Heft 2/2021 (Februar 2021)

Einfache Klausel, Kündigung der Grundschuld als Vollstreckungsbedingung, Nachweisverzicht

BGH, Beschluss vom 7.10.2020, VII ZB 56/18

1. Bei dem Kündigungserfordernis des § 1193 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich grundsätzlich um eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO, wenn sich der Schuldner in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde in Ansehung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
2. Enthält die Urkunde außerdem die Erklärung, dass dem Gläubiger ohne Nachweis der das Bestehen und die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung begründenden Tatsachen eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt werdenkann, führt dies dazu, dass das Klauselerteilungsorgan auf Antrag eine einfache Vollstreckungsklausel gemäß § 724 ZPO zu erteilen hat.
3. Ob dieser Nachweisverzicht aus materiell-rechtlichen Erwägungen unwirksam ist, ist im Klauselerteilungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen und kann deshalb vom Schuldner nicht mit Erfolg mit einer Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend gemacht werden.

 

Restschuldbefreiung, Steuerstraftat

BGH, Urteil vom 1.10.2020, IX ZR 199/19

1. Eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis ist auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn die Eintragungüber die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist.
2. Säumniszuschläge und Zinsforderungen nehmen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teil.

 

Vertretungsmacht Gemeindebediensteter, Bayrische Gemeindeordnung

OLG München, Beschluss vom 30.7.2020, 34 Wx 145/20

Zum Erfordernis des Nachweises der Vertretungsmacht eines Gemeindebediensteteneiner bayerischen Gemeinde beim Vollzug von Grundstücksgeschäften (hier: Freigabeerklärung) gegenüber dem Grundbuchamt.

 

Zwischenverfügung, Inhalt, Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts, Bruchteilseigentümer

OLG München, Beschluss vom 25.6.2020, 34 Wx 504/19

1. Ist in einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts nur das Eintragungshindernis, nicht aber das Mittel zudessen Beseitigung unmissverständlich benannt, ist die Zwischenverfügung aufzuheben.
2. Haben die in Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht verheirateten Ehegatten im Zuge des Erwerbs eine Finanzierungsgrundschuld über fast die Hälfte des Kaufpreises einer Immobilie bestellt, steht fest, dass die Ehegattenihren Anteil an der Immobilie nicht vollständig aus eigenen Mitteln zahlen. Damit können sie nicht als Bruchteilseigentümer der Immobilie eingetragen werden.

 

Ausschlagung, gerichtliche Genehmigung, ­polnisches Erbrecht, deutsches Familienrecht

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8.5.2020, 6 UF 58/20 (mit Anm. Lamberz)

1. Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschlandlebendes minderjähriges Kind, vertreten durch seinen alleinsorgeberechtigten Elternteil, bedarfauch dann – formell – der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind nur aufgrund der Erbausschlagung dieses Elternteils Erbe geworden wäre. Das beruht neben der auf Art. 15 Abs. 1 KSÜ beruhenden Anwendung des § 1643 BGB auf der nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ gebotenen Berücksichtigung – nicht Anwendung – des Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs der Republik Polen.
2. Weist das Familiengericht den Genehmigungsantrag bei dieser Sachlage (schon) mangels Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung zurück, so rechtfertigt dies entsprechend § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Aufhebung seines Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht, da dieses dann in der Sache nochnicht entschieden hat.

 

Löschung unzulässiger Registereintragung, Abberufung Geschäftsführer

KG, Beschluss vom 10.9.2020, 22 W 66/19

Ist die Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers in das Handelsregister auf der Grundlage einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG getroffen worden, kommt die Löschung dieser Eintragung nach § 395 FamFG nicht allein deshalb in Betracht, weil später die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses wegen einer fehlerhaftenEinziehung festgestellt wird.

 

Betreuervergütung, Fachhochschule als Hochschule, keine Vergleichbarkeit mit abgeschlossenerAusbildung erforderlich

LG Saarbrücken, Beschluss vom 21.10.2020, 5 T 343/20

1. Hochschulen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG in der Fassung vom 22.6.2019 sind Universitäten und Fachhochschulen. Die Art, in welcher Weise Wissen an einer bestimmtenHochschule vermittelt wird (hier: modular aufgebautes Studienkonzept), ist nicht maßgebend. Maßgeblich ist allein, dass das Hochschulstudium abgeschlossen ist.
2. Hat der Betreuer durch sein Studium an einer staatlichen Fachhochschule miteinem staatlich anerkannten Abschluss besondere Kenntnisse erlangt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, ist eine Prüfung, ob es sich bei der Ausbildung des Betreuers um eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG handelt, unzulässig.

© Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, 2024