Heft 5 / 2013 (Mai 2013)

Abhandlungen

Christina-Maria Leeb und Martin Weber, beide Passau
Die Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB

A. Ausgangssituation

B. Verfahrensrecht

I. Zuständigkeiten

II. Einleitung des Verfahrens

III. Beteiligte

IV. Verfahrensvoraussetzungen

V. Verfahrenskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung

VI. Verfahrensbeistand

VII. Anhörungen

1. Anhörung der leiblichen Eltern

2. Anhörung des Kindes

3. Anhörung des Stiefelternteils

4. Mitwirkung des Jugendamts

5. Sachverständige

6. Weitere Auskunftspersonen

C. Materielles Recht

I. Voraussetzungen

1. Allein- bzw. Mitsorge des antragstellenden Elternteils

2. Unverheiratetes Kind

3.Wiederverheiratung des antragstellenden Elternteils und Führung eines gemeinsamen Ehenamens

4. Einbenennungserklärungen

5. Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt

6. Ggf. Einwilligung des Kindes

7.Ggf. Einwilligung des anderen Elternteils bzw. Ersetzung durch das Familiengericht

a. Einwilligung des anderen Teils

b. Ersetzung der Einwilligungserklärung

II. Sonderfragen

1. Additive Einbenennung

2. Mehrfache Einbenennung

D. Entscheidung des Gerichts

I. Formelle Entscheidungsgrundlagen

II. Begründeter Beschluss

III. Verfahrenswert

IV. Wirksamwerden und Bekanntgabe der Entscheidung

V. Rechtsmittel

E. Fazit

Assessor iur. Detlef Paul, Dorsten/Münster i. W.
Die Berechnung der Höchstdauer der Erzwingungshaft bei mehreren Haftbefehlen wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung

I. Einleitung

II. Der praktische Fall

III. Rechtliche Bewertung

IV. Anregungen für Kommentarliteratur und Gesetzgeber

Prof. Dr. Jan Eickelberg, LL. M. (Cambr.), Berlin
Der Homo Oeconomicus und die staatlichen Register – Versuch einer ökonomischen Verortung

A. Einleitung/Problemaufriss

B. Ökonomische Analyse der staatlichen Register

I. Der Homo oecomicus/der Neo-Liberalismus

II. Einflüsse des Neo-Liberalismus auf den Doing Business Report

III. Die Verhaltensökonomik

IV. Die staatlichen Register als Garanten für Rechtssicherheit und den Ausgleich von Informationsasymmetrien und Marktungleichgewichten

V. Die Kosten der staatlichen Register als (entscheidender) Wettbewerbsnachteil?

VI. Ergebnis

C. Ausblick

Rechtsprechnung

Sachen- und Grundbuchrecht
BGB § 1090 Abs. 1, §§ 1018, 1027 (Wohnungsbesetzungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit) BGH, Urteil vom 21.12.2012, V ZR 221/11

1. Eine als Wohnungsbesetzungsrecht eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist als dingliches Recht auch dann wirksam, wenn mit ihr auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks Druck zum Abschluss eines bestimmten Vertrags ausgeübt wird (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. Mai 1985 – V ZR 55/84, NJW 1985, 2474, 2475 [= Rpfleger 1985, 354]).

2. Die Ausübung des Unterlassungsanspruchs aus einer Dienstbarkeit stellt sich jedoch als eine mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbare unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Berechtigte seine dingliche Rechtsstellung zur Durchsetzung inhaltlich unzulässiger Vereinbarungen nutzt.

GBO § 2 Abs. 3; Nds. FGG Art. 20a (Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit) BGH, Beschluss vom 13.12.2012, V ZB 49/12

Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit durch einen Markscheider in einem Lageriss, der die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgebliche Flurkarte fortschreibt und zur Übernahme in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 BBergG geeignet ist, dargestellt und mit einer besonderen Nummer bezeichnet wird.

HöfeVfO § 7 Abs. 1; GBO § 4 (Eintragung des Hofzugehörigkeitsvermerks) BGH, Beschluss vom 20.12.2012, V ZB 95/12

Die zu einem Hof desselben Eigentümers gehörenden Grundstücke sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts grundsätzlich auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen (§ 7 Abs. 1 HöfeVfO); scheitert dies jedoch daran, dass bei einer Zusammenschreibung Verwirrung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 GBO zu besorgen wäre, ist die Hofzugehörigkeit entsprechend § 6 Abs. 4 HöfeVfO ausnahmsweise durch Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke kenntlich zu machen.

GBO § 47 Abs. 2; BGB § 706 Abs. 3, §§ 718, 71 (GbR im Grundbuch) OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.9.2012, 20 W 264/12

Die Eintragung einer GbR als Eigentümerin im Grundbuch auf Grund der Einbringung des Grundstückes im Rahmen der Gesellschaftsgründung durch einen Gesellschafter kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil ausweislich des vorgelegten Gesellschaftsvertrages der Kapitalanteil des zweiten Gesellschafters 0 % beträgt.

BGB §§ 1093, 158 Abs. 2; GBO § 18 Abs. 1, §§ 23, 24, 29 Abs. 1 (Nachweisform des Erlöschens des Wohnungsrechts) OLG München, Beschluss vom 18.12.2012, 34 Wx 452/12

Wird ein Wohnungsrecht unter der Bedingung bestellt, dass es bei Auflösung der Partnerschaft zwischen der Bestellerin und dem Berechtigten erlöschen soll, ist Bedingung für das Erlöschen der Umstand der Auflösung der Partnerschaft. Für den Nachweis der Löschungsreife kann dann nicht ausbedungen werden, dass die Feststellung des Bestellers in notarieller Form, die Partnerschaft sei beendet, genügt.

ZPO §§ 922, 929, 932, 936; BGB §§ 648, 883 (Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung) OLG Köln, Urteil vom 28.9.2012, 19 U 129/12

1. Eine einstweilige Verfügung, die auf Eintragung einer Hypothek bzw. einer sie sichernden Vormerkung gerichtet ist, wird durch Eintragung ins Grundbuch vollzogen. Zur Wahrung der Vollziehungsfrist genügt der rechtzeitige Eingang beim Grundbuchamt.

2. Der Beschluss ist nicht nur zu vollziehen, sondern darüber hinaus innerhalb von einer Woche nach Vollziehung zuzustellen, andernfalls verliert die Vollziehung ihre Wirkung. Die Wahrung der Zustellungsfrist ist dabei vom Grundbuchamt nicht zu überprüfen.

3. Es genügt den Anforderungen, die an eine Zustellung der einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung einer Sicherungshypothek zu stellen sind, wenn im Wege der Parteizustellung eine vom Gerichtsvollzieher erstellte beglaubigte Abschrift einer vom Gericht hergestellten beglaubigten Abschrift der sich in der Akte befindlichen Urschrift zugestellt wird.

4. Ein relevanter Fehler in der Zustellung liegt nicht darin, dass in der zugestellten beglaubigten Abschrift lediglich der Name des Berichterstatters wiedergegeben wurde und die Namen der beiden weiteren Richter, die die einstweilige Verfügung mit unterzeichnet hatten, in der beglaubigten Abschrift fehlen. Insoweit leidet die Zustellung zwar an einem Mangel, sie ist aber gleichwohl wirksam.

BGB §§ 883, 1008 (Vormerkung an einem Miteigentumsanteil) KG, Beschluss vom 18.12.2012, 1 W 367/12

Eine Vormerkung für einen Anspruch auf Auflassung eines realen Grundstücksteils kann nicht an einem Miteigentumsanteil eingetragen werden.

ZPO § 325 Abs. 1 und 2; BGB §§ 892, 894 (Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks) KG, Beschluss vom 20.12.2012, 1 W 335/12

1. Ein Vermerk über die Rechtshängigkeit ist grundsätzlich nur eintragungsfähig, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine Grundbuchunrichtigkeit i. S. v. § 894 BGB ist, mit der Klage also eine Berichtigung des Grundbuchs oder Feststellung der Unrichtigkeit verlangt wird.

2. Ist die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks durch einstweilige Verfügung gegen den Betroffenen angeordnet, hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung rechtmäßig und tatsächlich eine Grundbuchunrichtigkeit gegeben ist.

GBO § 13 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 3, § 857 Abs. 1; BGB § 885 (Pfändung von Rückgewährsansprüchen und Grundbucheintragung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.11.2012, I-3 Wx 242/12

1. Die Pfändung eines schuldrechtlichen Anspruchs (hier: Anspruch des Sicherungsgebers gegen den Grundschuldgläubiger auf Rückübertragung der gebuchten Grundschuld) kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn der Anspruch bereits durch eine Vormerkung gesichert ist oder die Eintragung einer solchen bewilligt wird.

2. Den von ihm gepfändeten Rückübertragungsanspruch kann der Pfändungsgläubiger mit Zustellung an den Drittschuldner anstelle des Sicherungsgebers geltend machen, nicht aber die Eintragung der Vormerkung selbst bewilligen und in ihrem Gefolge die Pfändung ohne weitere Voraussetzungen beim Grundbuchamt eintragen lassen.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
BGB §§ 1908 i, 1812 (Genehmigung für Überweisung von einem Konto des Betreuten) BGH, Beschluss vom 9.1.2013, XII ZB 334/12

Im Falle zweifelhafter Forderungen entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse des Betroffenen, behaupteten Rückzahlungsansprüchen Folge zu leisten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine mögliche Rechtsverfolgung nach den im Genehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und deshalb auch nicht mit einem entsprechenden Prozess zu rechnen ist.

BGB §§ 1908 i, 1836 e, 1836 c; VBVG § 1 Abs. 2 Satz 2; SGB XII § 85 Abs. 1 (Übergang des Vergütungsanspruchs auf die Staatskasse) BGH, Beschluss vom 9.1.2013, XII ZB 478/11

a) Soweit die Staatskasse den Betreuer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG vergütet hat, geht der Vergütungsanspruch auch bei Mittellosigkeit des Betreuten uneingeschränkt auf sie über.

b) Das im Sozialhilferecht geltende „Prinzip der Bedarfsdeckung aus dem Einkommen im Zuflussmonat“ gilt für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch nicht.

Erb- und Nachlassrecht
BGB § 1938 (Ausschluss der Erbfolge) OLG München, Beschluss vom 19.12.2012, 31 Wx 434/12

Ein gemeinschaftliches Testament, das keine Regelung für den Tod des zuerst versterbenden Ehegatten enthält, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass einzelne gesetzlich erbberechtigte Personen von der Erbfolge nach dem Erstversterbenden ausgeschlossen sind.

BGB §§ 1924 ff.; NEhelG Art. 12 § 10 (Erbrecht eines nichtehelichen Kindes) OLG München, Beschluss vom 21.1.2013, 31 Wx 485/12

Einem vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kind bzw. dessen Abkömmlingen steht ein Erbrecht nach seinem Vater bzw. dessen Verwandten zu, wenn der Erblasser nach dem 28.5.2009 verstorben ist. Unerheblich ist, ob der Vater des nichtehelichen Kindes oder das nichteheliche Kind bereits vor dem 29.5.2009 verstorben ist.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
BGB §§ 29, 37, 73; FamFG § 59 (Bestellung eines Notvorstandes) Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 4.12.2012, 2 W 49/12

1. Im Verfahren betreffend die Bestellung eines Notvorstandes hat das einzelne Vereinsmitglied ein eigenes Antragsrecht und bei Ablehnung seines Antrages auch ein Beschwerderecht.

2. Die zur Vertretung eines Vereins satzungsgemäß erforderlichen Vorstandsmitglieder sind im Sinne des § 29 BGB weggefallen, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder sich entweder darauf berufen, sie hätten ihre Ämter wirksam niedergelegt, oder jedenfalls faktisch jegliche Vorstandstätigkeit verweigern.

3. Ein dringender Fall im Sinne des § 29 BGB liegt jedenfalls dann vor, wenn das Registergericht nach § 73 BGB einen Beschluss über die Entziehung der Rechtsfähigkeit gefasst hat und die zur Vertretung nach der Satzung erforderlichen Vorstandsmitglieder weggefallen sind.

4. Wenn die Satzung des betroffenen Vereins eine Gesamtvertretung durch zwei Vorstandsmitglieder vorsieht und sämtliche Vorstandsmitglieder weggefallen sind, hat das Gericht nach § 29 BGB so viele Mitglieder zur Ergänzung des Vorstandes zu bestellen, wie es nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich ist.

HGB §§ 170, 161, 125; BGB § 181; GBO § 20 (Gestattung der Mehrvertretung) KG, Beschluss vom 4.12.2012, 1 W 150/12

Ist die persönlich haftende Gesellschafterin zweier GmbH & Co KG identisch, muss der Geschäftsführer der GmbH bei einem Rechtsgeschäft zwischen beiden GmbH & Co KG durch diese nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, wenn die Kommanditgesellschaften bereits jeweils der GmbH die Mehrvertretung gestattet haben.

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
ZPO § 126 Abs. 1, § 91 Abs. 4 (Rückfestsetzung der RAVergütung) OLG München, Beschluss vom 5.12.2012, 11 W 2075/12

Wenn in einem höheren Rechtszug die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert wird, kann die letztlich obsiegende Partei die Rückfestsetzung der an den ihrem Prozessgegner im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt bezahlten Gebühren und Auslagen, die dieser nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen beigetrieben hat, verlangen.

ZPO § 120 Abs. 3 Nr. 1, § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; RVG § 50 (Prüfung der Kostendeckung) OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2012, 12 WF 244/12

1. Gegen die Entscheidung der Einstellung der Zahlungen wegen Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts, der die Einziehung der Differenz zwischen den Wahlanwalts- und den ermäßigten Prozess-/Verfahrenskostenhilfegebühren erstrebt (vgl. § 50 RVG), nach § 127 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 ZPO statthaft.

2. Der Rechtspfleger ist bei der Prüfung der Kostendeckung gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht befugt, im Mandatsverhältnis wurzelnde Einwendungen wie z. B. einen streitigen Verzicht des beigeordneten Rechtsanwalts auf Gebühren zu beurteilen.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
VO (EG) Nr. 1393/2007 Art. 1 Abs. 1 (Zustellung von Schriftstücken an eine im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässige Partei) EuGH (1. Kammer), Urteil vom 19.12.2012, Rs. C-325/11

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach denen die für eine Partei mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen werden und damit als zugestellt gelten, wenn diese Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, der in dem erstgenannten Staat ansässig ist, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet. 

Mit Anmerkung von: Dipl.-Rpfl. Klaus Rellermeyer, Hamm

ZPO §§ 829, 836, 840; BGB § 401 (Mitpfändung des Anspruchs auf Erteilung einer Lohnabrechnung) BGH, Beschluss vom 19.12.2012, VII ZB 50/11

1. Bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung stellt der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbständigen Nebenanspruch dar, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können. Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet.

2. In derartigen Fällen der Mitpfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (klarstellend) aussprechen.

ZPO § 850e Nr. 3; InsO § 36 Abs. 4 (Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen) BGH, Beschluss vom 13.12.2012, IX ZB 7/12

Hat der Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Geld- und Naturalleistungen zusammengerechnet, kann der Schuldner eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Prozessgericht erreichen; ein beim Insolvenzgericht eingereichter Festsetzungsantrag gegen den Treuhänder ist unzulässig.

ZPO § 733 (Zweite vollstreckbare Ausfertigung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2012, I-7 W 56/12

Ein schützenswertes Interesse des Gläubigers an der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung besteht, wenn ihm die erste Ausfertigung nicht mehr zur Verfügung steht. Das gilt auch, wenn er diese dem Schuldner entwertet zurückgegeben hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist in diesem Fall, dass der Gläubiger die weitere Berechtigung zur Zwangsvollstreckung glaubhaft macht. Den Einwand der Erfüllung muss der Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen.

ZPO § 733 (Weitere vollstreckbare Ausfertigung) LG Hagen, Beschluss vom 17.9.2012, 3 T 400/11

Dem Gläubiger ist auf Antrag eine weitere – nochmalige – vollstreckbare Ausfertigung auch dann zu erteilen, wenn die erste Ausfertigung an den Schuldner ausgehändigt wurde. Der Gläubiger muss ein Rechtsschutzbedürfnis an der Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung glaubhaft vortragen und dem Schuldner dürfen keinerlei Nachteile drohen. 

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
GBO §§ 28, 38; ZVG § 130; GBV § 5 (Bezeichnung des Grundbuchs im Eintragungsersuchen) KG, Beschluss vom 20.11.2012, 1 W 136/12

Das an das Grundbuchamt gerichtete Eintragungsersuchen einer Behörde – hier des Vollstreckungsgerichts – unter lediglicher Angabe einer Blattnummer ist zur Bezeichnung eines Grundstücks nicht ausreichend, wenn der Bezirk eines Grundbuchamts – wie in Berlin stets – aus mehreren Grundbuchbezirken besteht.

ZwVwV § 18 (Höhe der Vergütung des Zwangsverwalters) LG Koblenz, Beschluss vom 12.11.2012, 2 T 588/12

Eine Vielzahl von Reparaturen sowie die Anfertigung von Umsatzsteuervoranmeldungen rechtfertigen eine Erhöhung der Vergütung (hier: um 1 % auf 11 %).

Insolvenzrecht
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2 (Obliegenheit des Schuldners nach Erbfall) BGH, Beschluss vom 10.1.2013, IX ZB 163/11

1. Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen.

2. Die Obliegenheit, die Hälfte des Wertes des erworbenen Vermögens an den Treuhänder herauszugeben, kann auch dann nicht durch Übertragung eines Anteils am Nachlass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist.

3. Setzt die Erfüllung der Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens die Versilberung des Nachlasses voraus, ist dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diese zu betreiben.

4. Über den Antrag auf Restschuldbefreiung sowie über etwaige Versagungsanträge kann so lange nicht entschieden werden, wie der Schuldner ausreichende Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und gegebenenfalls beweist.

InsVV § 12; InsO §§ 270b, 23 (Vergütung des vorläufigen Sachwalters, Schutzschirmverfahren, öffentliche Bekanntmachung) AG Göttingen, Beschluss vom 28.11.2012, 74 IN 160/12

1. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens vom Insolvenzgericht auch festzusetzen bei einem Einvernehmen mit dem Antragsteller über die Höhe der Vergütung.

2. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters bestimmt sich analog § 12 InsVV wie beim endgültigen Sachwalter. Eine Reduzierung aufgrund einer analogen Anwendung des § 11 InsVV kommt nicht in Betracht. Unterschieden zwischen Eröffnungsverfahren und eröffneten Verfahren ist durch Gewährung von Zu- und Abschlägen gem. §§ 10, 3 InsVV Rechnung zu tragen.

3. Eine öffentliche Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung eines vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren bei Nichteröffnung des Verfahrens erfolgt nicht (Ergänzung zu AG Göttingen, Beschl. v. 12.11.2012 – 74 IN 160/12 [= Rpfleger 2013, 171]).

Kostenrecht
RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 (Dieselbe Angelegenheit, Telekommunikationspauschale) BGH, Urteil vom 19.12.2012, IV ZR 186/11

Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i. S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (RVG VV 7002) nur einmal fordern kann.

PatG § 84 Abs. 2 Satz 2, § 143 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2, § 91 Abs. 1 Satz 1 (Doppelvertretung in Patentnichtigkeitsverfahren) BGH, Beschluss vom 18.12.2012, X ZB 11/12

1. Im Patentnichtigkeitsverfahren unterliegen Beschlüsse des Patentgerichts, mit denen über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung entschieden wird, der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

2. § 143 Abs. 3 PatG ist im Nichtigkeitsverfahren nicht entsprechend anwendbar.

3. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt ist typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wenn zeitgleich mit dem Nichtigkeitsverfahren ein das Streitpatent betreffender Verletzungsrechtsstreit anhängig ist, an dem die betreffende Partei oder ein mit ihr wirtschaftlich verbundener Dritter beteiligt ist.

KostO § 20 Abs. 2, §§ 62, 63 (Wert für Eintragung von Vorkaufsrechten) OLG München, Beschluss vom 4.12.2012, 34 Wx 382/12

1. Zur Bewertung der Eintragung eines Vorkaufsrechts.

2. Wird bei Grundstücken in verschiedenen Grundbuchbezirken die Eintragung von Vormerkungen für dieselben Berechtigten und mit gleichen Bedingungen beantragt, kommt eine Reduzierung der vollen Gebühr nicht in Betracht, da es sich bei den Vorkaufsrechten nicht um ein und dasselbe Recht im Sinne von § 63 Abs. 3 KostO handelt.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.2.2013 – 25.3.2013

BGBl.I

Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG) vom 11. März 2013, BGBl.I 2013 S.434

Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV) vom 14. März 2013, BGBl.I 2013 S.498

Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren vom 21.3.2013, BGBl.I 2013 S.554

 

Länderreport

Brandenburg

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Justizkostengesetzes und zur Aufhebung der Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom 13. März 2013, GVBl.I 2013 Nr.8

Saarland

Gesetz Nr.1799 zur Änderung des Landesjustizkostengesetzes vom 6. Februar 2013, ABl. I S.78

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Böttcher, Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Ende 2012, NJW 2013, 838

Reymann, Photovoltaikdienstbarkeit und revolvierende Vormerkung – geeignete Kreditsicherungsmittel? ZIP 2013, 605

Weber, Begünstigter oder/und Betroffener – Die Beteiligtenstellung im Grundbuchverfahren –, RpflStud. 2013, 53

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bienwald, Abhebungen vom Betreutenkonto durch Betreuten und Betreuer und die Rechenschafts-/Rechnungslegung durch den Betreuer, RpflStud. 2013, 45

Dodegge, Aktuelles aus dem Betreuungsrecht, BtPrax 2013, 3

Engelfried, Betreute Menschen mit minderjährigen Kindern, BtPrax 2013, 13

Harm, Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger, RpflStud. 2013, 57

Hess/Spancken, Die Durchsetzung von Unterhaltstiteln mit Auslandsbezug nach dem AUG, FPR 2013, 27

Jacobs, Freiheitsentziehende Maßnahmen? Der längere Zeitraum i.S.d. §1906 Abs.4 BGB, BtPrax 2013, 16

Veith, Die Rolle der Zentralen Behörde und des Jugendamts bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsforderungen, FPR 2013, 46

Erb- und Nachlassrecht

Coester, Das Erbrecht registrierter Lebenspartner unter der EuErbVO, ZEV 2013, 115

Fröhler, Erbausschlagung und FamFG, BWNotZ 2012, 160

Herzog, Haftung des Erben für Miet- und WEG-Schulden, NZM 2013, 175

Leitzen, Die Rechtswahl nach der EuErbVO, ZEV 2013, 128

Renaud, „Isolierte“ Vor- und Nacherbfolge bei der GmbH & Co. KG, GmbHR 2013, 297

Handels- und Registerrecht

Westermann, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf dem Wege in die Rechtsfähigkeit, WM 2013, 441

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Sturm, Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft, JurBüro 2013, 63

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Böttcher, Aktuelle Rechtsprechung zur Zwangsversteigerung im Jahr 2012, ZfIR 2013, 157

Klawikowski, Der Rückgewährsanspruch bei der Grundschuld in der Zwangsversteigerung, RpflStud. 2013, 41

Insolvenzrecht

Fischinger, Zur Stellung der Nachlassgläubiger, wenn der Erbe beim Erbfall insolvent ist, ZInsO 2013, 365

Hergenröder/Homann, Die Reform der Verbraucherentschuldung: Der nächste untaugliche Versuch, ZVI 2013, 91

Keller, Die Berechnungsgrundlage zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, NZI 2013, 240

Küpper/Heinze, Die Forderungsnachmeldung von Insolvenzgläubigern i.S.d. §38 InsO beim bestätigten und durchgeführten Planverfahren – Problem gelöst durch ESUG? ZInsO 2013, 471

Lüdtke, Werden Renten aus privaten Altersvorsorgeverträgen von § 114 InsO erfasst? Gehören die pfändbaren Anteile der freien Masse oder den Absonderungsgläubigern? ZVI 2013, 46

Müller/Rautmann, Das Rechtsschutzinteresse des Gläubigers bei der Insolvenzantragstellung gem. §14 Abs.1 Satz2 InsO, ZInsO 2013, 378

Wilhelm/Oppermann, Gläubigerausschuss/Insolvenzverwalter ohne sichere Vergütung – oder: Der unnütze Vorschuss, ZInsO 2013, 528

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zu §14 RVG in Straf – und Bußgeldsachen, StRR 2013, 52

Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4–7 VV RVG aus dem Jahr 2012 – Teil 1, RVGreport 2013, 90

Cierniak/Zimmermann, Aus der Rechtsprechung des BGH zum Strafverfahrensrecht (Teil 1), NStZ-RR 2013, 65

Frohn, Das „Schwarzfahren“ im Spannungsfeld zwischen Straflosigkeit, strafbarem Erschleichen von Leistungen und Betrug, RpflStud. 2013, 48

Kostenrecht

Enders, Anwaltsvergütung in der Zwangsvollstreckung – Rund um den Pfändungsüberweisungsbeschluss, JurBüro 2013, 57

Hansens, Pauschalvergütung für den Terminsvertreter als Kosten der Säumnis, RVGreport 2013, 95

Kroiß, Die Entwicklung des Gerichts- und Notarkostenrechts im Jahr 2012, NJW 2013, 658

Schneider, N., Mischfälle der Terminsgebühr – volle und ermäßigte Gebühr, RVGreport 2013, 82

Schneider, N., Gesamtschuldnerische Kostenhaftung bei Vergleich, NJW-Spezial 2013, 155

Buchbesprechungen

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Franz Jürgen Säcker, Prof. Dr. Roland Rixecker und Prof. Dr. Hartmut Oetker. 6. Auflage, 2013. Verlag C. H. Beck, München. Band 7: Familienrecht, §§ 1297–1588, Versorgungsausgleichsgesetz, Gewaltschutzgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz. Redakteurin: Professor Dr. Elisabeth Koch. 1843 Seiten, Ln., 239,– Euro. Es besteht Abnahmeverpflichtung für das Gesamtwerk, rund 28.000 Seiten, ca. 2.800,– Euro (Subskriptionspreis), danach ca. 3.200 Euro Prof. Udo Hintzen, Berlin
Palandt: BGB
Bearbeitet von Dr. Peter Bassenge, Prof. Dr. Gerd Brudermüller, Dr. Jürgen Ellenberger, Dr. Isabell Götz, Dr. Christian Grüneberg, Hartwig Sprau, Dr. Karsten Thorn, Walter Weidenkaff und Dr. Dietmar Weidlich. 72. Auflage, 2013. Verlag C. H. Beck, München, XXXII, S. 3113, Ln. 109,– Euro Prof. Udo Hintzen, Berlin
Betreuungsrecht in der Praxis. Geschichte, Grundlagen und Planung rechtlicher Betreuung
Von Holger Ließfeld, Almersbach. Springer-Verlag / VS Verlag für Sozialwissenschaften in Wiesbaden, 2012. Taschenbuch, 334 Seiten, 39,95 Euro, ISBN 978-3-531-1938-5 Dipl.-Rechtspfleger Uwe Harm, Amtsgericht Bad Segeberg
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: Zivilprozessordnung
71. völlig neu bearbeitet Auflage, 2013. C. H. Beck Verlag, München. XX, 3159 Seiten, in Leinen 159,– Euro Dipl.-Rpfl. Ernst Riedel, Starnberg
GmbH-Geschäftsanteile im Erbfall
Herausgegeben von Notar Thomas Wachter. Zerb Verlag GmbH, Bonn, 2013. 370 Seiten, kart. 49,– Euro -

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