Heft 12/2023

Inhalt des Rpfleger-Hefts 12/2023

Abhandlungen

Kögel, Steffen:
Die BGB-Gesellschaft ab 1. Januar 2024: eine neue Ära beginnt 701

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und bringt eine grundlegende Überarbeitung des Rechts der Personengesellschaften mit sich. Im Mittelpunkt der Neuordnung steht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller Personengesellschaften. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Rechtsverfassung der GbR innerhalb des vorhandenen Systems, unter Anerkennung des Unterschieds zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften, zu stärken. Sie wird am Leitbild einer auf Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet. Insbesondere auf die Registergerichte kommt neben einem neuen Gesellschaftsregister auch zumindest in Teilen das materielle Gesellschaftsrecht des BGB-Gesellschaft zu, das bisher im registergerichtlichen Verfahren so gut wie keine Rolle gespielt hat. Im Hinblick auf das zeitnahe Inkrafttreten der Vorschriften wird im Folgenden die neue Rechtslage vorgestellt.

Jurksch, Hagen:
Auswirkungen des neuen Gesellschaftsregisters – das Ende der GbR-Probleme im Grundbuch? 707

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und die Gesellschaftsregister-Verordnung (GesRV) treten am 01.01.2024 in Kraft. Damit wird in Deutschland zum ersten Mal ein Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts geschaffen. Welche Auswirkungen diese Rechtsänderung auf das Grundbuch hat, wird im Folgenden dargestellt.

Dressler-Berlin, Alexander:
Die Auswirkungen des MoPeG auf das Grundbuchverfahren – wird nun alles gut? 710

Die Grundbuchämter sind mittlerweile reformerprobt. Nach dem WEMoG zum 01.12.2020, der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023, die selbstverständlich in erster Linie Änderungen im Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftsrecht gebracht hat, müssen sich die Grundbuchämter spätestens jetzt mit dem MoPeG auseinandersetzen. Diese Auseinandersetzung wird für die Grundbuchämter im Ergebnis langfristig mit einer Arbeitserleichterung verbunden sein, stellen sich doch durch die Pflicht zur Registrierung der am Grundbuchverkehr teilnehmenden GbR schwierig zu beantwortende Fragen, insbesondere bei Veränderungen im Gesellschafterbestand infolge Kündigung, Tod, Abtretung beim Grundbuchamte bald nicht mehr. Vorteil der Registrierung ist ferner, dass die eGbR mit Registerpublizität über die Vertretungsverhältnisse nach § 720 BGB n. F. disponieren kann, schwierige Nachweise zu Existenz und Vertretung gehören ebenso der Vergangenheit an.

Böhringer, Walter:
Ausnahmen vom Voreintragungserfordernis bei einer Alt-GbR im Grundstücksverkehr 718

Auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann das Grundbuch auf vielfältige Weise unrichtig werden. Dazu zählen Änderungen im Gesellschafterbestand, Änderung des Namens der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter. Für Grundbuchberichtigungen gilt die Einhaltung der Form des § 29 GBO, nicht dagegen für Richtigstellungen des Grundbuchs. Die Übergangsregelungen in Art. 229 § 21 EGBGB n. F. für vor dem 1.1.2024 im Grundbuch eingetragene Gesellschaften weichen von den Grundsätzen des Grundbuchverfahrensrechts ab und sollen hier dargestellt werden.

Laschewski, Gregor:
Künftig umwandlungsfähig – die GbR nach dem MoPeG 720

Diese Abhandlung stellt die wichtigsten der gravierenden Änderungen vor, welche das MoPeG ab 2024 für die Umwandlungsfähigkeit der GbR mit sich bringen wird. Diese wird sich – im Gegensatz zur gegenwärtigen Rechtslage – künftig umfassend an Verschmelzungen und Spaltungen beteiligen können. Auch die Formwechselfähigkeit der GbR wird ausgeweitet. Umwandlungsfähig wird aber nur noch die im neuen Gesellschaftsregister eingetragene eGbR sein. Die Registergerichte haben im Umwandlungsverfahren eine zentrale Stellung. Ihnen obliegt eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Umwandlungsvorganges. Durch den konstitutiven Registereintrag nach §§ 20, 131, 202 UmwG werden die materiellrechtlichen Wirkungen der Umwandlung herbeigeführt. Daher ist es am Registergericht tätigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern anzuraten, sich bereits jetzt mit den Grundzügen der entsprechenden Änderungen im UmwG vertraut machen.

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
726-732

BGH – 6.7.2023 – V ZB 68/22 – Vermögensarrest, Arresthypothek – 726

OLG München – 9.3.2023 – 34 Wx 20/23 – Aufhebung Erbbaurecht, Zustimmungserfordernis, Zweigrecht – 727

OLG Düsseldorf – 1.6.2023 – I-3 Wx 49/23 – Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer, Einstellung der Zwangsvollstreckung – 731

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
732-736

OLG Frankfurt a.M. – 17.2.2023 – 20 UH 1/23 – Bestimmung der Zuständigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, wichtiger Grund – 732

OLG Saarbrücken – 15.5.2023 – 6 UF 60/23 – Beschwerde gegen die Auswahl als Amtspfleger – 735

Erb- und Nachlassrecht
737-748

OLG Braunschweig – 1.2.2023 – 3 W 885/22 – Nachlasspfleger, telefonische Bestellung,Vergütung, Einwände, mangelhafte Geschäftsführung, Verwirkung – 737

OLG Köln – 13.4.2023 – 2 Wx 259/22 – Wechselbezüglichkeit der Schlusserbenseinsetzung eines Patenkindes, Nahestehen – 741

OLG Karlsruhe – 3.1.2023 – 14 W 111/22 (Wx) – Wechselbezüglichkeit, Auslegung, Anforderungen an ein Vermögensgefälle – 743

OLG Frankfurt a.M. – 27.6.2023 – 21 W 52/23 – Auslegung, gemeinschaftliches Testament, Erbteile nach Köpfen – 746

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
748-751

BGH – 1.6.2023 – I ZB 108/22 – Räumung; Vollstreckungsschutz, Überzeugungsbildung des Gerichts – 748

Insolvenzrecht
751-752

BGH – 29.6.2023 – IX ZB 35/22 – Internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte, center of main interest bei selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person bei mehreren Niederlassungen – 751

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
753-755

BGH – 15.6.2023 – III ZR 178/22 – Wertersatzverfall, Strafrechtsentschädigungsanspruch, Aufrechnung – 753

Kostenrecht
755-759

OLG Dresden – 14.6.2023 – 12 W 116/23 – Prozessvergleich, Erstattungsfähigkeit nachträglicher Genehmigungskosten im Kostenfestsetzungsverfahren – 755

OLG Köln – 10.8.2023 – 1 W 118/23 – Gebührenermäßigung bei Klagerücknahme und vorangegangenem Versäumnisurteil – 758

Gesetzgebungsreport
759
Schrifttumshinweise
759

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