Heft 08/2014 (August 2014)

Vorschau
Horst Bestelmeyer: Die „Raubkunst-Vereinbarung“ im Fall Gurlitt aus betreuungs- und erbrechtlicher Sicht
Uwe Seifert: Betreuervergütung: Gilt der Vertrauensgrundsatz doch nicht?
Heinrich Hellstab: Die Entwicklung des Kostenrechts und des Prozess-, Verfahrenskostenhilfe- und Beratungshilferechts seit 2012
 
Grunddienstbarkeit, Verzicht auf Notweg
BGH, Urteil vom 7.3.2014, V ZR 137/13
1. Eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass auf einen nach § 917 BGB zu duldenden Notweg verzichtet wird, ist im Grundbuch des durch den Verzicht belasteten Grundstücks einzutragen. Aus einer Eintragung im Grundbuch des durch das Notwegrecht belasteten Grundstücks kann sich ein dinglich wirkender Verzicht nicht ergeben.
2. Der Eigentümer eines verbindungslosen Grundstücks kann einen Notweg nicht auch für seinen künftigen Einzelrechtsnachfolger verlangen.
 
Untersuchungshaft kein gewöhnlicher Heim­aufenthalt
BGH, Beschluss vom 26.3.2014, XII ZB 256/13
Eine Untersuchungshaft begründet regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen in einem Heim i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2011 –­ XII ZB 521/10 – NJW-RR 2012, 451).
 
Kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todesfall, Vermögen des Betroffenen
BGH, Beschluss vom 30.4.2014, XII ZB 632/13
1. Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S. von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.
2. Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.
 
Grundstücksvermächtnis, Hofgrundstück
BGH, Beschluss vom 25.4.2014, BLw 6/13
Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der weichenden Mit­erben sind – auch wenn sie zu einer Zerschlagung des zum Hof gehörenden Grundbesitzes führen – nicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HöfeO nichtig, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein ­lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr ist.
 
Zwangsvollstreckungsunterwerfung gegen Nießbrauchsberechtigten
BGH, Beschluss vom 26.3.2014, V ZB 140/13
Hat sich der Grundstückseigentümer in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll, kann gegen den Berechtigten eines im Rang nach der Grundschuld in das Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs eine die eingeschränkte Rechtsnachfolge ausweisende Vollstreckungsklausel erteilt werden (titelerweiternde Klausel). Die mit ihr versehene Urkunde ist ein für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung ausreichender Vollstreckungstitel.
 
Gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit
BGH, Urteil vom 8.5.2014, IX ZR 219/13
Beauftragen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds einen Rechtsanwalt, den Initiator gemeinsam zu verklagen, um Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung geltend zu machen, kann gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit gegeben sein, auch wenn die Klageaufträge einzeln und zeitlich versetzt erteilt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschafter den Anwalt nacheinander beauftragen, gegen das klageabweisende ­erst­instanzliche Urteil Berufung einzulegen.
 
Erbfall eines türkischen Staatsbürgers, Nachlass­s­paltung
OLG Köln, Beschluss vom 21.2.2014, 2 Wx 30 und 43/14
1. Auf Erbfälle türkischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Deutschland ist materiell-rechtlich § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.05.1929 vorrangig vor Art. 25 EGBGB anzuwenden. Danach ist für das bewegliche Vermögen türkisches Erbrecht und für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Erbrecht anzuwenden. Vorfragen sind indes unselbständig anzuknüpfen.
2. Führt die Anwendung dieses Konsularvertrages zur Nachlassspaltung, sind 2 Erbscheine zu erteilen, die in einen Doppel- oder Mehrfacherbschein zusammengefasst werden können.
3. Ein vor dem Tod des Erblassers eingeleitetes Scheidungsverfahren kann sich auf das Erbrecht des überlebenden Ehegatten bei
Anwendung deutschen und türkischen Erbrechts unterschiedlich auswirken.  
 
Beschwerderecht des Insolvenzverwalters, Firmen­änderung
KG, Beschluss vom 3.3.20145, 12 W 145/13
1. Der Insolvenzverwalter einer GmbH i.L. ist nach Zurückweisung seiner Amtslöschungsanregung dann beschwerdebefugt, wenn durch den angegriffenen Zurückweisungsbeschluss unmittelbar in ein dem Insolvenzverwalter zustehendes Recht eingegriffen wird.  
2. Die Änderung der Firma einer insolventen GmbH ist nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam.
3. Der Insolvenzverwalter kann grundsätzlich vom Liquidator für die Insolvenzschuldnerin vorgenommene Handlungen in entsprechender Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB genehmigen.
 
Kostenerstattung bei mehreren Anwälten
ThürOLG, Beschluss vom 16.1.2014, 1 Ws 467/13
1. Fallen der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen zur Last, sind grundsätzlich nur die Kosten für einen Rechtsanwalt erstattungsfähig.
2. Wird nach Beauftragung eines Wahlverteidigers die vorausgegangene Bestellung eines Pflichtverteidigers deshalb nicht zurückgenommen, weil der Wahlverteidiger eine umfassende ­alleinige Verteidigung (unter Wahrnehmung aller Verhandlungstermine) nicht gewährleisten kann, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Kosten eines Pflicht- und eines Wahlverteidigers dem Freigesprochenen nur in dem Umfang erstattet werden, in welchem sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen.
 
 

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