Heft 5/2016 (Mai 2016)

Vorschau
Daniel Seebach: Die Europäische Testamentsregisterverknüpfung
Oliver Weber: Gerichtskosten in Grundbuchsachen
 
Erbbaurechtsvertrag
BGH, Urteil vom 22.1.2016, V ZR 27/14
1. Ein Erbbaurechtsvertrag bedarf als kreditähnliches Rechts­geschäft der Genehmigung durch die Kommunalaufsichts­behörde, wenn er eine Verpflichtung der Gemeinde begründet, einen Erbbauzins zu zahlen.
2. Der Erwerb durch Ersitzung trägt seinen Rechtsgrund in sich und schließt Ansprüche gegen den Erwerber aus ungerechtfertigter Bereicherung aus.
 
Aufgabenkreis des Betreuers
BGH, Beschluss vom 27.1.2016, XII ZB 519/15
1. Auch die Gefahr des Entstehens von Verbindlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf begründen.
2. Neigt ein Betroffener krankheitsbedingt dazu, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen, kommt die isolierte Bestimmung der rechtlichen Vertretung des Betroffenen als Aufgabenkreis in Betracht (im Anschluss an ­Senatsbeschluss vom 21.1.2015 –­ XII ZB 324/14 –­ FamRZ 2015, 649 [= Rpfleger 2015, 332]).
3. Droht der Betroffene durch eine Vielzahl von unsinnigen ­Anträgen oder Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten erhebliche Kos­ten zu verursachen, wie etwa Gerichtsgebühren, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozialgerichtlichen Verfahren, so kann das die Annahme einer die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordernden erheb­lichen Gefahr für sein Vermögen rechtfertigen.
4. Zur Frage, wann die Erweiterung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht wesentlich im Sinne des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG ist.
 
Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers
BGH, Urteil vom 24.2.2016, IV ZR 342/15
Bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Testaments¬vollstreckers gemäß § 2205 Satz 3 BGB ist beim ­Erwerb eines in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils an einem Grundstück durch den Testamentsvollstrecker persönlich kein Wertabschlag vorzunehmen, wenn sich durch den Vertrag sämtliche Miteigentumsanteile an dem Grundstück in seiner Hand vereinigen sollen (Fortführung von Senatsurteil vom 13.5.2015 –­ IV ZR 138/14, ZEV 2015, 482).
 
Vollstreckungstitel gegen GbR
BGH, Urteil vom 3.11.2015, II ZR 446/13
a) Richtet sich ein Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsschuldnerin, steht die ­Befugnis zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage der ­Gesellschaft zu, nicht ihren Gesellschaftern.
b) Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können –­ ebenso wie bei einer Personenhandelsgesellschaft (BGH, Urteil vom 8.11.1965 –­ II ZR 223/64, BGHZ 44, 229, 231) – unter Wahrung der Gesellschaftsidentität gleichzeitig sämtliche Gesellschafter im Wege der Anteilsübertragung ausgewechselt werden.
 
Versagung der RSB
BGH, Beschluss vom 4.2.2016, IX ZB 13/15
1. Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen.
2. Gibt das Insolvenzgericht dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO nur Gelegenheit, sich zum Versagungsantrag des Gläubigers zu äußern, handelt es sich bei der Stellungnahme des Schuldners nicht um eine Auskunft nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO.
3. Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen nicht frist­gerecht abgegebener eidesstattlicher Versicherung setzt voraus, dass der Schuldner zuvor eine Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten gemäß § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO erteilt hat und der Schuldner vom Gericht aufgefordert wird, die Richtigkeit bestimmter Auskünfte an Eides statt zu versichern.
 
Erneuter Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung
BGH, Beschluss vom 4.2.2016, IX ZB 71/15
Dem Schuldner fehlt das für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn er den erneuten Eigenantrag mit dem Ziel der Erteilung der Restschuldbefreiung stellt, obwohl ihm innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag bereits einmal die Restschuld­befreiung in einem Insolvenzverfahren erteilt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem vorausgehenden Verfahren Forderungen einzelner Gläubiger möglicherweise zu Unrecht mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung fest­gestellt worden sind.
 
Mutwilligkeit, Inanspruchnahme des Familiengerichts
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.1.2016, 20 WF 209/15
1. Es ist nicht grundsätzlich mutwillig im Sinne der § 76 FamFG, § 114 ZPO, einen Antrag auf Umgangsregelung beim Familiengericht zu stellen, ohne zuvor die Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt nachgesucht zu haben.
2. Die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme des Familiengerichts kann nur angenommen werden, wenn nach den konkreten ­Umständen im Einzelfall aussichtsreiche Möglichkeiten einer vorgerichtlichen Verständigung bestanden, die jedoch nicht ­genutzt wurden.
 
Zugesagte Kostenobergrenze
OLG Koblenz, Beschluss vom 1.12.2015, 14 W 777/15
Tritt der Mandant dem Kostenfestsetzungsantrag seines Bevollmächtigten mit dem Einwand entgegen, es sei ein bestimmter Betrag als Kostenobergrenze genannt worden, handelt es sich um einen die Festsetzung nach § 11 RVG hindernden Einwand, ­sofern die Behauptung nicht ersichtlich jeder tatsächlichen Grundlage entbehrt (hier verneint). Auch die Festsetzung des zugestandenen Höchstbetrages ist abzulehnen.
 

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