Heft 12/2023
Inhalt des Rpfleger-Hefts 12/2023
Abhandlungen
Kögel, Steffen:
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Die BGB-Gesellschaft ab 1. Januar 2024: eine neue Ära beginnt | 701 |
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und bringt eine grundlegende Überarbeitung des Rechts der Personengesellschaften mit sich. Im Mittelpunkt der Neuordnung steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller Personengesellschaften. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Rechtsverfassung der GbR innerhalb des vorhandenen Systems, unter Anerkennung des Unterschieds zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften, zu stärken. Sie wird am Leitbild einer auf Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet. Insbesondere auf die Registergerichte kommt neben einem neuen Gesellschaftsregister auch zumindest in Teilen das materielle Gesellschaftsrecht des BGB-Gesellschaft zu, das bisher im registergerichtlichen Verfahren so gut wie keine Rolle gespielt hat. Im Hinblick auf das zeitnahe Inkrafttreten der Vorschriften wird im Folgenden die neue Rechtslage vorgestellt. |
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Jurksch, Hagen:
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Auswirkungen des neuen Gesellschaftsregisters – das Ende der GbR-Probleme im Grundbuch? | 707 |
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und die Gesellschaftsregister-Verordnung (GesRV) treten am 01.01.2024 in Kraft. Damit wird in Deutschland zum ersten Mal ein Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts geschaffen. Welche Auswirkungen diese Rechtsänderung auf das Grundbuch hat, wird im Folgenden dargestellt. |
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Dressler-Berlin, Alexander:
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Die Auswirkungen des MoPeG auf das Grundbuchverfahren – wird nun alles gut? | 710 |
Die Grundbuchämter sind mittlerweile reformerprobt. Nach dem WEMoG zum 01.12.2020, der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023, die selbstverständlich in erster Linie Änderungen im Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht gebracht hat, müssen sich die Grundbuchämter spätestens jetzt mit dem MoPeG auseinandersetzen. Diese Auseinandersetzung wird für die Grundbuchämter im Ergebnis langfristig mit einer Arbeitserleichterung verbunden sein, stellen sich doch durch die Pflicht zur Registrierung der am Grundbuchverkehr teilnehmenden GbR schwierig zu beantwortende Fragen, insbesondere bei Veränderungen im Gesellschafterbestand infolge Kündigung, Tod, Abtretung beim Grundbuchamte bald nicht mehr. Vorteil der Registrierung ist ferner, dass die eGbR mit Registerpublizität über die Vertretungsverhältnisse nach § 720 BGB n. F. disponieren kann, schwierige Nachweise zu Existenz und Vertretung gehören ebenso der Vergangenheit an. |
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Böhringer, Walter:
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Ausnahmen vom Voreintragungserfordernis bei einer Alt-GbR im Grundstücksverkehr | 718 |
Auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann das Grundbuch auf vielfältige Weise unrichtig werden. Dazu zählen Änderungen im Gesellschafterbestand, Änderung des Namens der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter. Für Grundbuchberichtigungen gilt die Einhaltung der Form des § 29 GBO, nicht dagegen für Richtigstellungen des Grundbuchs. Die Übergangsregelungen in Art. 229 § 21 EGBGB n. F. für vor dem 1.1.2024 im Grundbuch eingetragene Gesellschaften weichen von den Grundsätzen des Grundbuchverfahrensrechts ab und sollen hier dargestellt werden. |
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Laschewski, Gregor:
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Künftig umwandlungsfähig – die GbR nach dem MoPeG | 720 |
Diese Abhandlung stellt die wichtigsten der gravierenden Änderungen vor, welche das MoPeG ab 2024 für die Umwandlungsfähigkeit der GbR mit sich bringen wird. Diese wird sich – im Gegensatz zur gegenwärtigen Rechtslage – künftig umfassend an Verschmelzungen und Spaltungen beteiligen können. Auch die Formwechselfähigkeit der GbR wird ausgeweitet. Umwandlungsfähig wird aber nur noch die im neuen Gesellschaftsregister eingetragene eGbR sein. Die Registergerichte haben im Umwandlungsverfahren eine zentrale Stellung. Ihnen obliegt eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Umwandlungsvorganges. Durch den konstitutiven Registereintrag nach §§ 20, 131, 202 UmwG werden die materiellrechtlichen Wirkungen der Umwandlung herbeigeführt. Daher ist es am Registergericht tätigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern anzuraten, sich bereits jetzt mit den Grundzügen der entsprechenden Änderungen im UmwG vertraut machen. |
Rechtsprechung
Sachen- und Grundbuchrecht
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726-732 | |
BGH – 6.7.2023 – V ZB 68/22 – Vermögensarrest, Arresthypothek – 726 OLG München – 9.3.2023 – 34 Wx 20/23 – Aufhebung Erbbaurecht, Zustimmungserfordernis, Zweigrecht – 727 OLG Düsseldorf – 1.6.2023 – I-3 Wx 49/23 – Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer, Einstellung der Zwangsvollstreckung – 731 |
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Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
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732-736 | |
OLG Frankfurt a.M. – 17.2.2023 – 20 UH 1/23 – Bestimmung der Zuständigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, wichtiger Grund – 732 OLG Saarbrücken – 15.5.2023 – 6 UF 60/23 – Beschwerde gegen die Auswahl als Amtspfleger – 735 |
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Erb- und Nachlassrecht
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737-748 | |
OLG Braunschweig – 1.2.2023 – 3 W 885/22 – Nachlasspfleger, telefonische Bestellung,Vergütung, Einwände, mangelhafte Geschäftsführung, Verwirkung – 737 OLG Köln – 13.4.2023 – 2 Wx 259/22 – Wechselbezüglichkeit der Schlusserbenseinsetzung eines Patenkindes, Nahestehen – 741 OLG Karlsruhe – 3.1.2023 – 14 W 111/22 (Wx) – Wechselbezüglichkeit, Auslegung, Anforderungen an ein Vermögensgefälle – 743 OLG Frankfurt a.M. – 27.6.2023 – 21 W 52/23 – Auslegung, gemeinschaftliches Testament, Erbteile nach Köpfen – 746 |
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
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748-751 | |
BGH – 1.6.2023 – I ZB 108/22 – Räumung; Vollstreckungsschutz, Überzeugungsbildung des Gerichts – 748 |
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Insolvenzrecht
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751-752 | |
BGH – 29.6.2023 – IX ZB 35/22 – Internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte, center of main interest bei selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person bei mehreren Niederlassungen – 751 |
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Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
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753-755 | |
BGH – 15.6.2023 – III ZR 178/22 – Wertersatzverfall, Strafrechtsentschädigungsanspruch, Aufrechnung – 753 |
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Kostenrecht
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755-759 | |
OLG Dresden – 14.6.2023 – 12 W 116/23 – Prozessvergleich, Erstattungsfähigkeit nachträglicher Genehmigungskosten im Kostenfestsetzungsverfahren – 755 OLG Köln – 10.8.2023 – 1 W 118/23 – Gebührenermäßigung bei Klagerücknahme und vorangegangenem Versäumnisurteil – 758 |
Gesetzgebungsreport
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Schrifttumshinweise
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