Heft 2/2025 (Februar 2025)

Aufhebung des Zuschlags

BVerfG, Beschluss v. 9.10.2024, 2 BvR 536/24

Zuschlagserteilung in Zwangsversteigerung verschafft Eigentumsposition i.S. des Art. 14 GG. Art. 14 GG gebietet bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren – hier: Verletzung von Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG durch Aufhebung eines im Rahmen einer Zwangsversteigerung erteilten Zuschlags im Beschwerdeverfahren.

 

Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten

BGH, Beschluss v. 25.9.2024, XII ZB 110/23

1. Die Vergütung des Verfahrensbeistands ist in § 158c Abs. 1 FamFG abschließend dergestalt geregelt, dass seine Tätigkeit einschließlich sämtlicher Aufwendungen durch die vorgesehenen Fallpauschalen vollständig abgegolten wird; das gilt auch hinsichtlich seiner Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 9.10.2013 – XII ZB 667/12 – FamRZ 2013, 1967 = Rpfleger 2014, 81).

2. Die Aufwendungen für einen vom Verfahrensbeistand in Anspruch genommenen Dolmetscher sind mangels gesetzlicher Grundlage auch dann keine Kosten des gerichtlichen Verfahrens, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung des Dolmetschers gestattet hat.

 

Fehlende Beschwerdeberechtigung, persönliche Anhörung (mit Anm. Zorn)

OLG Bamberg, Beschluss v. 11.7.2024, 7 WF 95/24

1. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nicht nur bei Zuständigkeit des Richters, sondern auch bei Zuständigkeit des Rechtspflegers, soweit er in Verfahren betreffend die Person des Kindes entscheidet.

2. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG sieht die Erinnerung vor, wenn gegen die Entscheidung des Rechtspflegers nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann. Um verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen, soll einem „beschwerten“ Beteiligten – den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung tragend – die Möglichkeit eröffnet werden, die Entscheidung eines Richters herbeizuführen.

 

Verfahren zur Feststellung der längerfristigen Verhinderung der Eltern

KG, Beschluss v. 19.8.2024, 16 WF 70/24

Bevor der Rechtspfleger im Hauptsacheverfahren die tatsächliche Verhinderung der Eltern mit der Folge des Ruhens der elterlichen Sorge feststellen und für den im Inland ohne Papiere angetroffenen, minderjährigen unbegleiteten Flüchtling einen Vormund auswählen und bestellen darf, sind das zuständige Jugendamt zu beteiligen, der betroffene Jugendliche anzuhören und es ist zu ermitteln, ob eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGBVIII erfolgt ist.

 

Grundbuchfähigkeit eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 10.10.2024, 20 W 186/24

Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist mit dem Inkrafttreten des MoPeG uneingeschränkt grundbuchfähig.

 

Verfahrensbeistandsvergütung bei nicht gerichtlich veranlassten Aktivitäten

OLG München, Beschluss v. 26.11.2024, 11 WF 1069/24 e

Für – von dem zuständigen Familiensenat nicht veranlasste – Aktivitäten auf eine noch gar nicht begründete Beschwerde, deren Ziel unklar ist, entsteht keine Vergütung des Verfahrensbeistandes.

 

Internationale Zuständigkeit, Nachlasspflegschaft (mit Anm. Bestelmeyer)

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 14.8.2024, 20 W 135/24

1. Die Zuständigkeitsregelungen der EuErbVO, also die Artt. 4ff. EuErbVO und damit auch Art. 10 EuErbVO, gehen dem nationalen Recht vor, sodass die internationale Zuständigkeit grundsätzlich nicht mehr nach § 105 FamFG i.V. m. §§ 343 f. FamFG bestimmt werden kann.

2. Dabei steht Art. 21 Abs. 1 EuErbVO, nach dem die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, der Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch ein deutsches Gericht unter Anwendung von § 1960 BGB nicht entgegen, denn Maßnahmen der Nachlasssicherung – wie die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gem. §§ 1960, 1961 BGB – sind als verfahrensrechtliche Befugnisse zu qualifizieren, die auch im Falle eines ausländischen Erbstatuts bestehen und durch ein deutsches Gericht als Teil der lex fori ausgeübt werden dürfen (Anschluss u.a. an OLG Köln, Beschluss v. 9.12.2020 – I-2 Wx 293/20).


3. Die Fassung eines Beschlusses über die Anordnung einer Nachlasspflegschaft über 1⁄2 des Nachlasses verbunden mit der Anordnung eines Wirkungskreises des Nachlasspflegers, der nach dem Wortlaut der Eingrenzung die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfassen soll, widerspricht der Rechtslage, ist jedenfalls aber zumindest klarstellungsbedürftig.


4. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit eines Gerichts ist auch imVerfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen.

 

Hinreichende Angaben zum Unternehmensgegenstand

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 3.9.2024, I-3 Wx 133/24

1. Die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes mit „Handel mit Waren aller Art“ oder „Vermittlung von Geschäften aller Art“ ist mangels Individualisierung im Allgemeinen nicht eintragungsfähig, weil eine weitere Individualisierung der beabsichtigten Geschäftstätigkeit zumindest durch die Angabe von Schwerpunkten möglich ist.

2. Generelle Umschreibungen des Unternehmensgegenstands können allenfalls dann zulässig sein, wenn der Geschäftsbereich der Gesellschaft tatsächlich derart weit und ohne eine Schwerpunktbildung angelegt ist.

3. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Registergericht und erfordert im Allgemeinen einen detaillierten, nachvollziehbaren und glaubhaften Sachvortrag des Unternehmens, dass es sich ohne jede Schwerpunktbildung wortlautgetreu auf allen in der Satzung genannten Geschäftsfeldern betätigen will und dazu nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung auch in der Lage ist.

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