Heft 08/2013 (August 2013)

Vorschau
Uwe Harm: Die Entwicklung im Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht seit 2011 (ohne Vergütungsrecht)
Stefan Lissner: Die Unterbringung nach § 64 StGB
Volker Jurksch: Zur Zuständigkeit des Rechtspflegers bei einer Entscheidung über die Grundbucheinsicht
Horst Klawikowski: Rückzahlung von Vorschüssen aus der Zwangsverwaltung
 
Entlassung/Bestellung einer Einzelperson als Pfleger
BGH, Beschluss vom 13.3.2013, XII ZB 398/12
Begehrt ein Verein, der als Pfleger bestellt ist, seine Entlassung und die Bestellung seines Mitarbeiters, um entsprechend den Vorschriften zum Betreuungsrecht eine Vergütung beanspruchen zu können, ist diesem Antrag grundsätzlich stattzugeben, auch wenn der Verein bei seiner Bestellung nach der seinerzeit geltenden Rechtslage keinen Vergütungsanspruch hatte.
 
Widerspruch gegen Abgabe der EV, Insolvenz­eröffnung
BGH, Beschluss vom 17.4.2013, IX ZB 300/11
Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt ist.
 
Gesetzliches Wohnrecht des Schuldners
BGH, Urteil vom 25.4.2013, IX ZR 30/11
1. Vollstreckt ein absonderungsberechtigter Gläubiger im Wege der Zwangsverwaltung nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter in weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum eines Insolvenzschuldners, kann der Besitzergreifung des Zwangsverwalters das Recht des Schuldners entgegengehalten werden, ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume unentgeltlich zu belassen.
2. Ist der weitere Gebrauch des selbst genutzten Wohneigentums dem Insolvenzschuldner von der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzverwalter nicht gestattet worden, obliegt allein dem Insolvenzverwalter, die Inbesitznahme des Wohneigentums für die Insolvenzmasse gegenüber dem Insolvenzschuldner durchzusetzen. Der Insolvenzverwalter als Verfahrensschuldner hat dann dem Zwangsverwalter auf Verlangen den Besitz an dem Wohneigentum zu verschaffen.
 
Erbringung der Sicherheitsleistung
BGH, Beschluss vom 28.2.2013; V ZB 164/12
Eine Sicherheitsleistung kann auch durch eine Bareinzahlung auf ein bei einem Kreditinstitut geführten Konto der Gerichtskasse erbracht werden. Allerdings muss der Betrag vor dem ­Versteigerungstermin gutgeschrieben sein und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegen.
 
Insolvenzstraftat, RSB-Versagung
BGH, Beschluss vom 11.4.2013, IX ZB 94/12
1. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung nach Durchführung des Schlusstermins nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Schlusstermin in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Dem Schuldner kann die Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode nur dann versagt werden, wenn seine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat spätestens zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Ist über den Antrag eines Schuldners auf Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, kann ihm diese wegen einer Insolvenzstraftat nur nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt werden; dies setzt voraus, dass die strafrechtliche Verurteilung bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung in Rechtskraft erwachsen ist.
 
Nachweis der Nichtexistenz einer im Grund­buch eingetragenen Grundschuldgläubigerin
OLG Hamm, Beschluss vom 15.3.2013, I-15 W 339/12
1. Für den Nachweis der Nichtexistenz einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuldgläubigerin, der nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden kann, kommt die Verwertung anderer Beweismittel in Betracht.
2. Die Verwertbarkeit anderer Beweismittel führt nicht zu einer Änderung des Beweismaßes für die Feststellung der Unrichtigkeit der Eintragung im Grundbuch.
3. Das Aufgebotsverfahren nach den §§ 1170 BGB, 447 ff. FamFG findet auch dann statt, wenn geltend gemacht wird, das Grundpfandrecht sei mangels Existenz des Gläubigers nicht entstanden.
 
Ergänzungspflegschaft, Strafverfahren
HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26.3.2013, 13 UF 81/12 (+)
1. Die Einsetzung einer Ergänzungspflegschaft für ein Kind im Rahmen eines Strafverfahrens gegen seine Eltern mit dem Wirkungskreis Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts des Kindes setzt nicht voraus, dass die Ermittlungsbehörden oder das Familiengericht die tatsächliche Aussagebereitschaft des Kindes vorab feststellen.
2. Ob das Kind über die notwendige Verstandesreife für die Ausübung des ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts verfügt, ist nicht vom Familiengericht, sondern von den Ermittlungsbehörden zu klären. An die Feststellungen der Ermittlungsbehörden hierzu ist das Familiengericht gebunden.
3. Es ist verhältnismäßig, bereits im Rahmen der Einrichtung der Ergänzungspflegschaft für die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts im Ermittlungsverfahren die Ergänzungspflegschaft auch auf den Wirkungskreis Erhebung der Nebenklage zu erstrecken.
4. Den Eltern ebenso wie dem Jugendamt ist vor Einrichtung der Ergänzungspflegschaft rechtliches Gehör zu gewähren. Eine persönliche Anhörung des Kindes und die Bestellung eines Verfahrensbeistandes sind demgegenüber in der Regel nicht notwendig.
 
Ausschluss des Ehegattenerbrechts
OLG Köln, Beschluss vom 11.3.2013, 2 Wx 64/13
1. Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung im Sinne des § 1933 S. 1 BGB kann auch unter Geltung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wirksam durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem Familiengericht erfolgen (§ 134 Abs. 1, § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

© Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, 2024