Heft 2/2017 (Februar 2017)
Abhandlungen demnächst
Manfred Georg: Verfahrenskostenstundung nach gerichtlichem Schuldenbereinigungsplan
Stefan Lissner: Die Vergütung des Sachwalters
Kostenentscheidung nach Erledigung eines Umgangsverfahrens
BGH, Beschluss vom 28.9.2016, XII ZB 251/16
a) Kostenpflichtig im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei „lediglich“ formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht.
b) Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. Muss-Beteiligter des Umgangsverfahrens.
c) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund aufgrund dessen besonderer rechtlicher Stellung nur unter den Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein.
d) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG sind auch Kostenbefreiungstatbestände zu berücksichtigen. Sie stehen zwar der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hindern nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestandes. Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG beeinflussen kann.
e) Das Jugendamt ist als Amtsvormund im Umgangsverfahren gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit.
Zeugnisverweigerungsrecht
BGH, Beschluss vom 15.7.2016, GSSt 1/16
Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO Gebrauch, so erfordern die Einführung des Inhalts einer früheren Aussage des Zeugen in die Hauptverhandlung durch Vernehmung des Richters, vor dem der Zeuge im Rahmen des die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, und die Verwertung des dadurch gewonnenen Beweisergebnisses, dass der Richter den Zeugen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat; einer weitergehenden Belehrung bedarf es nicht.
Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung
BAG, Beschluss vom 18.8.2016, 8 AZB 16/16
§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. ist dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftenwechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.
Bedeutung eines Ausschließungsbeschlusses
OLG München, Beschluss vom 12.8.2016, 34 Wx 106/16
Wurde der abhanden gekommene Grundschuldbrief in einem von einem Gläubigerprätendenten betriebenen Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt, so kann sich der noch im Grundbuch eingetragene Gläubiger zum Nachweis seiner Bewilligungsbefugnis nicht unter Bezugnahme auf den in den Akten des Amtsgerichts befindlichen Ausschließungsbeschluss auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen; die mit dem Ausschließungsbeschluss verbundene Legitimationswirkung kommt ihm nicht zugute.
Internationale Zuständigkeit für Erbscheinserteilung
HansOLG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2016, 2 W 85/16
1. Die Entscheidung des Rechtspflegers ist entsprechend § 8 Abs. 3 RPflG nicht unwirksam, wenn er die Angelegenheit entgegen § 19 Abs. 2 RPflG und entgegen den jeweiligen landesrechtlichen Normen nicht dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorlegt.
2. Deutsche Nachlassgerichte sind für die Erteilung eines Erbscheins nicht international zuständig, wenn der Erblasser unter Geltung der EuErbVO verstorben ist und seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der EuErbVO hatte.
(mit Anmerkung Bestelmeyer)
Vertretungsregelung von Liqudatoren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.9.2016, I-3 Wx 130/15
Eine angemeldete konkrete Vertretungsregelung ist hinsichtlich der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB dann nicht eintragungsfähig, wenn die die abstrakte Vertretungsbefugnis von Liquidatoren regelnde Ergänzung der Satzung in den Gesellschafterbeschlüssen nicht mindestens gleichzeitig mit eingetragen werden kann, weil der sich insoweit mit Blick auf seine Dauerwirkung als „zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung“ darstellende Gesellschafterbeschluss nicht notariell beurkundet und daher – selbst bei allstimmiger Beschlussfassung – unwirksam ist.
Aufforderung Konstituierung eines Schiedsgerichts
OLG München, Beschluss vom 3.8.2016, 34 SchH 9/15
Fordert die Partei eines Schiedsvertrags über ihre anwaltlichen Vertreter die Gegenseite zum Zweck der Konstituierung eines Schiedsgerichts erfolglos zur Schiedsrichterbestellung auf, kann eine Geschäftsgebühr für das Aufforderungsschreiben nicht auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung des gerichtlichen Bestellungsbeschlusses im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Einstellung zum Kindesschutz
LG Freiburg, Beschluss vom 11.8.2016, 4 T 5/16
Eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des
§ 180 Abs.3 ZVG kann dann gegeben sein, wenn bei einer im Stadtgebiet angespannten Wohnraumsituation dem Kind durch den drohenden Verlust des Wohneigenheims schwere gesundheitliche und seelische Schäden drohen.