Heft 9+10 / 2015 (September und Oktober 2015)

Abhandlungen

Martin Weber und Christina-Maria Leeb:
Aktuelle Fragen der Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB 501

I. Wesen der Ergänzungspflegschaft und Funktion im Gesamtrechtsgefüge
1. Abgrenzung zur Verfahrensbeistandschaft
a.Ergänzungspflegerbestellung in Kindschafts- und Abstammungssachen
b.Streitfall: Entgegennahme eines Genehmigungsbeschlusses
2. Abgrenzung zur Umgangspflegschaft
3. Abgrenzung zur Beistandschaft des Jugendamtes
II.Formelle Aspekte der Pflegschaftsanordnung und Pflegerbestellung
1. Zuständigkeit
2. Anhörungspflichten
3. Auswahl und Bestellung des Pflegers
4. Entscheidung
5. Rechtsmittel
III.Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Ergänzungspflegschaft
1. Verhinderung des Sorgeinhabers / Vormunds
a. Verhinderung aus rechtlichen Gründen
aa. Ruhen der elterlichen Sorge
bb. Ausschluss kraft Gesetzes
aaa. Abstammungsverfahren
bbb. Minderjähriger Kommanditist einer Familien-KG
ccc. Grundstückserwerb im Verhältnis Eltern – Kind
cc. Ausschluss aufgrund gerichtlicher Entscheidung
aaa. Weigerung des Sorgeberechtigten
bbb. Verfassungsbeschwerde
b. Verhinderung aus tatsächlichen Gründen
2. Besonderes Bedürfnis zur Pflegschaftsanordnung
a. Unzulässigkeit von Überwachungspflegschaften
b. Unzulässigkeit von Vorratsbestellungen
IV. Beendigung der Pflegschaft
1. Beendigung kraft Gesetzes, § 1918 BGB
2.Beendigung durch gerichtlichen Aufhebungsbeschluss, § 1919 BGB
V. Vergütung

Dipl.-Rechtspfleger Uwe Harm:
Die Entwicklung im Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrecht seit 2013 (ohne Vergütungsrecht) – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2013, 491 – 511

A. Vormundschaft – Pflegschaft (§§ 1773–1895 BGB)
I. Auswahl des Vormundes und Ergänzungspflegers
II. Ergänzungspflegschaft / Verfahrensbeistand
III. Beistandschaft des Jugendamtes
IV. Wirksamkeit von gerichtlichen Entscheidungen
V.Rechtsgeschäftliche und sonstige Genehmigungsverfahren
VI. Einbenennung
VII. Aufsicht des Familiengerichts
VIII. Funktionelle Zuständigkeit
IX. Rechtsmittel
B. Rechtliche Betreuung (§§ 1896–1908k BGB)
I. Allgemeine Wirkungen
II. Voraussetzungen
III. Vollmachts-Kontrollbetreuung
IV. Rechtliches Gehör
V. Beteiligte
VI. Auswahl, Bestellung und Entlassung des Betreuers
VII.Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Zwangsbehandlung
VIII. Sachverständigengutachten
IX. Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
X. Genehmigungen von Rechtsgeschäften, Verfahren
XI. Vermögenssorge und Aufsicht
XII. Haftung
XIII. Rechtsmittel
XIV. Abgabe eines Verfahrens
XV. Akteneinsicht
XVI. Verfahrensfähigkeit
XVII. Verfahrenspfleger

Dipl.-Rechtspfleger Stefan Lissner:
Die Dienstpostenbewertung für Rechtspfleger – ein notwendiges Übel? 517

I. Wie kam es dazu?
II. Die Dienstpostenbewertung
III.Die Dienstpostenbewertung im Einzelnen nach der VwV vom 09.06.201513
1. Verwaltung
2. Rechtspfleger in Rechtssachen
3. Verwaltung und Fachtätigkeit
IV. Einzelne Bewertungspunkte
V. Kritik
1. Bündelung
2. Nebengeschäfte
3. Bewertung
4. Beförderungsamt – fremdbestimmt?
5. Ausnahme der Verwaltung vom Genfer Schema
6. Schwächungen in der Fläche
7. Mischtätigkeiten
8. Geschäftsverteilung
9. Anteil der höherwertigen Tätigkeit
10. Messbarkeit
11. Erhalt des Dienstpostens
12. Teilzeitbeschäftigung
VI. Chancen?
VII. Fazit

Rechtsanwalt Ralf Engels:
Zwangsverwaltung und Einkommensteuer – kritische Auseinandersetzung mit BFH, Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14 – 525

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
SachenRBerG § 106 Abs. 2 (Feststellungswirkung, Bestellung eines Erbbaurechts) BGH, Beschluss vom 13.5.2015, V ZB 66/14

Die Feststellungswirkung nach § 106 Abs. 2 SachenRBerG erfasst auch die in dem notariellen Vermittlungsvorschlag enthaltenen und durch das Gericht festgestellten dinglichen Erklärungen.

BGB §§ 890, 891; FamFG § 26; GBO § 3 Abs. 2 und 3, § 53 Abs. 1; BayWG Art. 6–9 (Katastermäßige Flächenzerlegung, Gewässergrundstück) OLG München, Beschluss vom 9.3.2015, 34 Wx 39/14

1. Die katastermäßige Flächenzerlegung eines Grundstücks hat keine materiell-rechtliche Wirkung; maßgeblich ist der Grundbuchinhalt.
2. Die Aufklärungs- und Ermittlungspflicht gilt auch im Amtsverfahren des Grundbuchrechts nur, soweit der Vortrag von Beteiligten oder der Sachverhalt dazu Anlass bietet. Allen denkbaren Möglichkeiten muss nicht nachgegangen werden; vielmehr können die Ermittlungen eingestellt werden, wenn ihre Fortsetzung ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwarten lässt.
3. Zur eigentumsrechtlichen Zuordnung ehemaliger – in diesem Fall gebuchter – Gewässergrundstücke.

GBO §§ 19, 22, 47; BGB §§ 398, 413, 899a (Gesellschaftsanteil an einer GbR, Grundbuchberichtigung) KG, Beschluss vom 30.4.2015, 1 W 466/15

Überträgt ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seinen Gesellschaftsanteil auf einen Mitgesellschafter, genügt zur Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des ausscheidenden Gesellschafters dessen Bewilligung; der Bewilligung der verbliebenen Gesellschafter bedarf es nicht (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 1 W 491–492/11)

ZPO §§ 724, 725, 751 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, § 866 Abs. 1; GBO § 29; BGB § 490 (Zwangssicherungshypothek, fälliger Anspruch) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.3.2015, I-3 Wx 41/15

1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfordert die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines auf eine fällige Forderung (hier: Darlehensrückzahlungsverpflichtung) lautenden Vollstreckungstitels.
2. Verpflichtet sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde, ein Darlehen zu einem künftigen Fälligkeitstermin („Wirkung ab 01.05.2016“) zurückzuzahlen und unterwirft er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so verbietet sich eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Unterwerfungserklärung im Sinne einer vorzeitigen Fälligkeit (hier: mit Blick auf den Ausspruch einer im Vertrag vorgesehenen außerordentlichen Kündigung seitens des Gläubigers wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners).

ZPO § 867; BGB § 1612a; GBO § 71 (Zwangsvollstreckung aus Jugendamtsurkunde) OLG Hamm, Beschluss vom 31.3.2015, I-15 W 51/15

1. Das Beschwerdegericht kann die Löschung einer Zwangshypothek anordnen, wenn feststeht, dass bis zur erfolgten Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs keine Eintragungsanträge in Bezug auf die Hypothek eingegangen sind.
2. Zur Berechnung des titulierten Betrages bei der Vollstreckung aus einem dynamischen Unterhaltstitels (Jugendamtsurkunde).

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1 (Betreuung und Vorsorgevollmacht) BGH, Beschluss vom 1.4.2015, XII ZB 29/15

Zur Erforderlichkeit einer Betreuung für das Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten, wenn diese Punkte aus der erteilten Vorsorgevollmacht ausgenommen worden sind.

FamFG § 10 Abs. 4, § 59 Abs. 1, § 303 Abs. 4 (Beschwerdeberechtigung des Vorsorgebevollmächtigten) BGH, Beschluss vom 15.4.2015, XII ZB 330/14

a) Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 – XII ZB 117/14 – FamRZ 2015, 249).
b) Auch eine etwaige verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer nach Vollmachtwiderruf fortdauernden Vertretung des Betroffenen durch den Vorsorgebevollmächtigten kann diesem nur die Befugnis geben, eine Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung im Namen des Betroffenen einzulegen.
c) Wird eine vom Vorsorgebevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde verworfen, so kann dieser nach Widerruf der Vorsorgevollmacht kein Mandat mehr zur Vertretung des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz erteilen.

BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1, § 1899 Abs. 1 (Auswahl des Betreuers) BGH, Beschluss vom 22.4.2015, XII ZB 577/14

Läuft der Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers seinem Wohl in einem bestimmten Aufgabenkreis zuwider, hat das Betreuungsgericht im Hinblick auf die weiteren Angelegenheiten die Anordnung einer Mitbetreuung zu prüfen, um dem Vorschlag des Betroffenen möglichst weitgehend Rechnung zu tragen.

BGB § 1908 i Abs. 1 Satz 1, § 1836 d Nr. 1; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1, § 59 Abs. 1 (Testamentsvollstrecker, Betreuervergütung) BGH, Beschluss vom 15.4.2015, XII ZB 534/14

a) Bei einer durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragenen (Vor-)Erbschaft und gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung wird der Testamentsvollstrecker durch die Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betroffenen nicht in eigenen Rechten unmittelbar betroffen.
b) Er ist deshalb weder an dem Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beteiligen noch steht ihm gegen die abschließende Festsetzungsentscheidung ein Beschwerderecht zu.

FamFG § 15 Abs. 2, § 41 Abs. 1 Satz 2, § 63 Abs. 3; ZPO § 189 (Erforderliche Zustellung) BGH, Beschluss vom 13.5.2015, XII ZB 491/14

Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013 – XII ZB 411/12 – FamRZ 2013, 1566 [= Rpfleger 2013, 681] und vom 4. Mai 2011 – XII ZB 632/10 – FamRZ 2011, 1049 [= Rpfleger 2011, 497] DokNr 20110497001).

BGB § 1822 Nr. 10, § 1829 Abs. 2; WEG § 10 Abs. 8, § 16 Abs. 2 (Erwerb einer Eigentumswohnung durch Minderjährigen) OLG Köln, Beschluss vom 6.3.2015, 2 Wx 44/15, 2 Wx 47–49/15

1. Erwirbt ein Minderjähriger gemeinsam mit anderen eine Eigentumswohnung, bedarf das Rechtsgeschäft der Genehmigung gem. § 1822 Nr. 10 BGB, wenn der Minderjährige für die Verbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 8, § 16 Abs. 2 WEG gesamtschuldnerisch auf den vollen Betrag haftet.
2. Die Aufforderung des anderen Teils gem. § 1829 Abs. 2 BGB hat sich an die Eltern zu richten, die den Minderjährigen beim Erwerb des Wohnungseigentums vertreten haben, auch wenn ein Ergänzungspfleger für das Verfahren auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung, nicht aber für das materiell-rechtliche Rechtsgeschäft bestellt worden ist.

BGB § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (Vergütungswahlrecht, Ergänzungspfleger) OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.2.2015, 4 WF 209/14

1. Erbringt ein zum berufsmäßigen Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt für den Pflegling über die bloße Amtsausübung hinausgehende berufsspezifische Dienste, steht ihm ein Wahlrecht zwischen der Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht (§ 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1835 Abs. 3 BGB i. V. m. den Bestimmungen des RVG) und der Vergütung nach Zeitaufwand (§ 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG) zu, und zwar unabhängig davon, ob ihm im Falle der Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht lediglich eine Vergütung nach Beratungs- oder Prozesskostenhilfesätzen zustehen würde. Das Wahlrecht kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung ausgeübt werden.
2. Rechnet ein zum berufsmäßigen Ergänzungspfleger eines mittellosen Pfleglings bestellter Rechtsanwalt mit der Staatskasse nach § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nach Zeitaufwand ab, fällt auf die festgesetzte Vergütung keine Umsatzsteuer an, weshalb ihm eine solche auch nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 3 VBVG zu ersetzen ist. Dies gilt im Hinblick auf Art. 132 Teil A Abs. 1 g) und h) MwStSystRL und die hierzu ergangene Entscheidung des BFH vom 25.4.2013, V R 7/11, auch für Leistungen, die der Ergänzungspfleger vor Inkrafttreten des § 4 Nr. 25 Satz 3 c) UStG zum 1.7.2013 erbracht hat.

Erb- und Nachlassrecht
BGB §§ 1954, 1956, 121 (Anfechtung der Anfechtungserklärung) BGH, Beschluss vom 10.6.2015, IV ZB 39/14

Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB.

BGB §§ 2078, 2079, 2269, 2270, 2281 (Anfechtung einer Verfügung im gemeinschaftlichen Testament) OLG München, Beschluss vom 10.2.2015, 31 Wx 427/14

1. Zur Anfechtung der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen eigenen Verfügungen durch den überlebenden Ehegatten.
2. Die Verfügungen des verstorbenen Ehegatten bleiben wirksam, wenn er sie in gleicher Weise getroffen hätte, wenn die angefochtene Verfügung des anderen Ehegatten von vornherein nur den Inhalt gehabt hätte, den sie nach der Anfechtung hat.
3. Das kann der Fall sein, wenn der überlebende Ehegatte in Abänderung eines früheren gemeinschaftlichen Testaments mit gegenseitiger Allein- und Schlusserbeneinsetzung zum nicht befreiten Vorerben eingesetzt wird und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben bestimmt werden.

EGBGB Art. 25 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 S. 1; öster. IPRG § 28 Abs. 1 (Wirksame Erbausschlagung, österreichisches Erbstatut) OLG Köln, Beschluss vom 25.3.2015, 2 Wx 63/15

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist erbrechtlich und nicht sachenrechtlich zu qualifizieren. Bei österreichischem Erbstatut unterliegt die Ausschlagung der Erbschaft dem österreichischem Recht auch dann, wenn sich Nachlassgrundstücke in Deutschland befinden und sich der Eigentumserwerb der Erben an diesen Grundstücken nach deutschem Recht (lex rei sitae) richtet.

BGB § 2205 Satz 3; GBO §§ 29, 35, 51 (Entgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers) OLG München, Beschluss vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14

1. Der Vorlage eines Erbscheins oder der Zustimmung bisher unbekannter – durch einen Pfleger zu vertretender – Nacherben bedarf es nicht, soweit der Testamentsvollstrecker Miteigentumsanteile eines Grundstücks erfüllungshalber an Vermächtnisnehmer überträgt. Entgeltlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker eine Verfügung in Ausführung einer letztwilligen Anordnung des Erblassers vornimmt. In diesem Fall ist es zum Grundbuchvollzug weder erforderlich, dass sich das Vermächtnis aus einer öffentlichen Urkunde ergibt, noch dass die Stellung der Erben durch Erbschein nachgewiesen wird.
2. Des grundbuchtauglichen Nachweises bedarf die Entgeltlichkeit der Verfügung hingegen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker, wenn Miteigentumsanteile anteilig auf die Erben übertragen werden sollen und das – privatschriftliche – Testament keine entsprechende Teilungsanordnung oder kein Vorausvermächtnis enthält.

BGB §§ 2269, 2270, 2271, 133, 2084 (Pflichtteilsklausel, wechselbezügliche Anordnung) OLG München, Beschluss vom 23.2.2015, 31 Wx 459/14

Einer Pflichtteilsklausel in Kombination mit der Anordnung der Gleichbehandlung der gemeinsamen Kinder kann für die wechselbezügliche Anordnung von deren Einsetzung als Schlusserben sprechen.

BGB §§ 1836, 1915, 1960; VBVG § 3 (Vergütung des Nachlasspflegers) OLG Dresden, Beschluss vom 15.5.2015, 17 W 242/15

Als Vergütung eines anwaltlichen Berufsnachlasspflegers kommt bei mittelschwerer Abwicklung und vorhandenem Aktivnachlass ein Nettostundensatz von 90,00 e in Betracht (Aufgabe von OLG Dresden Rpfleger 2007, 547 = FamRZ 2007, 1833).
Mit Anmerkung von: Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer, Gauting

BGB § 2358 (Aufgebot unbekannter Erben) OLG Hamm, Beschluss vom 13.2.2015, 15 W 313/14

BGB § 2358 (Aufgebot unbekannter Erben) OLG Hamm, Beschluss vom 13.2.2015, 15 W 313/14

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
TSG § 5 Abs. 1; GmbHG § 39; HGB § 8a Abs. 1; HRV §§ 21, 47 Abs. 1 (Keine nachträgliche Veränderung eines abgeschlossenen Handelsregistereintrags, Geschlechtsangleichung) BGH, Beschluss vom 3.2.2015, II ZB 12/14

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

BGB §§ 1068 ff.; HGB § 106 Abs. 2 Nr. 1, §§ 107, 108, 162 (Nießbrauch an einem Kommanditanteil) OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.3.2015, 12 W 51/15

Der Nießbrauch an einem Kommanditanteil kann in das Handelsregister eingetragen werden (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.1.2013, 8 W 25/13 = Rpfleger 2013, 343).

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
ZPO §§ 115, 120 Abs. 4 (Verfahrenskostenhilfe, private Rentenversicherung) Brandenbg. OLG, Beschluss vom 28.4.2015, 9 WF 86/15

Eine nicht staatlich geförderte private Rentenversicherung ist einzusetzendes Vermögen im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe, es sei denn die Partei würde ohne die Versicherung im Alter sozialleistungsbedürftig.

BerHG § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2, § 44; RVG VV 2500–2508 (Verschiedene Angelegenheiten) OLG München, Beschluss vom 26.2.2015, 11 WF 1738/14

Im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz in Familiensachen für den Bereich „Trennung und Scheidung“ können bis zu vier abrechenbare gebührenrechtliche „Angelegenheiten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegen (Scheidung an sich, persönliches Verhältnis zu den Kindern, Fragen betreffend Ehewohnung und Hausrat sowie finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung).

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO §§ 167, 170 Abs. 1 Satz 2, § 189 (Zustellung an prozessunfähige Person, Heilung) BGH, Urteil vom 12.3.2015, III ZR 207/14

1. Die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO) kann gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden, dass das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter der prozessunfähigen Person tatsächlich zugeht.
2. § 167 ZPO erfasst auch die erst durch eine – insgesamt noch „demnächst“ erfolgende – Heilung wirksam gewordene Zustellung.

ZPO §§ 802a, 802c Abs. 1, § 802g Abs. 1; JBeitrO §§ 6, 7 (Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse) BGH, Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 27/14

1. Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse, mit dem zur Beitreibung von Gerichtskosten die Abnahme der Vermögensauskunft und erforderlichenfalls der Erlass eines Haftbefehls zu deren Erzwingung beantragt wird, ersetzt die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels.
2. Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen ist.
3. Der Antrag der Gerichtskasse an den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Vermögensauskunft muss Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung enthalten.
4. Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft muss bereits im Termin bestanden haben. Ein dem Antrag der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft anhaftender Formmangel kann nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden und nicht rückwirkend eine Verpflichtung zum Erscheinen zum Termin begründen.

ZPO § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 (Pfändungsschutz, Untervermietung) BGH, Beschluss vom 23.4.2015, VII ZB 65/12

Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte umfasst auch Einkünfte aus einer Untervermietung (im Anschlussan BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – IX ZB 88/13, NJW-RR 2014, 1197 = Rpfleger 2014, 687).

ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2, § 696 Abs. 1, Abs. 4 (Gerichtsstandsbestimmung nach Abgabe des Mahnverfahrens) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.3.2015, 9 AR 14/14

1. Gibt das Mahngericht ein Verfahren gegen mehrere Antragsgegner an zwei Amtsgerichte in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte ab, ist für die anschließende Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk das Amtsgericht liegt, bei welchem die Abgabeverfügung des Mahngerichts früher eingegangen ist.
2. Die Abgabe des Mahnverfahrens nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid führt zur Anhängigkeit des Verfahrens beim Empfangsgericht. Eine möglicherweise fehlerhafte Abgabe steht dieser Wirkung nicht entgegen und rechtfertigt keine Rückgabe an das Mahngericht.

ZPO § 850a Nr. 3 (Pfändung, Kostenerstattungsanspruch gegen Betriebsrat) LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.3.2015, 2-09 T 566/14

Zur Anwendbarkeit des Pfändungsverbotes des § 850a Nr. 3 ZPO in Fällen, in denen der Freistellungsanspruch von dem Gläubiger des Ersatzberechtigten gepfändet wird (hier Forderung aus § 40 BetrVG).

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
EuInsVO Art. 5 Abs. 1; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3 (Vollstreckung wegen einer öffentlichen Last) BGH, Beschluss vom 12.3.2015, V ZB 41/14

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) eine nationale Regelung, wie sie in § 12 des Grundsteuergesetzes i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung enthalten ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss?

ZVG § 90; ZPO § 765a (Zuschlagsaufhebung, Suizidgefahr des Schuldners) BGH, Beschluss vom 12.11.2014, V ZB 99/14

1. Ist der Schuldner aufgrund einer depressiven Anpassungsstörung ernsthaft suizidgefährdet, und zwar durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses als solchen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
2. Die Gerichte haben sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.
3. Im Ausnahmefall ist auch eine befristete Einstellung ohne Auflagen zulässig. Auflagen können nur dann gemacht werden, wenn eine Erfolgsaussicht – sei sie auch noch so gering – besteht. Daran fehlt es, wenn der Schuldner selbst keine Krankheitseinsicht hat und eine Therapie gegen seinen Willen nicht angezeigt ist.
Mit Anmerkung von: Richter am Landgericht Uwe Seifert, Chemnitz

ZVG § 152 (Einkommensteuer, Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters) BFH, Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14

1. Der Zwangsverwalter hat auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (Änderung der Rechtsprechung).
2. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

ZVG §§ 118, 128, 129; BGB §§ 1191, 1192, 812 (Wiederversteigerung, Rückgewähranspruch bei Erlöschen der Grundschuld durch den Zuschlag) OLG Celle, Urteil vom 17.12.2014, 4 U 55/14

Wird bei einer Zwangsversteigerung eine erlöschende, nicht mehr valutierende Grundschuld ausgeboten und bleibt der Ersteher das Bargebot schuldig, ist der Rückgewähranspruch nicht durch Auskehrung des (real nicht vorhandenen) Erlösbetrages, sondern durch Abtretung der auf den Grundschuldgläubiger übertragenen Forderung gegen den Ersteher zu erfüllen (= „verlängerter“ Rückgewähranspruch).
Mit Anmerkung von: Dipl.-Rechtspfleger Erhard Alff, AG Hamburg

Insolvenzrecht
InsO § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 222 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 226 Abs. 1, § 220 Abs. 2 (Inhalt eines Insolvenzplans) BGH, Beschluss vom 7.5.2015, IX ZB 75/14

1. Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Dabei hat es nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden.
2. Im Insolvenzplan ist anzugeben, nach welchen Vorschriften die Gruppen gebildet wurden. Bei der Bildung fakultativer Gruppen ist zu erläutern, auf Grund welcher gleichartigen insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen die Gruppe gebildet wurde und inwiefern alle Beteiligten, deren wichtigste insolvenzbezogene wirtschaftliche Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden.
3. Der Insolvenzplan darf keine Präklusionsregeln vorsehen, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind.
4. Die Bewertung von Massegegenständen kann im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren regelmäßig nicht beanstandet werden.
5. Weist das Insolvenzgericht einen Insolvenzplan von Amts wegen zurück, kann ein neuer Plan nicht allein auf Antrag des Insolvenzverwalters und mit Zustimmung des Gläubigerausschusses zurückgewiesen werden.

ZPO § 867 Abs. 1; BGB § 242 (Keine Verpflichtung zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek) BGH, Urteil vom 30.4.2015, IX ZR 301/13

Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen.

InsO § 290 Abs. 1 a. F. (Berechtigter RSB-Versagungsantrag) BGH, Beschluss vom 12.3.2015, IX ZB 85/13

Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben; dass die angemeldete Forderung bestritten worden ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat, hindert die Antragsbefugnis nicht (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – IX ZB 257/08, WM 2009, 2234 [= Rpfleger 2010, 157]).

InsO § 26a a. F. (Kostentragungspflicht nach Antragsrücknahme) LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.11.2014, 2-09 T 286/14

Nach § 26a InsO a. F. sind die Kosten des Verfahrens auch bei einer Rücknahme des Antrags zwingend gegen die Schuldnerin festzusetzen.

InsO § 56 (Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters) AG Berlin-Charlottenburg, Beschl. v. 12.2.2015, 36a IN 51/11

1. Gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durch den Rechtspfleger ist die sofortige Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG, § 567 ZPO statthaft.
2. Ein Sonderinsolvenzverwalter ist bereits dann zu bestellen, wenn das Bestehen von Haftungsansprüchen nicht ganz fernliegend ist.
3. Das ist der Fall, wenn in einem ähnlich gelagerten Eröffnungsverfahren Abnehmer des Schuldners Liquidität zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebes zur Verfügung stellten, ohne dass Insolvenzgeld auf Verlustübernahmeverpflichtungen der Gläubiger angerechnet wird.

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht
RVG VV 4104, Nr. 4112; RVG §§ 14, 58 Abs. 1 (Rechtsanwaltsvergütung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren) KG, Beschluss vom 21.1.2015, 1 Ws 63/13

1. Im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren entsteht keine Gebühr des Rechtsanwalts für ein „vorbereitendes Verfahren“. Die Stellung des Antrags auf Rehabilitierung und die Vorbereitung eines solchen Antrags werden von der Gebühr nach 4112 RVG VV mit abgegolten.
2. Der Rechtsanwalt ist an sein im Rahmen des § 14 RVG ausgeübtes Ermessen gebunden. Die in der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung „hilfsweise“ vorgenommene Abrechnung für den Fall, dass 4104 RVG VV im Rehabilitierungsverfahren keine Anwendung finde, ist daher nicht zulässig.
3. Von den Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, wird gemäß § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung allein die Nettoberatungsgebühr angerechnet. Die im Rahmen der Beratungshilfe gezahlten Auslagen nach 7002 RVG VV sowie der Umsatzsteuer nach 7008 RVG VV sind nicht anzurechnen.

RVG § 55 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2, VV 4126 (Terminsgebühr) LG Potsdam, Beschluss vom 30.4.2015, 24 Qs 7/15

Dem zum Termin erschienenen Verteidiger steht eine Terminsgebühr auch dann zu, wenn der Termin wegen einer vom Verteidiger – im Anschluss an ein Rechtsgespräch und nach Rücksprache mit dem Angeklagten – noch vor Beginn der Hauptverhandlung erklärten Berufungsrücknahme nicht stattfindet.

Kostenrecht
RVG § 43; BGB § 305c (Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs) OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.3.2015, 2 Ws 426/14

Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Beschuldigten gegen die Staatskasse an seinen Verteidiger ist gemäß § 305c BGB unwirksam, wenn sie in der formularmäßig ausgestalteten Vollmachtsurkunde „erklärt“ (also ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags abgegeben) wird, ohne dass in der Überschrift oder sonst in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt.

WEG § 10 Abs. 3; GNotKG § 3 Abs. 2; GNotKG KV 14160 Ziff. 5 (Gebühr für Änderung eines Sondernutzungsrechts) OLG München, Beschluss vom 23.4.2015, 34 Wx 122/15

1. Die Änderung (Erweiterung) eines bestehenden Sondernutzungsrechts unterliegt als Inhaltsänderung des Sondereigentums dem Gebührentatbestand GNotKG KV 14160 Ziff. 5.
2. Zu erheben ist die Festgebühr für jedes „betroffene“ Sondereigentum; abzustellen ist auf eine rechtliche Betroffenheit sowohl begünstigender wie beeinträchtigender Art.
3. Bei der Erweiterung eines Sondernutzungsrechts ist betroffen in diesem Sinne jedes Sondereigentum, dessen Eigentümer bis dahin am Mitgebrauch des diesbezüglichen Gemeinschaftseigentums nicht ausgeschlossen war.

GNotKG § 61 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 (Geschäftswert für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.3.2015, I-3 Wx 30/15

1. Bei der Bemessung des Geschäftswerts für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins kann nach aktueller Gesetzeslage nicht (mehr) darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel ein Antragsteller oder Beschwerdeführer für sich im Ergebnis anstrebt.
2. Diese Bewertungsvorgabe (Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ohne Abzug anderer als vom Erblasser herrührender Verbindlichkeiten) führt unter Umständen dazu, dass die Kostenlast außer Verhältnis zu dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel steht und geeignet sein kann, den Zugang zur Rechtsmittelinstanz zu beeinträchtigen (Art. 19 Abs. 4 GG), was hier (Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls: 500.000 Euro; wirtschaftliches Ziel des Antragstellers: Erteilung eines ihn mit einer Erbquote von 1/6 ausweisenden Erbscheins) noch nicht der Fall ist.

KostO §§ 19, 20 Abs. 1 (Grundstückswert nach Weiterverkauf) OLG München, Beschluss vom 13.3.2015, 34 Wx 232/13

Lässt der bei einem alsbaldigen Weiterverkauf des Grundstücks erzielte Kaufpreis darauf schließen, dass dessen Verkehrswert deutlich höher ist als der ursprüngliche Kaufpreis, so ist für die Bewertung des in Durchführung des Kaufvertrages vorgenommenen Geschäfts der sich aus dem späteren Geschäft ergebende Wert maßgebend. Voraussetzung ist aber, dass sich aus dem späteren Geschäft tatsächlich ein schon früher vorhandener höherer Wert ergibt. Lässt sich der höhere Wert aus dem späteren Geschäft aber nicht sicher ableiten, hat es bei der Regel des § 20 KostO zu verbleiben.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.6.2015 – 25.7.2015

BGBl. I
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Juni 2015, BGBl. I 2015 S. 1034
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29. Juni 2015, BGBl. I 2015 S. 1042
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 16. Juli 2015, BGBl. I 2015 S. 1197
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015, BGBl. I 2015 S. 1202
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG) vom 17. Juli 2015, BGBl. I 2015 S. 1245
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17. Juli 2015, BGBl. I 2015 S. 1332
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes vom 17. Juli 2015, BGBl. I 2015 S. 1349

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Böhringer, Die Entwicklung der Grundstücke und des Grundbuchs von der Antike bis zur Neuzeit, RpflStud 2015, 106
Bartholome, Die Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts im Jahr 2014, NJW 2015, 2160

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Gedanken zu einer Systemänderung des Betreuungsrechts, RpflStud 2015, 112
Mensch, Bestellung eines Ergänzungspflegers für Minderjährige im Genehmigungsverfahren der Erbausschlagung, MittBayNot 2015, 193
Weber, Aktuelle Fragen beim Grundstücksverkauf durch Eltern und Betreuer, DNotZ 2015, 498
Wertenbruch, Familiengerichtliche Genehmigung für Grundstücksveräußerung durch GbR mit minderjährigem Gesellschafter? NJW 2015, 2150
Wesche, Betreuungs- und familiengerichtliche Genehmigung – wie geht das eigentlich? RpflStud 2015, 114

Erb- und Nachlassrecht

Lorenz, Ehegattenerbrecht bei gemischt-nationalen Ehen – Der Einfluss des Ehegüterrechts auf die Erbquote, NJW 2015, 2157

Handels- und Registerrecht

Bönner, Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften in der notariellen Praxis, RNotZ 2015, 253

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe

Nickel, Die Entwicklung der Rechtsprechung zur Prozesskosten- und Beratungshilfe im Jahr 2014, MDR 2015, 684

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Dötsch, Wohnungseigentümer und Verwalter im Prozess, NZM 2015, 473
Fawzy, Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung – eine zögerliche Pionierleistung, DGVZ 2015, 141
Homann, Die P-Konto-Überträge vor dem BGH! ZVI 2015, 242
Moosheimer, Der Hausgeldschuldner und die Titulierung gegen diesen, insbesondere nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, (Teil 1), ZMR 2015, 350

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Cranshaw, Durchsetzung von Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft nach dem WEG gegen Wohnungs- und Teileigentümer in Individualvollstreckung und Insolvenz, ZfIR 2015, 461
Meerhoff, Die GbR als Bieterin im Zwangsversteigerungstermin, ZfIR 2015, 518

Insolvenzrecht

Blankenburg, Probleme des Insolvenzplans in Kleinverfahren, ZInsO 2015, 1293
Blankenburg, Versagung der Stundung bei deliktischen Forderungen, ZVI 2015, 239
Hingerl/Rätzke, Keine Rückstellungen für die Kosten in der Wohlverhaltensperiode, ZInsO 2015, 1309
Mock, Kostentragung und Finanzierung von Rechtsmitteln des Schuldners im Insolvenzverfahren, NZI 2015, 633
Pauka/Daners, Aufhebung des dinglichen Arrests mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arrestierte Vermögen, NZI 646

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Fragen aus der Praxis zu Gebührenproblemen in Straf- und Bußgeldverfahren aus dem Jahr 2014, RVGreport 2015, 242
Burhoff, News zur (Vernehmungs-)Terminsgebühr Nr. 4102, 4103 VV RVG, StRR 2015, 213

Kostenrecht

Enders, Anwaltsvergütung für Vertretung im Verfahren über eine Räumungsfrist, JurBüro 2015, 337
Hansens, Terminsreise mit der Bahn oder mit dem eigenen Pkw? RVGreport 2015, 247
Meyer, Zur Aufrechnung gegen eine Kostenfestsetzung nach § 126 ZPO, JurBüro 2015, 299
Schneider, N., Verjährungseinwand bei der Kostenerstattung, NJWSpezial 2015, 411
Schneider, N., Einfluss von Gutachten auf den Verfahrenswert in Kindschaftssachen, NZFam 2015, 624
Volpert, GNotKG – Ausgewählte Problemstellungen aus Sicht der Kostenprüfung (Teil 2), RNotZ 2015, 276
Wilsch, Das GNotKG: KostO reloaded oder Flocke himmlischen Feuers? RpflStud 2015, 97

Buchbesprechungen

Familiengerichtliches Verfahren – 1. und 2. Buch FamFG.
Herausgeber: Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak. Bearbeitet von Helmut Borth und Dr. Mathias Grandel, 5. Auflage 2015. Verlag Franz Vahlen München. 894 Seiten, Leinen, 99,– Euro ISBN 978-3-8006-4949-5. Uwe Harm, Rechtspfleger beim Amtsgericht Bad Segeberg
Immobiliarvollstreckung aus Sicht der kommunalen Vollstreckungsbehörden.
Handbuch für Praxis und Ausbildung. Von Hans-Jürgen Glotzbach und Rainer Goldbach. 6. Auflage, 2014. Verlag Reckinger, Siegburg. 314 Seiten, kart., 42,– Euro Prof. U. Hintzen, Berlin
ZVG, Kommentar.
Herausgeber RA Peter Depr›. 1. Auflage 2014. RWS-Verlag, Köln. 1408 Seiten, geb. 98,– Euro. ISBN 978-3-8145-8106-4 Dipl.-Rechtspfleger Erhard Alff, AG Hamburg
Thomas/Putzo: Zivilprozessordnung mit FamFG Verfahren in Familiensachen
GVG, den Einführungsgesetzen und europarechtlichen Vorschriften. Begründet von Prof. Dr. Heinz Thomas (†) und Prof. Dr. Hans Putzo (†), fortgeführt von Dr. Klaus Reichold, Dr. Rainer Hüßtege und Dr. Christian Seiler. 36., neu bearbeitete Auflage, 2015. Verlag C. H. Beck, München. 2272 Seiten, Ln. 60,– Euro Prof. U. Hintzen, Berlin
Zivilprozessordnung.
Herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak und Prof. Dr. Wolfgang Voit. 12. Auflage, 2015. Verlag C. H. Beck/Franz Vahlen, München. XXXVIII, 3210 Seiten, Ln., 169,– Euro Prof. Udo Hintzen, Berlin

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