Heft 06/2013 (Juni 2013)
Vorschau
Thomas Wolf: Sicherungsverwahrung – neue Regelungen für Rechtspfleger
Stefan Lissner: Der Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung und die Restschuldbefreiung
Markus Lamberz: Klauselerteilung durch den Urkundsbeamten statt durch den Rechtspfleger
Uwe Seifert: Höhe der Vergütung des Betreuers
Heilbronner ZVG-Treff
anlässlich des 6. Heilbronner Rechtstags
Montag, den 23. September 2013
anlässlich des 6. Heilbronner Rechtstags
Montag, den 23. September 2013
Veranstalter: Bund Deutscher Rechtspfleger, Landesverband Baden-Württemberg und Dipl.-Rpfl. Gerhard Schmidberger, Heilbronn
Aus dem Programm:
„Bestehen bleibende Grundschulden“ (Johannes Hartenstein, Dipl.-Rpfl., Hess. Landeszentralbank)
„Der Zuschlagsverkündungstermin“ und „Wenn die Sonne scheint – Photovoltaik im ZVG“ (Dipl.-Rpfl. Rainer Goldbach, Frankfurt)
„Zwang gegen den Verwalter – Rechnungslegungspflichten und
deren Durchsetzung“ (RA Michael Drasdo, Neuss und Dipl.-Rpfl. Gerhard Schmidberger, Heilbronn)
deren Durchsetzung“ (RA Michael Drasdo, Neuss und Dipl.-Rpfl. Gerhard Schmidberger, Heilbronn)
Abschlussdiskussion und Verabschiedung
Beginn der Veranstaltung: 9.45 Uhr
Ende der Veranstaltung: 16.00 Uhr
Ende der Veranstaltung: 16.00 Uhr
Ort: Festsaal der Staatsanwaltschaft Heilbronn, Rosenbergstraße 8, 74072 Heilbronn
Leitung: Monika Haas, stellv. Landesvorsitzende des BDR,
RB Gerhard Schmidberger, Diplom-Rechtspfleger
RB Gerhard Schmidberger, Diplom-Rechtspfleger
Preise: Mitglieder des BDR: Beitragsfrei. Aktive Rechtspfleger/-innen: 25,– e. Andere 100,– e. Die Preise verstehen sich zzgl. 19 % MwSt.
Die Getränke (mit zwei Kaffeepausen) während der Tagung sind in der Tagungspauschale enthalten, jedoch nicht das Mittagessen sowie die dazu eingenommenen Getränke.
Hinweis für die bei den Gerichten tätigen Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen: Die Veranstaltung gilt als Fortbildung, für die im Wege der dezentralen Budgetierung der Fortbildungskosten, Zuschüsse gewährt werden können.
Schriftliche Anmeldungen sind ausschließlich zu richten an: Gerhard Schmidberger, Haydnstraße 13, 74074 Heilbronn, Mail: schmidberger-heilbronn@t-online.de Fax: 07131 - 506036
Stornogebühren: Bei Absage bis spätestens 31.7.2013 50 % der Gebühr, bei Absage bis 31.8.2013 70 % der Gebühr, spätere: die Gebühr ist verfallen. Die Rechnungen und Zusagen werden in der zweiten Hälfte August 2013 versandt.
Briefvorlage bei berichtigenden Eintragungen
BGH,Beschluss vom 7.2.2013, V ZB 160/12
Im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken und Grundschuldbriefen verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rechten in Abteilung III des Grundbuchs notwendig sind; erfolgen die berichtigenden Eintragungen nur im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, besteht keine Pflicht zur Briefvorlage.
Abrechnungszeitraum bei Betreuerwechsel
BGH, Beschluss vom 27.2.2013, XII ZB 543/12
Die Berechnung der einem Berufsbetreuer bei einem Wechsel zu einem ehrenamtlichen Betreuer gemäß § 5 Abs. 5 VBVG zu vergütenden Monate erfolgt nach Betreuungsmonaten und nicht nach Kalendermonaten.
Angabe des Zinssatzes im Urteil
BGH, Beschluss vom 7.2.2013, VII ZB 2/12
Der in einem Urteil enthaltene Zinsausspruch „8 % Zinsen über dem Basiszinssatz“ ist vom Gerichtsvollzieher regelmäßig dahingehend auszulegen, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind.
Herausgabeanordnung im PfÜB
BGH, Beschluss vom 21.2.2013, VII ZB 59/10
Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und überwiesen werden, kann verlangen, dass die gemäß § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, welche gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen wird. Dem Schuldner muss nachgelassen werden, die Übergabe durch Herausgabe von Kopien zu erfüllen.
Grundstücksbez. in der Terminsbestimmung
BGH, Beschluss vom 17.1.2013, V ZB 53/12
1. Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der Gemarkung genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt.
2. Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt ist.
Verfahrenskostenstundung, Vergütung des vorläufigen Verwalters
BGH, Beschluss vom 7.2.2013, IX ZB 245/11
Im Falle der Verfahrenskostenstundung sind bei unzureichender Masse die Vergütung und die Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse in Höhe der Mindestvergütung festzusetzen, soweit diese der Masse nicht entnommen werden kann.
Ersatzerbenstellung des Ehegatten
OLG München, Beschluss vom 19.12.2012, 31 Wx 372/12
Ist die testamentarisch eingesetzte und der Erblasserin persönlich nahe stehende Alleinerbin vorverstorben, kommt eine Ersatzerbenstellung des Ehemanns nur dann in Betracht, wenn sich für seine Ersatzerbeinsetzung im Testament über die Einsetzung der Bedachten hinaus Anhaltspunkte finden.
Inhalt und Umfang der Vollmacht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.2.2013, I-3 Wx 13-14/13
1. Zur Auslegung der Beschränkung einer Anmeldevollmacht eines in eine Publikums KG eintretenden Kommanditisten ins Handelsregister (hier: „Die Vollmacht berechtigt nicht, eine Erhöhung der Kommanditeinlage zu Lasten der Kommanditisten durchzuführen.“).
2. Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung einer Vollmacht zur Anmeldung ins Handelsregister, gilt im Zweifel der geringere Umfang der Vollmacht, d. h. die umfangreichere Einschränkung.
3. Bekräftigt der rechtskundig (hier: durch einen Notar) vertretene Beschwerdeführer seine Rechtsauffassung zur Auslegung der Vollmacht und einem hieraus abgeleiteten Nichtbestehen von Eintragungshindernissen im Sinne der Zwischenverfügung ernsthaft und endgültig (hier: „Ihre Auslegung . . . ist so abseitig, dass vor Ihnen noch niemand auf diese Auslegung gekommen ist.“), so ist für eine Aufrechterhaltung der Zwischenverfügung kein Raum mehr, sondern über den Eintragungsantrag zu entscheiden.