Heft 8/2016 (August 2016)

Vorschau
Detlef Burhoff: Die Pauschgebühr des Pflichtverteidigers
Peter Kreutz: Weiterverdichtung europäischen Zivil­verfah­ren­srechts: die vorläufige Kontenpfändung
Heinrich Hellstab: Die Entwicklung des Kostenrechts und des Prozess-, Verfahrenskostenhilfe- und Beratungshilferechts seit 2014
 
Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts
BGH, Urteil vom 8.4.2016, V ZR 73/15
Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 7.11.1990 – XII ZR 11/89, NJW-RR 1991, 205, 206)
 
Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall
BGH, Beschluss vom 21.1.2016, V ZB 43/15
Das Erlöschen eines für den ersten Verkaufsfall bestellten und nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden dinglichen Vorkaufsrechts für einen Miteigentümer an dem Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers kann dem Grundbuchamt nicht durch den Zuschlagsbeschluss nachgewiesen werden, durch den der verpflichtete Miteigentümer das Grundstück in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft erwirbt.
 
Vergütungsanspruch des Betreuers
BGH, Beschluss vom 2.3.2016, XII ZB 196/13
Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Betreuers kann sich nur für den Zeitraum der Betreuerbestellung ergeben. Für einen Zeitraum, der zwischen dem Ablauf einer vorläufigen Betreuung und der Betreuerbestellung in der Hauptsache liegt, kommt ein solcher Anspruch deshalb nicht in Betracht.
 
Sonstige Einkünfte, Pflichtteilsanspruch
BGH, Beschluss vom 7.4.2016, IX ZB 69/15
a) Sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen sind, können nur für unpfändbar erklärt werden, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1, 2a ZPO bestimmten Grundbeträge verbleibt (Ergänzung BGH, ZIP 2014, 1542).
b) Sonstige Einkünfte sind nur eigenständig erwirtschaftete Einkünfte. Ansprüche aus einem Pflichtteilsanspruch zählen nicht hierzu.
 
Wohnrecht des Schuldners
BGH, Urteil vom 21.4.2016, IX ZR 72/14
a)  149 Abs. 1 ZVG setzt die Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks bei Beschlagnahme kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den Verfahrensschuldner und seine mitwohnenden Familienangehörigen voraus (Bestätigung NZI 2013, 766 [= Rpfleger 2013,635]).
b) Der Wohnungsschutz für den Verfahrensschuldner und mitwohnende Angehörige entfällt, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme vollständig an einen Dritten zur alleinigen Nutzung vermietet und übergeben worden ist. Das gilt auch, wenn der Verfahrensschuldner von dem Dritten es zurückmietet.
c) Der Verfahrensschuldner und Grundstückseigentümer kann sich auf den Wohnungsschutz nicht berufen, wenn er den unmittelbaren Eigenbesitz erst nach Beschlagnahme des zwangsverwalteten Grundstücks erhält.
 
Vollziehung eines Arrestbefehls
OLG München, Beschluss vom 11.1.2016, 34 Wx 416/15
1. Die Zulassung des Geschädigten zur Zwangsvollstreckung aufgrund der strafprozessualen Vorschriften über die Rückgewinnungshilfe ersetzt nicht den zur Vollstreckung in Schuldnervermögen erforderlichen Vollstreckungstitel.
2. Die für die Vollziehung eines Arrestbefehls gesetzlich vorgeschriebene Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung an den Gläubiger wird nicht durch dessen Antrag auf Zulassung der Arrestvollziehung im Rahmen der Rückgewinnungshilfe gewahrt.
 
Umdeutung einer wechselbezüglichen Verfügung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.2.2016, I-3 Wx 40/14
1. Zur Umdeutung einer als wechselbezüglich gewollten Verfügung eines Ehegatten (der Ehefrau) im Falle der Unwirksamkeit der korrespektiven Verfügung des anderen (hier: wegen – unterstellter – Testierunfähigkeit des vorverstorbenen Ehemannes) in einem nach §§ 2265, 2267 Satz 1 BGB errichteten gemeinschaftlichen Ehegattentestament (Einsetzung zweier gemeinsamer Kinder zu gleichen Teilen als Miterben nach dem Tode des Letztversterbenden unter konkludenter Enterbung des weiteren Kindes) in eine einzeltestamentarische Verfügung der Ehefrau.
2. Zur Frage der Testierunfähigkeit (hier verneint für einen ­Zustand beginnender Demenz leichten Grades – Alzheimersche Erkrankung bzw. Multiinfarktdemenz unklarer Genese – bei der zur Zeit der Testamentserrichtung 95-jährigen Erblasserin).
 
Lästigkeitsprämie
OLG Köln, Urteil vom 20.1.2016, 2 U 86/15
Wird bei einem wertausschöpfend belasteten Grundstück von dem Grundstückserwerber an einen nachrangig durch eine Grundschuld gesicherten Gläubiger für die Erteilung der Löschungsbewilligung aus dem Kaufpreis eine Zahlung erbracht, kann sich der Insolvenzverwalter nicht auf einen insoweit der Masse zuständigen Zahlungsanspruch berufen.
 
Wert für Mieterdienstbarkeit
OLG München, Beschluss vom 25.2.2016, 34 Wx 385/15
Der gebührenrechtliche Wert für die Eintragung einer Mieterdienstbarkeit im Grundbuch berechnet sich nach dem Brutto­betrag des als Gegenleistung für die abgesicherte schuldrechtliche Nutzungsgestattung vereinbarten Mietzinses auch dann, wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
 

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