Heft 05/2013 (Mai 2013)

Vorschau
Max Foerster: Keine selbständige Zahlungssperre im Aufgebotsverfahren nach FamFG
Steffen Kögel: Entwicklungen im Handels- und Registerrecht seit 2011
 
Bekanntmachung zu § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013) vom 26. März 2013 – BGBl. I 710
1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 ZPO erhöhen sich zum 1. Juli 2013
a) in Absatz 1 Satz 1
von 1.028,89 auf 1.045,04 Euro monatlich,
b) in Absatz 1 Satz 2
von 2.279,03 auf 2.314,82 Euro monatlich,
von .
387,22 auf .393,30 Euro monatlich,
von .
215,73 auf .219,12 Euro monatlich,
c) in Absatz 2 Satz 2
von 3.154,15 auf 3.203,67 Euro monatlich,
2. Die unpfändbaren Beträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 ZPO erhöhen sich
von 3.117,53 auf 3.166,48 Euro monatlich,
Die Wochen- und Tagesbeträge und die weiteren ab 1. Juli 2013 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den abgedruckten Tabellen.
 
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
BVerfG, Beschluss vom 20.2.2013, 2 BvR 228/12 (+)
Die Regelung des sächsischen Landesrechts, auf deren Grundlage der Untergebrachte gegen seinen Willen mit Psychopharmaka behandelt wird, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. § 22 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Oktober 2007 ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig.
 
Voraussetzungen des Antrags auf Erlass eines Europ. Zahlungsbefehls; Aufnahme von Zinsen
EuGH (1. Kammer), Urteil vom 13.12.2012, Rs. C-215/11
1. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europä­ischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ist dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen, die ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erfüllen muss, erschöpfend regelt. Es steht dem nationalen Gericht gemäß Art. 25 dieser Verordnung und vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Bedingungen frei, die Höhe der Gerichtsgebühren nach den Modalitäten zu bestimmen, die in den für es maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, sofern diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen, und sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
2. Die Art. 4 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1896/2006 sind dahin auszulegen, dass sie es dem Antragsteller nicht verwehren, im Rahmen des Antrags auf Erlass eines ­Europäischen Zahlungsbefehls die Zinsen für die Zeit ab ihrer Fälligkeit bis zur Begleichung der Hauptforderung zu verlangen.
3. Wird dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen, steht es dem nationalen Gericht frei, die konkreten Einzelheiten für das Ausfüllen des in Anhang V der Verordnung Nr. 1896/2006 enthaltenen Formblatts für den Europäischen Zahlungsbefehl zu bestimmen, sofern der Antragsgegner anhand des so ausgefüllten Formblatts zum einen ohne jeden Zweifel die Entscheidung erkennen kann, dass er die bis zur Begleichung der Hauptforderung auflaufenden Zinsen zu zahlen hat, und er zum anderen den Zinssatz sowie den Zeitpunkt, ab dem er Zinsen zahlen soll, klar ausmachen kann.
 
Vergütungsanspruch des Betreuers gegen die Staatskasse
BGH, Beschluss vom 6.2.2013, XII ZB 582/12
1. Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungs- ­zeit­raum mittellos war.
2. Zum Einsatz eines Hausgrundstücks im Rahmen des § 1836 c BGB i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
 
Obliegenheitsverletzung des Schuldners
BGH, Beschluss vom 17.1.2013, IX ZB 98/11
1. Zur Glaubhaftmachung des fiktiven monatlichen ­Nettoeinkommens eines abhängig Beschäftigten im Versagungsantrag genügt es, wenn der Gläubiger sich insoweit auf die ­eigenen Angaben des selbständig tätigen Schuldners stützt.
2. Maßgebend ist ein hypothetisches Einkommen aus einem angemessenen, nicht notwendigerweise der selbständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis.
3. Der Schuldner ist nicht dadurch entlastet, dass ihn weder das Insolvenzgericht noch der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darauf hingewiesen hat, die an den Treuhänder abgeführten Beträge entsprächen nicht dem Pfändungsbetrag eines vergleichbar abhängig Beschäftigten.
 
Entlassung des Testamentsvollstreckers
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2012, I-3 Wx 260/11
Bedient ein Testamentsvollstrecker eigene Forderungen aus dem Nachlass (hier: angebliche Honorarforderungen), ohne diese dem Erben gegenüber in einer im Einzelnen nachvollzieh­baren, geschweige denn prüffähigen Weise darzutun, so stellt dies einen wichtigen Grund für die Entlassung aus dem Amt dar, sofern nicht jene Verbindlichkeit dem Erblasser bei der Berufung des Testamentsvollstreckers mindestens bekannt war, von ihm ernst genommen wurde und der Erblasser eine „formlose“ Bedienung des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass billigte.
 
Zinsbringende Anlage des Überbrückungsgeldes
OLG Celle, Beschluss vom 24.1.2013, 1 Ws 479-481/12
Eine zinsbringende Anlage des Überbrückungsgeldes gemäß § 47 NJVollzG kann nur in der Form erfolgen, dass ein Sparkonto auf den Namen der Justizvollzugsanstalt errichtet wird, auf das der entsprechende Geldbetrag überwiesen wird. Die Überweisung des Überbrückungsgeldes auf ein Sparkonto, das auf den Namen des Gefangenen läuft, stellt eine vorzeitige und damit gesetzeswidrige Erfüllung des Anspruchs auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes dar.

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