Heft 5 / 2017 (Mai 2017)

Abhandlungen

Dipl.-Rechtspfleger (FH) Oliver Weber:
Das "Einfrieren von Vermögenswerten“ im Grundbuchamt 249

A. Einführung
B. Gesetzeslage
I. Geltung
II. Voraussetzungen und Auswirkungen
1. Gelistete Personen
2. Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen
a) Verfügungsverbot
b) Erwerbsverbot
c) Wirkungen
III. Grundbuchsperre
C. Umsetzung im Grundbuchverfahren
I. Verfügungsverbot
1. Sperrvermerk
2. Grundaktenvermerk
II. Erwerbsverbot
III. Grundbuchverfahren
1. Antragsverfahren
a) Nicht gelistete Person, Gruppe oder Organisation
b) Gelistete Person, Gruppe oder Organisation
2. Bestandseintragungen
IV. Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften
D.Verordnungen gegen sonstige (terrorverdächtige) Personen, Gruppen und Organisationen
I. Allgemeines
II. Übersicht

Dipl.-Rechtspfleger (FH) Klaus Riedel:
Änderungen der Teilungserklärung nach Erklärung der Auflassung zugleich Besprechung von OLG Nürnberg v. 01.06.2016, 15 W 338/16 254

1. Bezieht sich die Auflassung nur auf das Grundstück oder auch auf das Sondereigentum?
2. Wie wird der Erwerber vor Änderungen der Teilungserklärung geschützt?
3. Fazit

Rechtsprechnung

Rechtspflegerrecht
RPflG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 1899 Abs. 4 (Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers oder Ergänzungsbetreuers) BGH, Beschluss vom 11.1.2017, XII ZB 305/16

Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises zu erweitern oder zu beschränken.

RPflG § 11 Abs. 2; GBO §§ 22, 71 Abs. 1, §§ 84, 85 Abs. 2, § 86 (Befristete Erinnerung, Amtslöschungsverfahren) OLG München, Beschluss vom 22.12.2016, 34 Wx 455/16

1. Wird die von einem Beteiligten angeregte Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens vom Grundbuchrechtspfleger abgelehnt, ist hiergegen die Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) statthaft. Die daraufhin ergangene Entscheidung des Grundbuchrichters ist nicht anfechtbar.
2. Im Rechtsmittelverfahren, das die Ablehnung der Einleitung eines Amtsberichtigungsverfahrens zum Gegenstand hat, kann nicht in das Antragsverfahren übergegangen werden.

Sachen- und Grundbuchrecht
BayGO Art. 38 Abs. 1; GBO §§ 19, 29 (Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters) BGH, Urteil vom 18.11.2016, V ZR 266/14

Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat.

WEG §§ 8, 10 Abs. 2 (Änderung der Sondernutzungsrechte) BGH, Urteil vom 21.10.2016, V ZR 78/16

Der teilende Eigentümer kann die in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums bestimmten Sondernutzungsrechte durch eine weitere einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch ändern, solange er noch Eigentümer aller Sondereigentumsrechte und noch keine Auflassungsvormerkung für einen Erwerber eingetragen ist; danach bedarf er der Zustimmung der Berechtigten der eingetragenen Vormerkungen. Eine solche Änderung scheidet erst aus, wenn die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden ist.

GBO § 19; BGB §§ 883, 1821 Abs. 1, § 1829 Abs. 1 (Genehmigung einer Auflassungsvormerkung) KG, Beschluss vom 9.8.2016, 1 W 169/16

1. Die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung am Grundstück eines Minderjährigen bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
2. Das Grundbuchamt kann zur Eintragung der Vormerkung im Rahmen des formellen Konsensprinzips (§ 19 GBO) nicht den Nachweis verlangen, dass die Genehmigung gegenüber dem Vertragspartner gemäß § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam geworden ist.
Mit Anmerkung von Dipl.-Rechtspfleger Alexander Dressler, Großbeeren

GBO § 18 Abs. 1, §§ 22, 29 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Halbsatz 2; AO §§ 309 ff.; ZPO § 415; BeurkG §§ 8, 9, 10; BGB § 892 (Aufschiebende und auflösende Testamentsvollstreckung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.11.2016, I-3 Wx 47/16

1. Aus dem Inhalt eines in beglaubigter Abschrift nebst Eröffnungsvermerk zur Akte gereichten notariell beurkundeten Testaments ("Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres meines Neffen . . . zu verwalten.“) ergibt sich – bei fehlenden Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen – in einer den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Halbsatz 2 GBO genügenden Form, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Willen des Erblassers (längstens) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-)Erben bestehen soll.
2. Dass die Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers mit Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-) Erben aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis nicht hervorgeht, hindert das Grundbuchamt und im Beschwerdeverfahren den Senat nicht, den Nachweis der Unrichtigkeit des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch einer eigenen Prüfung zu unterziehen und basierend auf der Annahme, dass die Testamentsvollstreckung zum einen aufschiebend dadurch bedingt ist, dass der Erbfall vor Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-)Erben eintritt und sodann auflösend durch die Vollendung dessen 25.Lebensjahres, die Beendigung der Testamentsvollstreckung selbst festzustellen.
3. Dem aus einer Pfändung und Einziehung des Anspruchs des (Vor-)Erben auf Löschung des im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks abgeleiteten Löschungsantrag des Landes (Finanzverwaltung) ist nicht zu entsprechen, bevor der (Vor-)Erbe die auflösende Bedingung in Gestalt der Vollendung seines 25.Lebensjahres gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, nämlich das dem Grundbuchamt weder offenkundige, noch durch eine öffentliche Urkunde – das Testament, das Testamentsvollstreckerzeugnis oder die Eintragung im Grundbuch reichen für eine Beurkundung im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO nicht aus – belegte Geburtsdatum durch die Vorlage einer Geburtsurkunde nachgewiesen hat.

BGB §§ 164, 167; GBO §§ 20, 29 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3 (Niederschrift über die Beschlussfassung) OLG München, Beschluss vom 16.11.2016, 34 Wx 305/16

1. Ist dem Grundbuchamt im Eintragungsverfahren eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung nachzuweisen, so kann – wenn nicht ein gesetzlich speziell geregelter Fall vorliegt – der Nachweis durch Vorlage einer Niederschrift über die Beschlussfassung erfolgen, der den Anforderungen des § 26 Abs. 3 WEG entspricht.
2. Der Eigentümerbeschluss über die Einzelbevollmächtigung einer anderen Person als des Verwalters selbst oder eines Wohnungseigentümers zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Gemeinschaft ist jedenfalls nicht nichtig.

WEG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 bis 3, § 8; BauGB § 172 Abs. 1 S. 4 bis 6; BGB §§ 94, 878 (Bindungswirkung bei Verfügungsbeschränkungen) KG, Beschluss vom 8.11.2016, 1 W 493/16

1. Balkone können in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum bestimmt werden. Ein Balkonraum, der nur durch eine Wohnung zugänglich ist, ist nicht zwingend Sondereigentum (Abgrenzung von OLG München, FGPrax 2011, 281).
2. § 878 BGB ist auf eine Verfügungsbeschränkung nach § 172 Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag allein wegen einer verzögerten oder fehlerhaften Bearbeitung des Grundbuchamts (oder z. B. auch durch die Baubehörde bei Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung) nicht mehr vor dem Inkrafttreten des Genehmigungsvorbehalts vollzogen worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 1 W 518/15; wie Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 1 W 303/16).

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
BGB § 1903 Abs. 1 und Abs. 3 (Qualifizierter Einwilligungsvorbehalt) BGH, Beschluss vom 7.12.2016, XII ZB 458/15

a) Zu einer Willenserklärung, die eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens – wie etwa den Erwerb geringer Mengen Alkoholika – betrifft, bedarf der Betroffene auch bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge nicht der Einwilligung seines Betreuers, es sei denn, das Betreuungsgericht hat hierfür gemäß § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gesonderte Anordnung getroffen (qualifizierter Einwilligungsvorbehalt).
b) Auch eine Anordnung nach § 1903 Abs. 3 Satz 2 BGB muss verhältnismäßig sein. Deshalb hat der Tatrichter vor allem zu prüfen, ob der qualifizierte Einwilligungsvorbehalt geeignet und erforderlich ist, um den bezweckten Erfolg zu erreichen (hier: den Betroffenen daran zu hindern, Alkohol zu erwerben).

BGB § 1896 Abs. 2, § 1897 Abs. 4 Satz 1, § 1908 d Abs. 1 (Eignung des vorgeschlagenen Betreuers) BGH, Beschluss vom 7.12.2016, XII ZB 346/16

Zu den Voraussetzungen für die Aufhebung einer Betreuung bei fehlender Eignung eines von dem Betroffenen mit freiem Willen vorgeschlagenen Betreuers.

BGB § 1821 Abs. 1, § 1908 i Abs. 1 (Betreuungsgerichtliche Genehmigung für Verkauf eines Grundstücks) BGH, Beschluss vom 30.11.2016, XII ZB 335/16

Zu den Voraussetzungen für die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Verkaufs eines Grundstücks des Betroffenen durch den Betreuer (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. Januar 2013 – XII ZB 334/12 – FamRZ 2013, 438 [= Rpfleger 2013, 268] und vom 25. Januar 2012 – XII ZB 479/11 – FamRZ 2012, 967 [= Rpfleger 2012, 384]; Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).

BGB §§ 1908i, 1893 Abs. 1, § 1698a Abs. 1 (Unkenntnis vom Ende der Betreuung) BSG, Urteil vom 14.12.2016, B 13 R 9/16

1. Der ehemalige Betreuer eines Versicherten, der in Unkenntnis von dessen Tod Überweisungen von dessen Konto tätigt, ist nicht Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI und deshalb dem Rentenversicherungsträger nicht zur Erstattung von Geldleistungen verpflichtet, die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht erbracht worden sind.
2. Im Gegensatz zum Nachlasspfleger handelt der Betreuer – auch nach dem Tod des Betreuten – nicht als gesetzlicher Vertreter der Erben. Durch die Fiktion des Fortbestehens seiner Vertretungsbefugnis für den Betreuten im Fall seiner Unkenntnis von der Beendigung der Betreuung wird für den Betreuer nach § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1893 Abs. 1 i. V. m. § 1698a Abs. 1 S. 1 BGB keine neue gesetzliche Vertretungsmacht für die Erben begründet.

VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2; DRiG § 112 Abs. 2 (Höhe der Betreuervergütung) BGH, Beschluss vom 7.12.2016, XII ZB 346/15

Allein die Tatsache, dass eine im Ausland abgelegte juristische Prüfung als erste Staatsprüfung nach § 112 Abs. 2 DRiG anerkannt wird, besagt nichts darüber, ob der Prüfling durch die hiermit abgeschlossene Ausbildung besondere Kenntnisse erworben hat, die für die Führung der Betreuung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nutzbar sind.

Erb- und Nachlassrecht
BGB § 2247 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, §§ 2254, 2255 Satz 1 (Fotokopie als Testament, Widerruf) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2016, I-3 Wx 250/15

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen allein noch vorhandenen Fotokopien ein wirksames Testament zugrunde liegt.
2. Zur Testamentsauslegung dahin, dass das vom Erblasser und seiner (vorverstorbenen) Ehefrau angesammelte Vermögen im Erbgang die Folgegeneration überspringen und unmittelbar (als vom Testierenden eingesetzte Ersatzerben) den quotenmäßig gleich zu behandelnden Enkeln (unterschiedliche Zahl von Kindern aller drei Töchter) zugutekommen solle.
3. Bei der Frage, ob ein Testament vom Erblasser durch Vernichtung widerrufen worden ist, lässt sich der Gesichtspunkt, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Vernichtungshandlung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, falls sich das später verschwundene Original bis zuletzt im "Gewahrsam“ des Erblassers befand und Anzeichen für Handlungen eines Dritten fehlen, nicht heranziehen, wenn der Erblasser in den Jahren vor seinem Tod nicht in einer gegenüber Dritten weitestgehend geschützten Sphäre wie einer privaten Wohnung, sondern zunächst in einer Seniorenresidenz und hernach in einem Pflegeheim gewohnt hat.

BGB § 1592 Nr. 2, § 1599 Abs. 1, § 1770 Abs. 2, § 1925 Abs. 1, § 1926 Abs. 1, § 1930; AdoptionsG Art. 12 § 1 Abs. 1 (Erbrecht des Halbbruders des Erblassers) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2016, I-3 Wx 294/15

1. Dass ein Halbbruder des Erblassers gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung ist und als solcher Verwandte ferner Ordnungen (hier: Cousine und andere Verwandte des Erblassers mütterlicherseits) als Erben dritter Ordnung von der Erbfolge ausschließt, hängt – auch soweit, wie hier, Erbansprüche von Verwandten des Vaters nach dem Versterben des Kindes in Rede stehen – nicht davon ab, ob der Erblasser und sein Halbbruder einen gemeinsamen leiblichen Vater hatten, sondern beruht darauf, dass der Vater des Halbbruders in Bezug auf den Erblasser die Vaterschaft fortbestehend rechtswirksam anerkannt hat.
2. Die Adoption eines 1944 geborenen, im Jahre 1958 adoptierten, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Adoptionsrechts am 01. Januar 1977 volljährigen Erblassers berührt die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen nicht, mit der Folge, dass die Verwandtschaftsbeziehungen des Angenommenen zu seinen bisherigen Verwandten erhalten bleiben und die Adoption Erbansprüchen der Verwandten bei Versterben des Angenommenen nicht entgegensteht.

FamFG §§ 58, 276 Abs. 6; RPflG § 11 Abs. 2 (Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers) OLG Köln, Beschluss vom 17.10.2016, 2 Wx 402/16

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren betreffend die Festsetzung der Vergütung eines Nachlasspflegers unterliegt nicht der Anfechtung nach § 58 Abs. 1 FamFG.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
AktG § 273 Abs. 4, BGB § 1913 (Nachtragsliquidator für Abwicklungsmaßnahmen) BGH, Beschluss vom 22.11.2016, II ZB 19/15

a) Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort.
b) Wenn einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator und nicht entsprechend § 1913 BGB ein Pfleger zu bestellen.

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5; AktG § 274 Abs. 1 Satz 1 (Keine Fortsetzung einer aufgelösten GmbH) KG, Beschluss vom 17.10.2016, 22 W 70/16

Eine GmbH, die durch die Rechtskraft eines die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abweisenden Beschlusses aufgelöst ist, kann nicht fortgesetzt werden.

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2; SGB XII § 82 Abs. 1 Satz 3 (Kindergeld als Einkommen) BGH, Beschluss vom 14.12.2016, XII ZB 207/15

Kindergeld ist im Sinne des Prozesskostenhilferechts auch nach der zum 1. Januar 2008 erfolgten Änderung des § 1612 b BGB grundsätzlich Einkommen des Beziehers, soweit es nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 – XII ZB 234/03 – FamRZ 2005, 605 [= Rpfleger 2005, 444]).

RVG VV 2503; RVG § 49 (Geschäftsgebühr, Beratungshilfe) OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2016, 20 WF 1122/16

Die Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt für seine vorgerichtliche Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe erhalten hat, ist zur Hälfte auf die Vergütung des Rechtsanwalts aus einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach § 49 RVG (und nicht zunächst auf die Differenz zwischen dieser Vergütung und der Wahlanwaltsgebühr) anzurechnen.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO § 850 Abs. 2, § 850c Abs. 3 (Pfändbarkeit einer Ruhegehaltszahlung) BGH, Beschluss vom 16.11.2016, VII ZB 52/15

Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag sind nach § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen anzusehen und nach Maßgabe der Tabelle als Anlage zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbar.

ZPO § 795 Satz 1, § 750 Abs. 1; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 3, 4, § 156 Abs. 2 (Umgangsregelung, Vergleich als Vollstreckungstitel) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 10.10.2016, 13 WF 226/16

1. Die Zustellung eines Vollstreckungstitels ist erforderlich, um durch Urkunden einfach nachweisen zu können, dass der Schuldner Gelegenheit hatte, den Inhalt der zu vollstreckenden Verpflichtung zur Kenntnis zu nehmen. Diese den Schuldner schützende Wirkung hat auch die – wenn auch überobligatorische – Zustellung eines Vergleichs im Amtsbetrieb.
2. Ein Vergleich, in den die einvernehmliche Regelung über den Umgang mit einem Kind aufgenommen wird, eignet sich nur dann als Vollstreckungstitel, wenn alle Beteiligten ihr Einvernehmen erklärt haben. Zu den Beteiligten zählt der bestellte Verfahrensbeistand. Sein ausdrücklich erklärtes Einvernehmen ist Voraussetzung für die gerichtliche Billigung, und ohne das Einvernehmen kann auch trotz dennoch erteilter Billigung ein Vollstreckungstitel nicht entstehen.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Öffentliche Lasten des Grundstücks (hier: Grundsteuerforderungen) sind als dingliche Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016, Senior Home, C-195/15, EU:C:2016:804).

ZVG § 83 Nr. 6; ZPO § 765a (Vollstreckungsschutz, Gesundheitsgefährdung) BGH, Beschluss vom 13.10.2016, V ZB 138/15

Eine bei der Abwägung nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit den guten Sitten unvereinbare Härte liegt auch vor, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts.

Insolvenzrecht
RPflG § 11 Abs. 2; InsO § 4; ZPO §§ 164, 319 (Berichtigung der Insolvenztabelle) BGH, Beschluss vom 24.11.2016, IX ZB 4/15

Die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle ist nur mit der befristeten Rechtspflegererinnerung und nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

InsO § 56; EGGVG §§ 23 ff. (Bewerbung zum Insolvenzverwalter) BGH, Beschluss vom 13.10.2016, IX AR (VZ) 7/15

1. Ein Insolvenzrichter kann die Aufnahme eines Bewerbers auf seine Vorauswahlliste ablehnen, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dieser werde sein Amt als Insolvenzverwalter nicht höchstpersönlich ausüben.
2. Ein Bewerber muss von sich aus offenlegen, dass er nicht unerhebliche Beteiligungen an einer Bank hält, dort in die Führungsebene eingebunden ist oder sie in bedeutendem Umfang regelmäßig berät, wenn diese Bank in vielen Insolvenzverfahren an diesem Insolvenzgericht als Insolvenzgläubigerin auftritt.

Kostenrecht
RVG § 15 Abs. 5; ZPO § 91 Abs. 1 (Erledigung eines Auftrags) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 3.11.2016, 6 W 79/16

1. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist nur dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist.
2. Eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auf den Fall, dass gegen ein Versäumnisurteil nach mehr als zwei Kalenderjahren Einspruch erhoben wird, ist nicht gerechtfertigt.

GNotKG §§ 36, 40 Abs. 1 S. 2 (Geschäftswert eines Erbscheinbeschwerdeverfahrens) OLG Köln, Beschluss vom 8.11.2016, 2 Wx 160/16

Der Geschäftswert eines Erbscheinbeschwerdeverfahrens bestimmt sich im Anwendungsbereich des GNotKG nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse des Beschwerdeführers, sondern nach dem Wert des Erbscheins, gegen dessen Erteilung sich die Beschwerde richtet.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.2.2017 – 25.3.2017

Länderreport
Bremen
Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Rechtspflegerdienst (RpflAPVO) vom 14. März 2017, GVBl. 2017 S. 108
Rheinland-Pfalz
Landesgesetz zur Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Landesgesetzes über die Höfeordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 2. März 2017, GVBl. 2017 S. 21

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Armbrüster, Der Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaften, NZG 2017, 441
Wilsch, Praxis der Grundbuch- und Grundakteneinsicht, insbesondere durch die Presse, NZM 2017, 244

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Rechtliche Betreuung und das Behindertengleichstellungsgesetz, BtPrax 2017, 21
Dose, 25 Jahre Betreuungsrecht: Die Entwicklung des deutschen Betreuungs- und Unterbringungsrechts, BtPrax 2017, 6
Dutta, Der gewöhnliche Aufenthalt Bewährung und Perspektiven eines Anknüpfungsmoments im Lichte der Europäisierung des Kollisionsrechts, IPrax 2017,139
Götz, Betreuer aufgepasst! FamRZ 2017, 413
Hoffmann, Freiheitsentziehende Unterbringung in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe. Sozialrechtliche Rahmenbedingungen und sich aus diesen ergebende Besonderheiten im familiengerichtlichen Verfahren, FamRZ 2017, 337
Mankowski, Das Staatsangehörigkeitsprinzip gestern und heute, IPrax 2017,130
Menne, Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts, RpflStud. 2017, 44
Motejl, Das Recht des durch Samenspende gezeugten Kindes zur Anfechtung der Vaterschaft, FamRZ 2017, 345
Reinhardt, Rechtliche Aspekte der Vertraulichen Geburt, RpflStud. 2017, 36
Schnellenbach, 25 Jahre nach der Reform Rechtliche Betreuung erneut auf dem Prüfstand, BtPrax 2017, 3
Sanders, Was ist eine Familie? Der EGMR und die Mehrelternschaft, NJW 2017, 925
Spangenberg/Spangenberg, Das großelterliche Umgangsrecht, FamRZ 2017, 426
Streicher, Rechtsprechungsübersicht zum FamFG im Jahre 2016, FamRZ 2017, 416
Weber, Die Entwicklung des Betreuungsrechts seit 2016 Teil 1, NZFam 2017, 247

Handels- und Registerrecht

Heidinger, Die Totengräber der Gesellschafterliste, GmbHR 2017, 271
Wicke, Mehrheitsentscheidungen in Personengesellschaften, MittBayNot 2017, 125

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Schneider, H., Anwalts- und Gerichtskosten bei Bewilligung von TeilPKH, AGS 2017, 53

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Leeb/Rackl, Die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte Grundlagen zur Vollstreckung in Domains und Markenrecht, RpflStud. 2017, 29

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Böttcher, Aktuelle Rechtsprechung zur Zwangsversteigerung im Jahr 2016, ZfIR 2017, 161

Insolvenzrecht

Blankenburg, Restschuldbefreiung im Insolvenzplanverfahren und bei Einstellung des Verfahrens, ZVI 2017, 89
Ganter, Die Rechtsprechung des BGH zum Insolvenzrecht im Jahr 2016, NZI 2017, 177
Kruth, Die Qual der Vorauswahl Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung von Insolvenzverwaltern durch das Insolvenzgericht, DStR 2017, 669
Pape, Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner bei drohender Versagung alte und neue Probleme, ZInsO 2017, 565

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Rostalski, Legitimation der Anordnung und Vollziehung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach bereits beglichener, aber infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurückgewährter Geldstrafe, NStZ 2017, 121

Kostenrecht

Klüsener, Rechtsanwaltsvergütung bei grenzüberschreitender vorläufiger Kontenpfändung, JurBüro 2017, 57
Mediger, Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei Honorarvereinbarung, MDR 2017, 245
Reither, Die Verhängung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG bei der sogenannten Flucht in die Säumnis, JurBüro 2017, 59
Schneider, H., Die besondere Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 13 JVEG, DS 2017, 52
Schneider, N., Erstattung der anwaltlichen Reisekosten der gerichtsansässigen Partei, ErbR 2017, 74
Schneider, N., Kostenfestsetzung in Familienstreitsachen, NJW-Spezial 2017, 91
Schneider, N., Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Mehrwertvergleich, NJW-Spezial 2017, 155
Schneider, N., Gerichtskosten in Ehesachen einschließlich Folgesachen, NZFam 2017, 143
Schneider, N., Die fiktive Terminsgebühr nach Betragsrahmen in sozialgerichtlichen Verfahren, ZAP Fach 24 S. 1527

Buchbesprechungen

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker, Prof. Dr. Roland Rixecker, Prof. Dr. Hartmut Oetker und Präs. des BGH Bettina Limperg. 7. Auflage, 2016. Verlag C. H. Beck, München. Band 8: Familienrecht, §§ 1297–1588, Versorgungsausgleichsgesetz, Gewaltschutzgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz. Redakteurin: Professor Dr. Elisabeth Koch. 2222 Seiten, Ln., 249,– Euro. Prof. Udo Hintzen, Berlin
Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch.
HGB Band 2: §§ 105–160. 4. Auflage, 2016. C. H. Beck Verlag, München. XXXIII, 1.076 Seiten, Ln. 209,– Euro. ISBN 978-3-406-67702-1 Prof. Dr. Peter Ries, Berlin
FamFG Kommentar.
Von Prof. Dr. Kai Schulte-Bunert, und VRiOLG Gerd Weinreich. 5. Auflage 2016. Luchterhand Verlag, Köln. 2388 Seiten, geb. 149,– Euro Uwe Harm, Rechtspfleger beim Amtsgericht Bad Segeberg
Wohnungseigentumsgesetz.
Hrsg. RA Dr. Georg Jennißen. Bearbeitet von Dr. Andrik Abramenko, Prof. Dr. Herbert Grziwotz, Dr. Jörn Heinemann, Dr. Johannes Hogenschurz, Dr. Georg Jennißen, Thomas Krause, Dr. Hendrik Schultzky, Dr. Martin Suilmann und Dr. Maxilimian Zimmer. 5. Auflage, 2017. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln. 1532 Seiten, geb. 129,– Euro Prof. Udo Hintzen, Berlin

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