Heft 12 / 2015 (Dezember 2015)

Abhandlungen

Dr. Peter Enders
Verfassungswidrige Zwangsvollstreckung durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung? 677

I. Problembeschreibung
II. Relevante Grundrechte
1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
2. Grundrechte aus der Charta der Europäischen Union
III. Die Neuregelungen auf dem Prüfstand
1. Ermittlungen durch den Gerichtsvollzieher
2. Vermögensauskunft und Vermögensverzeichnis
3. Schuldnerverzeichnis sowie Auskunft und Erteilung von Abdrucken
IV. Fazit und Ausblick

Dipl. Rpfl. (FH) Jörg Felix
Die Vergütung des Berufsbetreuers Von der Anspruchsentstehung bis zum Regress nach § 1836e BGB (Teil II) 683

I. Feststellung des Vergütungsschuldners
II. Ermittlung des einzusetzenden Vermögens
1. Bestimmung des Schonbetrages
2. Ermittlung der Vermögenswerte
a) Immobilieneigentum des Betroffenen
b) Das geschützte Kapital nach § 90 Abs. 2 Ziff. 2 SGB XII
c) Weiteres nach § 90 SGB XII geschütztes Vermögen
3. Verwertbarkeit des Vermögens
a) Tatsächlicher Ausschluss der Verwertung
b) Rechtlicher Ausschluss der Verwertung
c) Verwertungsausschluss aufgrund besonderer Härte
d) Verwertungsausschluss aufgrund Unwirtschaftlichkeit
III. Einzusetzendes Einkommen nach § 1836c BGB
1. Ermittlung des Einkommens
2. Ermittlung der Einkommensgrenze
3. Zumutbarkeit des Einkommenseinsatzes
B. Der Forderungsübergang nach § 1836e BGB
I. Voraussetzungen für den Regress beim Betroffenen
II. Voraussetzungen für den Regress gegen die Erben
III. Die Festsetzung des Rückforderungsanspruchs
1. Das Festsetzungsverfahren
2. Beteiligung des Sozialhilfeträgers

Richter am Amtsgericht Georg Hein
Die Erschließungskostenvorauszahlung in der Wertfestsetzung 689

I. Grundlagen der Wertfestsetzung
II. Eigener Ansatz

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
WEG § 16 Abs. 3, § 25 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 (Abstimmung, Kopfstimmprinzip) BGH, Urteil vom 10.7.2015, V ZR 198/14

1. Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden.
2. Das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar.

BGB §§ 1626, 1629, 1643, 1821 Abs. 1 Nr. 5, § 2206 (Testamentsvollstreckung, familiengerichtliche Genehmigung) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.6.2015, 11 Wx 29/15

Der Erwerb eines Grundstücks durch einen Testamentsvollstrecker, der den Nachlass für einen minderjährigen Alleinerben verwaltet, bedarf nicht der familiengerichtlichen Genehmigung.

BGB §§ 873, 879, 880; GBO §§ 17, 19, 22 (Bewilligungsberechtigung) OLG München, Beschluss vom 19.6.2015, 34 Wx 24/15

1. Die Bewilligungsberechtigung muss noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Eintragung des Rechts stattfindet.
2. Entsteht das dingliche Recht erst mit der konstitutiven Eintragung im Grundbuch, ist das Grundbuch nicht deshalb unrichtig, weil eine beantragte Eintragung nicht vorgenommen wird.
3. Ein Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 17 GBO hat nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge.

GBO § 13; ZPO §§ 866, 775 Nr. 4, Nr. 5 (Vollstreckungshindernis, Fortsetzung der Zwangsvollstreckung) OLG München, Beschluss vom 4.5.2015, 34 Wx 131/15

Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht ablehnen, wenn der Gläubiger die vom Schuldner behauptete Befriedigung bestreitet und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verlangt.

GrdstVG § 1 Abs. 3 (Genehmigung bei Veräußerung eines Flurstücks als Teil eines Gesamtgrundstücks) OLG Rostock, Beschluss vom 8.5.2015, 3 W 94/14

1. Das Grundbuchamt hat selbstständig zu prüfen, ob ein Rechtsvorgang in den Bereich des Grundstücksverkehrsgesetzes fällt oder ob ein Befreiungstatbestand vorliegt. Dabei ist es weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen. Es hat vielmehr aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen zu entscheiden, ob Genehmigungsfreiheit besteht.
2. Gemäß § 1 Abs. 3 GrdstVG ist Grundstück i. S. d. Gesetzes – und damit auch des AGGrdstVG M-V – auch ein Teil eines Grundstücks. Demzufolge ist im Fall einer normierten Freigrenze bei Veräußerung eines realen Teils eines Grundstücks für die Genehmigungsbedürftigkeit die Größe des veräußerten Teils entscheidend und nicht die des Gesamtgrundstücks.

BGB §§ 423, 428, 429 Abs. 1 S. 3; GBO § 19 (Löschung eines Rechts bei Gesamtgläubigerschaft) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 16.6.2015, 5 W 45/15

Zur Löschung eines im Grundbuch zugunsten einer Gemeinschaft von Gläubigern nach § 428 BGB eingetragenen Rechts an einem Grundstück ist die Bewilligung aller Gesamtgläubiger nach § 19 GBO erforderlich, sofern sich aus dem Schuldverhältnis zwischen den Gesamtgläubigern nicht etwas anderes ergibt (Abweichung von KG, JW 1937, 3158 und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.9.2013 – 3 W 52/13).

GBO § 12 Abs. 1 (Recht auf Grundbucheinsicht eines Wohnungseigentümers) OLG Hamm, Beschluss vom 17.6.2015, I-15 W 210/14

Das Recht des Wohnungseigentumsverwalters, zum Zweck der Anspruchsverfolgung Einsicht in das Wohnungsgrundbuch eines mit Wohngeldzahlungen rückständigen Miteigentümers zu nehmen, schließt regelmäßig eine Grundbucheinsicht durch einen anderen Wohnungseigentümer aus.

BGB §§ 135, 136; ZPO § 938 Abs. 2; GBO § 22 (Wirksamkeit eines Verfügungsverbots) OLG Hamm, Beschluss vom 20.5.2015, I-15 W 398/14

1. Ein im Wege der einstweiligen Verfügung erlassenes Verbot, über ein dingliches Recht bis zum Erlass einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verfügen, ist dahin auszulegen, dass das Verbot mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der in der Hauptsache ergehenden Entscheidung erlischt.
2. Das aufgrund der einstweiligen Verfügung in Abt. II des Grundbuchs eingetragene Verfügungsverbot ist auf Antrag des Grundstückseigentümers aufgrund des Nachweises des Eintritts der formellen Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu löschen, ohne dass es einer Bewilligung des Begünstigten des Verfügungsverbots bedarf.

WEG § 12 (Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer) OLG Hamm, Beschluss vom 16.7.2015, I-15 W 294/15

Die Bestimmung einer Teilungserklärung, dass zur Veräußerung eines Wohnungseigentums die Zustimmung der „Mehrheit der übrigen Wohnungseigentümer“ erforderlich ist, ist dahin auszulegen, dass als zustimmungsberechtigt die Eigentümerversammlung bezeichnet wird, die darüber im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mit der dafür in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Mehrheit zu entscheiden hat.

ZPO § 867; GBO §§ 17, 18 Abs. 1, § 47 Abs. 2 (GbR als Titelgläubigerin) OLG München, Beschluss vom 9.6.2015, 34 Wx 157/15

Beinhaltet der Vollstreckungstitel als Gläubigerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne (zweifelsfrei) sämtliche Gesellschafter auszuweisen, eignet sich dieser nicht zur Eintragung einer Zwangshypothek. Weil es häufig absehbar sein dürfte, dass die Behebung des Mangelsdurch Titelberichtigung im Erkenntnisverfahren in angemessener Frist nicht möglich ist, wird es meist ermessensfehlerfrei sein, nach entsprechender Gehörsgewährung den Eintragungsantrag ohne Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
BGB § 1906 (Vorläufige Unterbringung, Zwangsbehandlung) BVerfG, Beschluss vom 14.7.2015, 2 BvR 1549/14 u. 1550/14

1. Die medizinische Behandlung gegen den natürlichen Willen (kurz: Zwangsbehandlung) einer Betroffenen greift in deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität der Grundrechtsträgerin und damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt.
2. Auch wenn die Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung erteilt wird, müssen für deren Zulässigkeit die Voraussetzungen des § 1906 Abs. 3 BGB erfüllt sein. Gemäß § 1906 Abs. 3 Nr. 4 BGB darf der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden können.
3. Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder sich trotz einer solchen Erkenntnis infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden.
4. Eine allein zur Durchführung einer zwangsweisen Heilbehandlung angeordnete Unterbringung ist jedoch lediglich dann verhältnismäßig, wenn die angeordnete Zwangsbehandlung ihrerseits ohne Verletzung der Grundrechte der Betroffenen erfolgt.

BGB § 1903 (Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten) BGH, Beschluss vom 28.7.2015, XII ZB 92/15

Zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betroffenen.

FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1 (Beschwerdebefugnis naher Angehöriger) BGH, Beschluss vom 8.7.2015, XII ZB 292/14

Die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt sich auch auf eine betreuungsgerichtliche Entscheidung, mit der ein Betreuerwechsel abgelehnt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 138/13 – FamRZ 2014, 1191 [= Rpfleger 2014, 497]).

BGB § 1896; FamFG § 303 Abs. 4 (Widerruf der Vorsorgevollmacht durch Betreuer) BGH, Beschluss vom 28.7.2015, XII ZB 674/14

1. Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom 13. November 2013 – XII ZB 339/13 – FamRZ 2014, 192 und vom 1. August 2012 – XII ZB 438/11 – FamRZ 2012, 1631 [= Rpfleger 2013, 24]).
2. Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.
3. Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 – XII ZB 330/14 – FamRZ 2015, 1015 [= Rpfleger 2015, 537] und vom 5. November 2014 – XII ZB 117/14 – FamRZ 2015, 249 [= Rpfleger 2015, 200]).
Mit Anmerkung von:  Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer, Gauting

Erb- und Nachlassrecht
BGB § 1836 Abs. 1, 3; FamFG § 277; VBVG §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 (Vergütung des Verfahrenspflegers) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1.6.2015, I-3 Wx 27/15

Bei berufsmäßiger Führung der Verfahrenspflegschaft erhält der Verfahrenspfleger in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern eine Vergütung nach seiner Qualifikation, die von der Art seiner Ausbildung abhängig ist (hier: Stundensatz von 25 Euro bei Vorliegen besonderer Kenntnisse, die nicht das Niveau eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren Ausbildung erreichen).

BGB §§ 1960, 242; VBVG § 2 (Erlöschen des Vergütungsanspruchs) OLG Hamm, Beschluss vom 24.4.2015, I-15 W 455/14

Ein berechtigter Vertrauenstatbestand, der die Anwendung der Ausschlussfrist des § 2 VBVG nach § 242 BGB entgegensteht, wurde nicht bereits dadurch geschaffen, dass einmalig für einen zurückliegenden Zeitraum noch im Jahre 2010 eine Vergütung nach einem pauschalen Prozentsatz vom Aktivvermögen und ohne Berücksichtigung der Ausschlussfrist rechtskräftig festgesetzt worden ist.

BGB §§ 2249, 2250 (Wirksames Nottestament) OLG München, Beschluss vom 12.5.2015, 31 Wx 81/15

Die Niederschrift eines Nottestaments ist auch dann wirksam errichtet, wenn die von dem Erblasser allein unterschriebene und genehmigte Erklärung zusammen mit der auf einem gesonderten Blatt von einem Testamentszeugen niedergelegten und von diesem unterschriebenen Erklärung eine einheitliche Urkunde bildet.

BGB §§ 2231, 2247 Abs. 1, 2250 Abs. 2, 3 Satz 2; BeurkG § 7 (Dreizeugentestament) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.6.2015, I-3 Wx 224/14

Bei der Errichtung eines Dreizeugentestaments können Zeugen im Rechtssinne nur anwesende Personen sein, denen bewusst ist und die bereit sind, wegen Fehlens einer amtlichen Urkundsperson bei der Errichtung eines solchen (Not-) Testaments als Zeugen mitzuwirken und eine dahingehende Beurkundungsfunktion zu übernehmen. Setzt einer der „Zeugen“ handschriftlich das Testament auf, weil der Erblasser nicht mehr flüssig schreiben kann, und unterschreibt dieser dasselbe sodann in Gegenwart von Zeugen, so genügt diese Verfahrensweise weder dem Formerfordernis eines Dreizeugentestaments, geschweige denn eines privatschriftlichen Testaments.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4 (Fortsetzung einer aufgelösten GmbH) BGH, Beschluss vom 28.4.2015, II ZB 13/14

Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, kann sie nur in den in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen fortgesetzt werden.

BGB § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 70, 68, 27 Abs. 3, § 665 (Vertretungsmacht des Vereinsvorstandes) OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.5.2015, 12 W 882/15

1. Vereinssatzungen sind objektiv, lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen. Willensäußerungen oder Interessen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle.
2. Die Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten grundsätzlich unbeschränkt.
3. Die Beschränkung der Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes auch mit Wirkung gegen Dritte erfordert, dass die entsprechende Satzungsbestimmung (hier: Zustimmungserfordernis eines Dachverbandes) sowohl die Beschränkung als solche als auch deren Umfang klar und eindeutig erkennen lässt. Fehlt es hieran, ist die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nicht beschränkt und – bei eingetragenen Vereinen – eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister unzulässig; das Zustimmungserfordernis hat dann nur im Innenverhältnis (als Beschränkung der Geschäftsführungskompetenz des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 3, § 665 BGB) Relevanz.

BGB § 32 (Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung) OLG München, Beschluss vom 11.5.2015, 31 Wx 123/15

Bestimmt die Satzung eines Vereins ohne nähere Angaben eine Frist für die Einberufung der Mitgliederversammlung, beginnt diese regelmäßig mit dem Zeitpunkt, zu dem bei normaler postalischer Beförderung mit dem Zugang bei allen Mitgliedern zu rechnen ist.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3, § 242 (Missbrauch des Mahnverfahrens) BGH, Urteil vom 23.6.2015, XI ZR 536/14

Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, grundsätzlich einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Bestätigung von Senatsurteil vom 5. August 2014 – XI ZR 172/13, WM 2014, 1763 Rn. 11).

ZPO §§ 829, 850, 850c; BremLotsO §§ 1, 5, 23, 35 Nr. 6 (Pfändung des Lotsgeldes) BGH, Beschluss vom 20.5.2015, VII ZB 50/14

Zur Pfändung eines Anspruchs eines Hafenlotsen auf Zahlung anteiligen Lotsgeldes.

ZPO § 829; BGB § 797 (Nachweis einer Bedingung, Inhaberschuldverschreibung) LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.5.2015, 2-09 T 175/15

Hat der Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zu leisten (§ 797 BGB), kann ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur erlassen werden, wenn die Inhaberschuldverschreibung im Original vorgelegt wird. Dies gilt auch bei sammelverwahrten Wertpapieren.

ZPO § 788 Abs. 1 (Räumungskosten, gesamtschuldnerische Haftung) LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.6.2015, 2-09 T 162/15

Wer gesamtschuldnerisch zur Räumung einer Wohnung verurteilt worden ist, haftet gemäß § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO auch dann für die Kosten der Zwangsvollstreckung (hier der Räumung) als Gesamtschuldner, wenn er vor Beginn der Räumung aus der Wohnung ausgezogen ist.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
ZVG § 115 Abs. 1; ZPO § 878 Abs. 1 (Nachweis der Erhebung der Widerspruchsklage) BGH, Beschluss vom 11.6.2015, V ZB 160/14

Bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan wird die Monatsfrist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i. V. m. § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gewahrt, wenn der Widersprechende dem Vollstreckungsgericht innerhalb der Frist die Klageeinreichung (also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung nachweist; als Nachweis der Klageeinreichung reicht es aus, wenn entweder eine mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk und der Eingangsbestätigung des Prozessgerichts versehene Kopie der Klageschrift eingereicht oder das genaue Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt wird.

ZVG § 90; BGB §§ 463, 1094 Abs. 1, 1098 Abs. 1 (Zuschlagserteilung und Vorkaufsrecht) OLG Köln, Beschluss vom 6.3.2015, 2 Wx 387/14

1. Der Erwerb eines Grundstücks durch Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren stellt grundsätzlich einen Vorkaufsfall im Sinne der §§ 1094 Abs. 1, 1098 Abs. 1, 463 BGB dar. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist jedoch ausgeschlossen, wenn dieses nur einen Grundstücksbruchteil belastet und der Zuschlag einem Teilhaber erteilt wird.
2. Ein für den ersten Verkaufsfall eingeräumtes Vorkaufsrecht erlischt grundsätzlich auch dann, wenn es im Einzelfall nicht ausgeübt werden kann.

ZVG §§ 36, 66; GVG § 169 (Überfüllter Sitzungssaal) LG Memmingen, Beschluss vom 20.5.2015, 44 T 510/15

Eine Reglementierung des Zugangs zu einem voraussichtlich überfüllten Sitzungssaal dahingehend, dass den durch Sicherheitsleistung ausgewiesenen potentiellen Bietern vorrangig Zugang gewährt wird, ist zulässig. Durch das Offenlassen der Saaltüren kann darüber hinaus, weiteren Personen die Teilnahme an der Verhandlung ermöglicht werden.

Insolvenzrecht
InsO §§ 301, 302; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 (AGB, Verzicht auf RSB) BGH, Urteil vom 25.6.2015, IX ZR 199/14

1. Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
2. Der Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen.

InsO § 63 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 a. F.; InsVV § 1 Abs. 1, §§ 10, 13 Abs. 1 Satz 1 a. F.; ZPO § 852 (Vergütung des Insolvenzverwalters, Pflichtteilsanspruch) BGH, Beschluss vom 11.6.2015, IX ZB 18/13

1. Wird ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder vorzeitig aus seinem Amt entlassen, berechnet sich seine Vergütung nach dem Schätzwert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt seines Ausscheidens.
2. Ein Pflichtteilsanspruch, zu dessen Verfolgung der Schuldner den Treuhänder oder Insolvenzverwalter ermächtigt hat, erhöht die Berechnungsgrundlage für dessen Vergütung, auch wenn der Anspruch noch nicht durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
StPO § 464a Abs. 1, § 465 Abs. 1; GKG §§ 8, 66; GKG KV 9005, 9015; JVEG § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 (Abrechnung von Sachverständigenkosten für Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft) KG, Beschluss vom 16.3.2015, 1 Ws 8/15

1. Wird ein bei der Staatsanwaltschaft tätiger Wirtschaftsreferent mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und ihm wegen § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung gezahlt, ist nach GKG KV 9005 Abs. 2 Satz 2 vom Kostenschuldner der (fiktive) Betrag zu erheben, der nach dem JVEG an einen externen Sachverständigen zu zahlen wäre.
2. In dem Verfahren nach § 66 GKG ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer mit Kosten verbundenen Ermittlungsmaßnahme grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Fall unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG gegeben ist, bei dem mit der die beanstandeten Kosten verursachenden Maßnahme gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen worden ist und die Gesetzesverletzung offen zu Tage tritt.
3. Die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG zur Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen benötigt, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den mit dem Gutachterauftrag gestellten Fragen zu machen und sie mit einer schriftlichen Stellungnahme sachgerecht zu beantworten. Dabei sind der Aktenumfang, die Bedeutung der Sache, der Schwierigkeitsgrad des Beweisthemas und der Umfang des Gutachtens angemessen zu berücksichtigen.
4. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Stundenzahl sind stets die Angaben des Sachverständigen. Denn es ist in der Regel anzunehmen, dass die angegebene der tatsächlich benötigten Zeit entspricht.
5. Ob die angegebene Zeit für die Erledigung des Gutachterauftrages erforderlich im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG war, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch und nicht plausibel erscheint und auf eine überdurchschnittlich langsame Arbeitsweise oder auf eine Beschäftigung mit von dem Auftrag nicht umfassten Fragen hindeutet.
6. Die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG getroffene Entscheidung über die Zuordnung einer in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG nicht genannten Leistung zu einer bestimmten Honorargruppe ist nur auf einen Ermessensfehlgebrauch überprüfbar.
7. Die Zuordnung der Leistung eines Wirtschaftreferenten auf dem Gebiet des Insolvenzrechts zur Honorargruppe10 (Unternehmensbewertung) in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des JVEG (jetzt wohl Honorargruppe 11) ist danach nicht zu beanstanden. Seine Eingruppierung in die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 9 Abs. 2 JVEG kommt nicht in Betracht, da diese Ausnahmebestimmung nur auf den eng begrenzten Prüfauftrag nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO anwendbar ist. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet aus, da im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG keine Regelungslücke besteht.
8. Die Zahlungsverpflichtung des Kostenschuldners entsteht erst durch die Kostengrundentscheidung unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Rechtskraft. Mit der Rechtskraft werden die Kosten auch fällig (§ 8 GKG).

RVG § 51 (Pauschgebühr, Verjährung) KG, Beschluss vom 15.4.2015, 1 ARs 22/14

Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt der Lauf der Verjährungsfrist (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

Kostenrecht
GNotKG KV 14110 (Vorausvermächtnis, Gebührenprivilegierung) OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.7.2015, 8 W 255/15

Die Gebührenbefreiung nach GNotKG KV 14110 Ziff. 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 begünstigt auch die Eintragung eines Erben des eingetragenen Eigentümers, dessen Erwerb erfolgt ist durch die Ausübung eines erbvertraglich eingeräumten Übernahmerechts, Abschluss eines Übernahmevertrags zwischen sämtlichen Erben einschließlich Auflassung, Eintragungsbewilligung und -antrag.
Mit Anmerkung von: Notar a. D. Professor Walter Böhringer, Heidenheim/Brenz

WEG § 8; GNotKG § 42 Abs. 1 Sätze 1 und 2 (Gebührenwert für Begründung von Wohnungseigentum) OLG München, Beschluss vom 26.6.2015, 34 Wx 182/15

Für die im Zusammenhang mit der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum vorzunehmende Bewertung ist der Zustand des Bewertungsobjekts (Grund und Boden sowie zu errichtendes Bauwerk) maßgeblich, wie er sich nach dem Gegenstand der zum grundbuchlichen Vollzug beantragten Aufteilung darstellt.

RVG VV 3100, 3500 (Kosten einer Schutzschrift im Arrestverfahren) Hans. OLG, Beschluss vom 15.7.2015, 8 W 64/13

1. Die Kosten einer Schutzschrift im Arrestverfahren können auch dann erstattungsfähig sein, wenn der Gläubiger des erwarteten Arrestantrags nicht namentlich bezeichnet ist. Es genügt, wenn eine Gruppe möglicher Gläubiger aufgrund der Angaben in der Schutzschrift hinreichend konkretisiert ist.
2. Für die Erstattungsfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob der Schuldner von dem antragstellenden Gläubiger vor Einleitung des Gerichtsverfahrens in Anspruch genommen worden ist.
3. Stellen mehrere Gläubiger aus der in der Schutzschrift bezeichneten Gruppe jeweils einen Arrestantrag gegen den Schuldner, bildet jedes dieser Verfahren eine eigene Angelegenheit und der Schuldner kann in jedem Verfahren für die Schutzschrift die Erstattung der angefallenen Verfahrensgebühren verlangen (hier: jeweils eine Verfahrensgebühr für zwei Schutzschriften beim Landgericht und Oberlandesgericht).

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.9.2015 – 25.10.2015

BGBl. I
Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – GVFV) vom 28. September 2015, BGBl. I 2015 S. 1586
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015, BGBl. I 2015 S. 1722
BGBl. II
Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 3. September 2015 , BGBl. II 2015 S. 1182
Länderreport
Bremen
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege, GVBl. 2015 S. 448

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Böttcher, Geschäftseinheit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft im Grundstücksrecht? RpflStud. 2015, 127
Francastel, Die Begründung von Sondernutzungsrechten in der notariellen Praxis, RNotZ 201015, 385

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Benicke, Die Anknüpfung der Adoption durch Lebenspartner in Art. 22 Abs. 1 S. 3 EGBGB, IPrax 2015, 393
Bienwald, Zur Rechtsstellung des neuen Betreuers (§ 1908c BGB), RpflStud. 2015, 125
Bienwald, Zur Berichtspflicht des nach § 1909 BGB bestellten (Amts-) Pflegers, RpflStud. 2015, 129
Bienwald, Zur Fehlerhaftigkeit von Verfahrenspflegerbestellungen und deren Unanfechtbarkeit, FamRZ 2015, 1779
Fahl, Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in Kindschaftssachen Grenzen der Amtsermittlung, NZFam 2015, 848
Sonnenfeld, Bericht über die Rechtsprechung zum Betreuungsrecht, FamRZ 2015, 1768
Stockmann, Verfahrensstandschaft nach §1629 Abs.3 BGB und Beteiligtenwechsel, FamRB 2015, 393

Erb- und Nachlassrecht

Holzer, Das Erbscheinverfahren nach dem FamFG, ZNotP 2015, 258
Leipold, Die internationale Zuständigkeit für die Ausschlagung der Erbschaft nach EuErbVO und IntErbRVG, ZEV 2015, 553
Mikulic, Kroatisches Erbrecht in der deutschen Rechtspraxis und die Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung, ZErb 2015, 272
Milzer, Die gerichtliche Zuständigkeit für den Erbenstreit m das europäische Nachlasszeugnis, NJW 2015, 2997
Schotten, Wirkungen eines Erb- oder Pflichtteilsverzichts auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht des Verzichtenden einerseits und dritten Personen andererseits, RNotZ 2015, 412
Wagner/Fenner, Anwendung der EU-Erbrechtsverordnung in Deutschland, FamRZ 2015, 1668
Siebert, Die Entwicklung des Erbrechts im ersten Halbjahr 2015, NJW 2015, 2855

Handels- und Registerrecht

Eickelberg/Ries, Bedingt listenfähig. Aktuelles von der GmbH-Gesellschafterliste, NZG 2015, 1103
Kiesel/Neises/Plewa/Poneleit/Rolfes/Wurster, Das Firmenrecht in der IHK-Praxis – Klassische Probleme bei der Suche nach dem Unternehmensnamen, DNotZ 2015, 740
Niesse, Beteiligung ausländischer Gesellschaften am Registerverfahren, NotBZ 2015, 368

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Fischer, Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über die Einsicht in die PKH-Erklärung und Belege des Gegners?, MDR 2015, 1112

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Hess/Raffelsieper: Schuldnerschutz bei fehlender Zustellung eines EUMahnbescheids: Regelungslücken der EuMahnVO, IPrax 2015, 401
Picker, Die Drittwiderspruchsklage des § 771 ZPO im System von Rechtszuweisung und Rechtsschutz, ZZP 2015, 273

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Bartels, Zum Erwerb schuldnerfremden Eigentums nach ZVG. Welche Rücksichten nimmt die Rechtsordnung auf Inhaber schuldnerfremder Gegenstände in der Zwangsversteigerung? ZZP 2015, 341
Meerhoff, Zwangsversteigerungsverfahren ohne Schuldner, ZfIR 2015, 704
Schmidt-Räntsch, BGH-Rechtsprechung zu ZVG und WEG von März 2014 bis März 2015, ZfIR 2015, 737

Insolvenzrecht

Beth, Die Vorabmitteilung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans (§ 258 Abs. 3 Satz 2 InsO), ZInsO 2015, 2017
Casse, Die Erbauseinandersetzung und das Insolvenzverfahren Probleme der Praxis, ZInsO 2015, 2113
Floeth, Sind die Kosten der laufenden Grabpflege Beerdigungskosten i.S.d. § 1968 BGB, § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO? ZErb 2015,269
Heyer, Dauerthema: Restschuldbefreiung für Strafgefangene, ZVI 2015, 357
Knees, Aus der Rechtsprechung zur Verwertung von Grundpfandrechten in der Insolvenz, ZInsO 2015, 2010
Kohlenberg, Titulierte Unterhaltsansprüche und Restschuldbefreiung gem. § 286 ff. InsO, FuR 2015,515
Lissner, Einkommenserzielung im Ausland am Beispiel der Schweiz unter Darlegung des dortigen IPRG, ZInsO 2015, 2065
Schmidt, Die Rücknahme des Eigenantrags durch ein Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person, ZInsO 2015, 2168

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Böhm, Die strafrechtliche Abwesenheitsverhandlung im Berufungsverfahren, NJW 2015, 3132
Burhoff, Anwaltsvergütung für die Verteidigung in Schwurgerichtsverfahren, RVGreport 2015, 362
Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4 – 7 VV RVG aus dem Jahr 2014/2015 Teil 1, StRR 2015, 330, Teil 2, StRR 2015, 370

Kostenrecht

Böhringer, Neuerungen bei Grundbuchkosten, BWNotZ 2015, 98
Schneider, N., Die Hilfsaufrechnung des Streitgenossen, NJW-Spezial 2015, 603
Schneider, N., Kosten in Gewaltschutzsachen, NZFam 2015, 908
Schneider, N., Anwaltsgebühren: Terminsgebühr bei Säumnis des Gegners, ZAP Fach 24 S. 1427

Buchbesprechungen

Bumiller/Harders/Schwamb: FamFG.
Bumiller/Harders/Schwamb: FamFG. RiKG Dr. Martin Menne, Berlin
Frege/Keller/Riedel: Insolvenzrecht.
Handbuch der Rechtspraxis. 8., völlig neu bearbeitete Auflage 2015. Verlag, C. H. Beck, München. S. 1264 Seiten, 109,– Euro. ISBN 978-3-406-65241-7 Dipl.-Rechtspfleger Stefan Lissner, Konstanz
Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/Bestelmeyer/Frankenberg: RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Kommentar, 6. Auflage 2015. Wolters Kluwer Deutschland GmbH (Luchterhand). 1408 Seiten, Hardcover, 169,– Euro. ISBN 978-3-472-08873-8. Dipl.-Rechtspflegerin Renate Baronin von König, Berlin

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