Heft 9+10/2013 (September und Oktober 2013)
Vorschau
Udo Hintzen: Die Entwicklung im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht seit 2012
Christian Strasser: Neues zum Europäischen Zustellungsrecht
Zwangsverwaltung, Ende der gewährten Nutzungsüberlassung
BGH, Urteil vom 15.5.2013, XII ZR 115/11
Durch die Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung endet die vom Grundstückseigentümer an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterbeitrag gewährte Nutzungsüberlassung.
Zuschlagversagungsantrag wegen Nichterreichens 7/10-Grenze, Vollmachtsmangel
BGH, Beschluss vom 16.5.2013, V ZB 24/12
Der in einem Zwangsversteigerungsverfahren namens eines Berechtigten von einem vollmachtlosen Vertreter gestellte Antrag, den Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze zu versagen, kann von dem Berechtigten sofern der Antrag nicht bereits wegen des Vollmachtsmangels zurückgewiesen worden ist auch nach dem Schluss der Verhandlung über den Zuschlag mit rückwirkender Kraft genehmigt werden.
Antrag auf Versagung der RSB
BGH, Beschluss vom 20.6.2013, IX ZB 208/11
Ein Gläubiger hat jedenfalls dann ein rechtlich geschütztes Interesse daran, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, wenn der Schuldner dem angemeldeten Grund der Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung widersprochen hat und der Widerspruch nicht beseitigt worden ist.
Unbekannter Aufenthalt des Schuldners
BGH, Beschluss vom 16.5.2013, IX ZB 272/11
Der Aufenthalt des Schuldners, der entgegen seiner Auskunftsobliegenheit einen Wohnsitzwechsel nicht mitteilt, ist unbekannt; das Insolvenzgericht kann in diesem Fall Beschlüsse ohne weitere Ermittlungen öffentlich bekannt machen.
Erstattung von gezahlten Gerichtskostenvorschüssen, Prozessverbindung
BGH, Beschluss vom 14.5.2013, II ZB 12/12
1. Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist, es sei denn, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Kostenschuldner des Ausgangsrechtsstreits den Kostenansatz überprüfen lassen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom
7. September 2011 – VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311).
7. September 2011 – VIII ZB 22/10, NJW-RR 2012, 311).
2. Mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind vor einer Verbindung der Prozesse nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG gebührenrechtlich selbstständig, mit der Folge, dass die für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1210 KV GKG zu erhebenden Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit der Einreichung der jeweiligen Klage anfallen und die vor der Verbindung entstandenen Gerichtskosten auch nach der Prozessverbindung bestehen bleiben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – II ZR 206/08, ZIP 2011, 637).
Berechnung des pfändbaren Einkommens, Nettomethode
BAG, Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 59/12
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß
§ 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht.
§ 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht.
Nachweis der Erbfolge im Grundbuch
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.4.2013, I-3 Wx 219/12
Bei dem zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde hat das Grundbuchamt im Regelfall deren Wirksamkeit und damit die Negativtatsache der Nichtaufhebung zu unterstellen; eine eidesstattliche Versicherung des Inhalts, dass ein Rücktritt (hier: vom Erbvertrag) nicht erfolgt sei, kann das Grundbuchamt nicht verlangen.
Zusammenschreibung von Grundstücken
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.4.2013, 12 Wx 1/13
1. Das Anlegen und die Führung des Grundbuchs sind in
erster Linie dem Grundbuchamt vorbehalten, dem insoweit ein Einschätzungsvorrang einzuräumen ist.
erster Linie dem Grundbuchamt vorbehalten, dem insoweit ein Einschätzungsvorrang einzuräumen ist.
2. Die Fortführung des gemeinschaftlichen Grundbuchblattes ist dann zu beenden, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Stand des Grundbuchs zur Zeit der begehrten Aufhebung, Verwirrungsgefahr eingetreten ist. Die erhebliche Anzahl der gebuchten Einzelgrundstücke und ihre unterschiedliche Belastung genügen für sich genommen nicht, um Verwirrung zu stiften.
Wirksamkeit einer familiengerichtlichen Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 2.5.2013, 10 UF 100/13
1. Das Amtsgericht ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt befugt, im Rahmen der Entscheidung in einer Kindschaftssache, die gemäß § 40 Abs. 1 FamFG bereits bei Bekanntgabe wirksam wird, im Tenor einen abweichenden Zeitpunkt der Wirksamkeit (hier: mit Rechtskraft der Entscheidung) auszusprechen.
2. Erfolgt dennoch ein derartiger Ausspruch, kann das Beschwerdegericht dies im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG klarstellend korrigieren.
Beratungshilfe, Anzahl der Angelegenheiten
OLG Naumburg, Beschluss vom 3.4.2013, 2 W 25/13 (+)
1. Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts kommt es für die Entscheidung, ob mehrere Tätigkeiten als eine Angelegenheit anzusehen sind, nicht darauf an, ob ein oder mehrere Berech- tigungsscheine erteilt worden sind.
2. Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung ist zu unterscheiden zwischen Streitgegenständen einer (u. U. vorübergehenden) Trennung und einer (endgültigen) Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft.