Heft 04/2013 (April 2013)
Vorschau
Christina-Maria Leeb und Martin Weber: Die Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB
Detlef Paul: Die Berechnung der Höchstdauer der Erzwingungshaft bei mehreren Haftbefehlen wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung
Jan Eickelberg: Der Homo Oeconomicus und die staatlichen Register
Eintragung des Hofzugehörigkeitsvermerks
BGH, Beschluss vom 20.12.2012, V ZB 95/12
Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 GBO zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahmsweise durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke kenntlich zu machen.
Wohnungsbesetzungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit
BGH, Urteil vom 21.12.2012, V ZR 221/11 (+)
1. Eine als Wohnungsbesetzungsrecht eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist als dingliches Recht auch dann wirksam, wenn mit ihr auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks Druck zum Abschluss eines bestimmten Vertrags ausgeübt wird (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. Mai 1985 – V ZR 55/84, NJW 1985, 2474, 2475 [= Rpfleger 1985, 354]).
2. Die Ausübung des Unterlassungsanspruchs aus einer Dienstbarkeit stellt sich jedoch als eine mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbare unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Berechtigte seine dingliche Rechtsstellung zur Durchsetzung inhaltlich unzulässiger Vereinbarungen nutzt.
Genehmigung für Überweisung von einem Konto der Betreuten
BGH, Beschluss vom 9.1.2013, XII ZB 334/12
Im Falle zweifelhafter Forderungen entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse des Betroffenen, behaupteten Rückzahlungsansprüchen Folge zu leisten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine mögliche Rechtsverfolgung nach den im Genehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und deshalb auch nicht mit einem entsprechenden Prozess zu rechnen ist.
Übergang des Vergütungsanspruchs auf die Staatskasse
BGH, Beschluss vom 9.1.2013, XII ZB 478/11
a) Soweit die Staatskasse den Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG vergütet hat, geht der Vergütungsanspruch auch bei Mittellosigkeit des Betreuten uneingeschränkt auf sie über.
b) Das im Sozialhilferecht geltende „Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat“ gilt für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch nicht.
Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen
BGH, Beschluss vom 13.12.2012, IX ZB 7/12
Hat der Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Geld- und Naturalleistungen zusammengerechnet, kann der Schuldner eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Prozessgericht erreichen; ein beim Insolvenzgericht eingereichter Festsetzungsantrag gegen den Treuhänder ist unzulässig.
Obliegenheit des Schuldners nach Erbfall
BGH, Beschluss vom 10.1.2013, IX ZB 163/11
1. Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen.
2. Die Obliegenheit, die Hälfte des Wertes des erworbenen Vermögens an den Treuhänder herauszugeben, kann auch dann nicht durch Übertragung eines Anteils am Nachlass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist.
3. Setzt die Erfüllung der Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens die Versilberung des Nachlasses voraus, ist dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diese zu betreiben.
4. Über den Antrag auf Restschuldbefreiung sowie über
etwaige Versagungsanträge kann so lange nicht entschieden werden, wie der Schuldner ausreichende Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und gegebenenfalls beweist.
etwaige Versagungsanträge kann so lange nicht entschieden werden, wie der Schuldner ausreichende Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und gegebenenfalls beweist.
Bestellung eines Notvorstandes
Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 4.12.2012, 2 W 49/12
1. Im Verfahren betreffend die Bestellung eines Notvorstandes hat das einzelne Vereinsmitglied ein eigenes Antragsrecht und bei Ablehnung seines Antrages auch ein Beschwerderecht.
2. Die zur Vertretung eines Vereins satzungsgemäß erforderlichen Vorstandsmitglieder sind im Sinne des § 29 BGB weggefallen, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder sich entweder darauf berufen, sie hätten ihre Ämter wirksam niedergelegt, oder jedenfalls faktisch jegliche Vorstandstätigkeit verweigern.
3. Ein dringender Fall im Sinne des § 29 BGB liegt jedenfalls dann vor, wenn das Registergericht nach § 73 BGB einen Beschluss über die Entziehung der Rechtsfähigkeit gefasst hat und die zur Vertretung nach der Satzung erforderlichen Vorstandsmitglieder weggefallen sind.
4. Wenn die Satzung des betroffenen Vereins eine Gesamtvertretung durch zwei Vorstandsmitglieder vorsieht und sämtliche Vorstandsmitglieder weggefallen sind, hat das Gericht nach § 29 BGB so viele Mitglieder zur Ergänzung des Vorstandes zu bestellen, wie es nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich ist.
Prüfung der Kostendeckung
OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2012, 12 WF 244/12
1. Gegen die Entscheidung der Einstellung der Zahlungen wegen Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts, der die Einziehung der Differenz zwischen den Wahlanwalts- und den ermäßigten Prozess-/Verfahrenskostenhilfegebühren erstrebt (vgl. § 50 RVG), nach § 127 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 ZPO statthaft.
2. Der Rechtspfleger ist bei der Prüfung der Kostendeckung gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht befugt, im Mandatsverhältnis wurzelnde Einwendungen wie z. B. einen streitigen Verzicht des beigeordneten Rechtsanwalts auf Gebühren zu beurteilen.