Heft 4 / 2013 (April 2013)

Abhandlungen

Richter am Landgericht Franz-Peter Groß, Meiningen
Der BGH und die „richterliche Willkür“ – Anmerkung zu BGH vom 24.11.2011, VII ZB 33/11 –

1. Sachverhalt

2. Gesetzliche Übertragungs- und Zulassungsgründe

3. Der Willkürvorwurf

4. Folgen der Willkürrechtsprechung

5. Die Entscheidungskompetenz von Einzelrichter und Kollegium

6. Verfahren nach der Zurückverweisung

Dipl.-Rechtspfleger Erhard Alff, Hamburg
Massenhafte Vollstreckungsmängel bei umwandlungsbedingter Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite? – Zugleich eine Besprechung von BGH vom 8.11.2012 – V ZB 124/12 –

1. Das Phänomen massenhafter Rechtsnachfolgen

2.Behandlung der übergegangenen Vollstreckungstitel in der Praxis

3. Ist diese Handhabung nach dem Beschluss vom 8.11.2012 noch haltbar?

a) Der vom BGH entschiedene Sachverhalt

b) Die Argumentation des BGH

4. Kritische Würdigung der BGH-Argumentation

a) Inhaltliche Beanstandung der Notarbescheinigung

b) Zeitlicher Zusammenhang zwischen Registereinsicht und Klauselerteilung

c) Kein Vollstreckungsmangel, sondern allenfalls fehlerhafte Klauselerteilung

5. Schlussfolgerung für die Praxis

Dipl.-Rechtspfleger Klaus Rellermeyer, Hamm
Entwicklung des Rechtspflegerrechts seit 2011 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2011, 257 –

1. Änderungen des Rechtspflegerrechts

a) Förmliche Änderungen des RPflG

b) Rechtspflegerrecht in anderen Vorschriften

2. Allgemeine Vorschriften des RPflG

a) Stellung des Rechtspflegers

b) Bestimmung der Zuständigkeit (§ 7 RPflG)

c) Gültigkeit von Geschäften (§ 8 RPflG)

d) Ausschließung und Ablehnung (§ 10 RPflG)

3. Zuständigkeit des Rechtspflegers

a) Grundbuchsachen (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG)

b) Kindschafts- und Adoptionssachen (§ 14 RPflG)

c) Betreuungssachen (§ 15 RPflG)

d) Nachlasssachen (§ 16 RPflG)

e) Insolvenzverfahren (§ 18 RPflG)

f) Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungssachen (§ 20 RPflG)

g) Festsetzungsverfahren (§ 21 RPflG)

4. Rechtsmittel (§ 11 RPflG)

a) Allgemeines

b) Kindschafts- und Adoptionssachen

c) Nachlasssachen

d) Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren

e) Insolvenzverfahren

f) Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungssachen

g) Festsetzungsverfahren

h) Strafverfahren

i) Aufnahme von Erklärungen

j) Beratungshilfe

k) Unterhalts- und Güterrechtssachen

5. Landesrecht

a) Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht (§ 37 RPflG)

b) Aufhebung von Richtervorbehalten (§ 19 RPflG)

c) Übertragungen auf den UdG (§ 36b RPflG)

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
BGB § 883 (Vormerkung auf Verschaffung eines Miteigentumsanteils) BGH, Beschluss vom 15.11.2012, V ZB 99/12

Eine Vormerkung, die einen Anspruch auf Verschaffung eines Miteigentumsanteils an einem im Alleineigentum stehenden Grundstück sichern soll, kann nur an dem Grundstück und nicht an dem erst noch zu schaffenden Miteigentumsanteil bestellt werden.

GBO § 29 Abs. 1 Satz 1 ; Deutsch-italienischer Vertrag Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 (Nachweis der Vertretungsbefugnis, italienische GmbH) KG, Beschluss vom 18.10.2012, 1 W 334/12

1. Der Nachweis der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer italienischen GmbH (Società a Responsabilità Limitata, SRL) kann im Grundbuchverfahren durch die Vorlage eines beglaubigten Auszuges aus dem maßgeblichen italienischen Unternehmensregister (registro delle imprese) geführt werden.

2. Die im Grundbuchverfahren vorzulegende Übersetzung muss beweissicher durch Schnur und Siegel mit der fremdsprachlichen Urkunde verbunden, die Unterschrift öffentlich beglaubigt sein. 

Mit Anmerkung von: Johann Demharter, Richter am BayObLG a. D., München

BGB § 925 Abs. 1 Satz 3; GBO § 29 (Nachweis der Bevollmächtigung zu einer Auflassung in einem gerichtlichen Vergleich) OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2012, 15 W 504/11

Durch das gerichtliche Verhandlungsprotokoll in einer Familiensache wird auch grundbuchverfahrensrechtlich hinreichend die Bevollmächtigung nachgewiesen, die der im Termin anwesende Verfahrensbeteiligte persönlich dem Rechtsanwalt konkludent erteilt, der als sein Verfahrensbevollmächtigter auftritt und im weiteren Terminsverlauf einen gerichtlichen Vergleich abschließt, der eine Auflassung enthält.

GBO §§ 22, 35 (Nachweis der Erbfolge bei Scheidungsklausel) KG, Beschluss vom 13.11.2012, 1 W 382/12

Enthält ein Ehegattentestament eine Scheidungsklausel, die sich an die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 BGB anlehnt, können hieraus allein keine Zweifel an dem behaupteten Erbrecht abgeleitet werden, die das Verlangen nach der Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen könnten (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GBO).

GBO §§ 22, 35 (Aufhebung eines Erbvertrages nach Ehescheidung) OLG München, Beschluss vom 25.10.2012, 34 Wx 354/12

Haben Ehegatten einen notariellen Ehe- und Erbvertrag wegen einer beabsichtigten Scheidung durch notarielle Vereinbarung wieder aufgehoben, so bedarf es jedenfalls dann der Vorlage eines Erbscheins, wenn die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags zweifelhaft bleibt und wegen behaupteten Aufgebens des Scheidungsbegehrens Ermittlungen tatsächlicher Art etwa zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erforderlich sind.

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
VerschG § 33a (Änderung des festgestellten Todeszeitpunktes nach Todeserklärung) Brandenburg. OLG, Beschluss vom 13.11.2012, 7 W 79/12

1. Wurde ein verschollener Kriegsteilnehmer nach damaligem DDR-Recht zum 1. August 1949 für tot erklärt, so ist eine Änderung des festgestellten Todeszeitpunktes seit dem Beitritt nur nach Maßgabe des § 33a VerschG möglich.

2. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Todeserklärung ist ein solcher Antrag aber gemäß § 33a Abs. 2 Satz 3 VerschG unstatthaft. Das gilt auch für eine in der DDR im Jahre 1955 rechtskräftig gewordene Todeserklärung.

BGB §§ 1908i, 1836; VBVG §§ 1, 4 (Vergütung des Berufsbetreuers, Vertrauensschutz) LG Augsburg, Beschluss vom 29.8.2012, 054 T 2676/12

1. Eine Ausbildung zur Sozialwirtin (bfz-FH) bei einem beruflichen Fortbildungszentrum in Kooperation mit einer Fachhochschule ist keine einer abgeschlossenen (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VBVG.

2. Auf einen Vertrauensschutz kann sich die Betreuerin nicht berufen. Es gibt keinen Anspruch auf Beständigkeit der Rechtsprechung.

BGB §§ 112, 1643 Abs. 1, § 1822 Nr. 3 (Selbstständiges Erwerbsgeschäft) AG Koblenz, Beschluss vom 14.12.2012, 206 F 365/12

1. Beabsichtigt der gesetzliche Vertreter, den Minderjährigen gemäß § 112 BGB zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts zu ermächtigen, dann ist die familiengerichtliche Genehmigung zu erteilen, wenn der Minderjährige über die psychischen und geistigen Fähigkeiten sowie über eine charakterliche Reife verfügt, die derjenigen eines Volljährigen entspricht. Er muss über sein Lebensalter hinaus gereift sein und aufgrund seiner individuellen Entwicklung über Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, die ihm ein adäquates Verhalten im Geschäftsleben ermöglichen.

2. Die Genehmigung zur Gründung einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist zu erteilen, wenn unter Abwägung aller Vor- und Nachteile für den Minderjährigen feststeht, dass der Abschluss des Vertrages seinen Interessen entspricht. Hierbei ist vor allem auf die materiellen, insbesondere die finanziellen Gesichtspunkte abzustellen, wobei es aber nicht darauf ankommt, jegliches unternehmerische und finanzielle Risiko von dem Minderjährigen fern zu halten.

3. Es ist zumindest dann zulässig, die ansonsten gemeinschaftliche Vertretung der GbR den volljährigen Gesellschaftern für diejenigen Rechtsgeschäfte alleine vorzubehalten, zu denen der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf, wenn die innerbetriebliche Geschäftsführung durch alle Gesellschafter gemeinsam und gleichberechtigt erfolgt. 

Erb- und Nachlassrecht
BGB §§ 1938, 1961 (Bedürfnis für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft) OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2012, I-15 W 338/12

1. Miterben eines Nachlasses, zu dem ein Anteil an einer Erbengemeinschaft gehört, können die Entscheidung über die Abgabe einer Erklärung, die der Auseinandersetzung dieser anderen Erbengemeinschaft dient (hier: Zustimmung zur Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages) im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mehrheitlich mit Wirkung auch im Außenverhältnis treffen.

2. Es besteht deshalb kein Bedürfnis für die Bestellung eines Nachlasspflegers, dessen Aufgabe lediglich darin bestehen soll, im Rahmen der Erbengemeinschaft, in der diese Verwaltungsentscheidung zu treffen ist, eine Erklärung für eine nachverstorbene Miterbin abzugeben.

FamFG § 3 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 343 Abs. 1 Hs. 1; RPflG § 11 Abs. 2 (Kompetenzkonflikt beteiligter Nachlassgerichte) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2012, I-3 Sa 5/12

1. Bei nach Aktenlage nicht zu ermittelndem Eintritt der Rechtskraft der Unzuständigkeitserklärungen am negativen Kompetenzkonflikt beteiligter (Nachlass-)Gerichte reicht es für die Annahme der Rechtskraft aus, dass beide Gerichte sich ausdrücklich in Beschlussform unter Bekanntmachung dieser Entscheidung an die Beteiligten für unzuständig erklärt haben.

2. Hat eines der Gerichte sich nicht nur für unzuständig erklärt, sondern die Sache ausdrücklich durch Beschluss an das andere Gericht verwiesen, so ist dieser nicht bindend, wenn das verweisende Gericht die für die Annahme seiner Unzuständigkeit maßgeblichen Umstände nicht nachvollziehbar aufgezeigt hat.

3. Verstirbt der Erblasser in einem „Pflegewohnzentrum“, so stellt dieses seinen letzten Wohnsitz dar, wenn nicht mit einer Rückkehr des Betroffenen in seine Wohnung zu rechnen war.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
HGB § 18 Abs. 2 (Name des Kaufmanns) OLG München, Beschluss vom 8.11.2012, 31 Wx 415/12

Die Verwendung eines fiktiven Namens für einen Einzelkaufmann ist nicht irreführend.

FamFG § 394 Abs. 2, § 37 Abs. 2 (Löschung einer Gesellschaft) OLG München, Beschluss vom 22.11.2012, 31 Wx 421/12

Die Ankündigung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im IuK-System des Registergerichts muss keine Einzelheiten zu Inhalt und Ergebnis der vorangegangenen Ermittlungen enthalten.

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
ZPO § 91 Abs. 4, § 103 Abs. 1, § 126 Abs. 1 (Rückfestsetzung der gezahlten Kosten gegen den PKH-Anwalt) BGH, Beschluss vom 20.11.2012, VI ZB 64/11

Zahlt die obsiegende Partei im Verlaufe des Rechtsstreits auf einen vom gegnerischen Rechtsanwalt gemäß § 126 Abs. 1 ZPO auf dessen eigenen Namen erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss und erlischt dessen Beitreibungsrecht durch die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen Kostengrundentscheidung, so kann die obsiegende Partei die gezahlten Kosten gegen den Anwalt rückfestsetzen lassen.

ZPO § 115 (Prozesskostenhilfe – Rechtsschutz durch die Gewerkschaft) BAG, Beschluss vom 5.11.2012, 3 AZB 23/12

Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt Vermögen i. S. d. § 115 ZPO dar, solange die Gewerkschaft Rechtsschutz nicht abgelehnt hat oder es als sicher erscheint, dass dies geschehen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall der Vermögenseinsatz unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen der Gewerkschaft und ihrem Mitglied der Fall sein.

RVG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Nr. 4, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 6 Satz 2, § 44 Satz 1, § 56 Abs. 2 Satz 1; RVG VV 2501 ff.; FamFG § 33; BerHG § 2 Abs. 2 (Anzahl der Angelegenheiten) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012, I-3 Wx 189/12

Ein Berechtigungsschein betreffend anwaltliche Beratungshilfe für „Trennung und alle daraus resultierenden Angelegenheiten“ beschränkt den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nicht auf eine Angelegenheit, sondern kann Gebührenansprüche für verschiedene Angelegenheiten (hier: Beratungshilfe für Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Scheidung, Besuchsrecht bei den Kindern, elterliche Sorge und Hausrat) begründen.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO § 850k; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; Bl Cb UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto) BGH, Urteil vom 13.11.2012, XI ZR 500/11

Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn hiernach der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für einen Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.

ZPO § 850e Nr. 2a; InsO § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 2 (Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und ALG II) BGH, Beschluss vom 25.10.2012, IX ZB 263/11

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist Arbeitslosengeld II mit Arbeitseinkommen nicht zusammenzurechnen, wenn der Schuldner nur deshalb Arbeitslosengeld II erhält, weil sein Arbeitseinkommen bei anderen Personen berücksichtigt wird, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

ZPO § 850f Abs. 2 Halbsatz 2; SGB XII § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 2 (Bemessung des pfandfreien Betrages) BGH, Beschluss vom 25.10.2012, VII ZB 12/10

1. Da dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850f Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO dasjenige belassen werden soll, das er zur Deckung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums im Sinne des SGB XII benötigt, sind die dort für die Anrechnung von Einkommen und geldwerten Vorteilen maßgebenden Grundsätze auch bei der Ermittlung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrages zu berücksichtigen.

2. Das Vollstreckungsgericht hat zu prüfen, ob der notwendige Bedarf des Schuldners ganz oder teilweise durch weitere Einnahmen oder geldwerte Naturalleistungen tatsächlich gedeckt ist. Im Umfang der anderweitigen Deckung ist der Freibetrag, der dem Schuldner aus seinem gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist, herabzusetzen.

3. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten muss das Vollstreckungsgericht ohne Rücksicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche wegen der aus § 19 Abs. 1 SGB XII (2003), § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1, Abs. 2 SGB XII folgenden Wertentscheidung auch die Einkünfte des Ehegatten in die Prüfung der Bedarfsdeckung mit einbeziehen.

ZPO § 185 Nr. 1 (Öffentliche Zustellung) BGH, Beschluss vom 6.12.2012, VII ZR 74/12

Im Erkenntnisverfahren darf eine öffentliche Zustellung nur angeordnet werden, wenn die begünstigte Partei alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen angestellt hat, um eine öffentliche Zustellung zu vermeiden, und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht dargelegt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4. Juli 2012 – XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376).

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
ZVG § 83 Nr. 6; ZPO § 727 Abs. 1, § 750 Abs. 2 (Versagung des Zuschlags wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage) BGH, Beschluss vom 8.11.2012, V ZB 124/12

Ist aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister dem Rechtsnachfolger des in einem Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt worden, darf die Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn dem Schuldner zusammen mit dem Titel neben der Vollstreckungsklausel ein Auszug aus dem Register zugestellt wird, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Klauselerteilung wiedergibt.

ZVG §§ 90, 55; BGB § 94 Abs. 2, § 912 Abs. 1 (Öltank als wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses) BGH, Urteil vom 19.10.2012, V ZR 263/11

a) Ein Öltank ist auch dann wesentlicher Bestandteil eines Wohnhauses, dessen Beheizung er dient, wenn er nicht in das Gebäude, sondern in das Erdreich eingebracht worden ist.

b) Auf einen solchen Tank finden die Regelungen der §§ 912 ff. BGB über den Überbau weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

Insolvenzrecht
InsO § 287 Abs. 1 Satz 1, § 290 Abs. 1 Nr. 2 (Erneuter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung) BGH, Beschluss vom 22.11.2012, IX ZB 194/11

Dem Schuldner ist das Rechtsschutzinteresse an einen zweiten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht deshalb abzusprechen, weil sein erster Antrag in einem vorausgegangenen Verfahren nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelehnt worden ist.

InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 65; InsVV § 11 Abs. 1 Satz 4 (Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters) BGH, Beschluss vom 15.11.2012, IX ZB 88/09

1. § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV ist unwirksam, soweit er anordnet, dass der Wert von Gegenständen, an denen Aussonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters hinzuzurechnen ist.

2. Forderungen sind auch bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters mit ihrem Verkehrswert, nicht mit dem Nominalwert anzusetzen.

3. Für die Vergütung des vorläufigen Verwalters, der das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat, ist bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss zu berücksichtigen.

Kostenrecht
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 (Verbraucherverband als Kläger, Reisekosten) BGH, Beschluss vom 12.12.2012, IV ZB 18/12

Ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband ist unabhängig von seiner Geschäftsorganisation in durchschnittlich schwierigen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Kostenerstattung gehalten, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessvertreter zu beauftragen. Reisekosten zum Prozessgericht zählen in diesen Fällen nicht zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1, § 103; BGB § 242 (Rechtsmissbräuchlichkeit, mehrere Ansprüche) BGH, Beschluss vom 20.11.2012, VI ZB 3/12

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Kostenfestsetzungsverlangens bei Geltendmachung gleichartiger oder in innerem Zusammenhang zueinander stehender und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsener Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten.

ZPO §§ 66, 101 Abs. 1; RVG VV 1000 (Einigungsgebühr für Streithelfer) OLG München, Beschluss vom 16.1.2013, 11 W 1896/12

1. Für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers fällt eine Einigungsgebühr nur an, wenn der Streithelfer in dem Vergleich eine eigene Verpflichtung übernimmt bzw. für oder gegen ihn ein Recht begründet wird.

2. Es genügt auch nicht eine im Vergleich getroffene Vereinbarung über die Kosten der Streithilfe, wenn diese Vereinbarung keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung vorsieht, sondern nur die in § 101 Abs. 1 ZPO enthaltene Regelung wiedergibt.

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.1.2013 – 25.2.2013

BGBl.I

Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag vom 21. Januar 2013, BGBl.I 2013 S.91

Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr.1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013, BGBl.I 2013 S.101

Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013, BGBl.I 2013 S.254

Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013, BGBl.I 2013 S.266

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23.November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20.Februar 2013, BGBl.I 2013 S.273

BGBl.II

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 13. Dezember 2012 , BGBl.II 2013 S.155

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 8. Januar 2013 , BGBl.II 2013 S.15

Bekanntmachung zum Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 17. Januar 2013 , BGBl.II 2013 S.169

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Suttmann, Grundstücksgeschäfte mit Beteiligung einer GbR – Hinweise für die Praxis, NJW 2013, 423

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Kölmel, Die Erfüllung von Vermächtnissen zugunsten Minderjähriger, NotBZ 2013, 95

Schmidt-Recla, Änderungen im Betreuungs- und Unterbringungsverfahrensrecht im Jahr 2013, FamRZ 2013, 255

Erb- und Nachlassrecht

Haspl, Der Ersatzvermächtnisnehmer nach § 2069 BGB, ZEV 2013, 60

Handels- und Registerrecht

Geißler, Die Gesellschafterrechte in der Liquidation der GmbH, DZWIR Bd.23 S.1

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Lissner, Die angestrebte Reform der Verbraucherinsolvenz und anderer Reformen und ihre Auswirkungen auf die Beratungshilfe, ZInsO 2013, 330

Schneider, N., Der unbekannte §122 II ZPO, NJW-Spezial 2013, 91

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Giers, Die Vollstreckung nach dem Sachaufklärungsgesetz, FamRB 2013, 62

Homann, Anwendung der befristeten Anordnung der Unpfändbarkeit des Guthabens auf einem P-Konto, ZVI 2013, 6

Kraus, Zwangsvollstreckung nach StPO, ZPO und AO, DGVZ 2013, 29

May, Das P-Konto und der Rückgang der Verbraucherinsolvenzen, ZVI 2013, 2

Insolvenzrecht

Frind, Aktuelle Anwendungsprobleme beim „ESUG“ – Teil II, ZInsO 2013, 279

Grub, Die Begrenzung der Gerichtskosten im Insolvenzverfahren auf einen Gegenstandswert von 30 Mio. e gem. §39 Abs.2 GKG, ZInsO 2013, 313

Hebenstreit, Prüfung der Schlussrechnungen durch das Insolvenzgericht, ZInsO 2013, 276

Lissner, Fehlende Deckung der Mindestvergütung – praktische Umsetzungsprobleme bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach §298 InsO, ZInsO 2013, 162

Lissner, „ForumSTAR-Insolvenz“ – eine Wunderwaffe oder Wunschdenken? ZInsO 2013, 228

Obermüller, Die „Insolvenzfestigkeit“ des gesetzlichen Löschungsanspruchs und des abgetretenen Rückgewähranspruchs, ZIP 2013, 299

Pape, Entwicklung der Rechtsprechung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren in den Jahren 2011 und 2012 – Teil1, ZInsO 2013, 265

Smid, Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, ZInsO 2013, 321

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Fragen aus der Praxis zu Gebührenproblemen in Straf- und Bußgeldverfahren aus dem Jahr 2012, RVGreport 2013, 42

Mitsch, Unterbrechung strafrechtlicher Verjährung durch Bußgeldverfahren, NZWiSt 2013, 1

Mitsch, Der Strafklageverbrauch des rechtskräftigen Strafbefehls, NZV 2013, 63

Willsch, Die Zulassung der privilegierten Zwangsvollstreckung gem. §111g Abs.2 StPO nach Anwendung der §§154, 154a StPO, wistra 2013, 9

Kostenrecht

Fölsch, Die besondere Gebühr für den Rechtsanwalt des Musterklägers, NJW 2013, 507

Hansens, Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten einer auswärtigen Partei, RVGreport 2013, 47

Schneider, N., Anrechnung der Geschäftsgebühr, Teil 7: Mehrfache Anrechnung, ZAP Fach 24 S.1305

Buchbesprechungen

Münchener Kommentar zur ZPO
Hrsg. von Prof. Dr. Wolfgang Krüger, VorsRiBGH a. D. und Prof. Dr. Thomas Rauscher, Universität Leipzig. 4. Auflage, 2013. Verlag C. H. Beck, München. Band 1: §§ 1–354. 2316 Seiten, Ln., 319,– e. Band 2: §§ 355–1024. 2472 Seiten, Ln., 319,– Euro. Prof. U. Hintzen, Berlin
Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung. Handkommentar
Herausgegeben von Prof. Dr. Johann Kindl, Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich und RiOLG a. D. Hans-Joachim Wolf (†). 2. Auflage 2012. Verlag Nomos, Baden-Baden. 3036 Seiten, geb. 98,– Euro Dipl.-Rpfl. Ernst Riedel, Starnberg

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