Heft 1/2016 (Januar 2016)

Vorschau
Volker Beuthien: Was ist ein wirtschaftlicher Verein, was ein nichtwirtschaftlicher?
Holger Büttner: Der § 6 Justizbeitreibungsordnung ein Ping-Pong-Spiel der Zuständigkeiten
 
Eignung als Betreuer
BGH, Beschluss vom 30.9.2015, XII ZB 53/15
a) Zu den bei der gemäß § 1897 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Beurteilung der Eignung als Betreuer zu berücksichtigenden Umständen.
b) Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt.
c) Bei der Auswahl gemäß § 1897 Abs. 5 BGB zwischen mehreren geeigneten Personen steht dem Tatrichter ein Ermessen zu. Die Auswahlentscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens bewusst gewesen ist, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich entzogen. Ausreichend ist insofern, dass die vom Tatsachengericht vorgenommene Auswahl möglich ist, auch wenn sie nicht zwingend erscheint oder eine andere Auswahl ebenso nahe- oder sogar nähergelegen hätte.
 
Pfändungsschutz bei Lebensversicherung
BGH, Urteil vom 22.7.2015, IV ZR 223/15 (+)
1. § 167 VVG schafft kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt.
2. Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 27. August 2009 – VII ZB 89/08, r+s 2009, 472 Rn. 12; vom 25. November 2010 – VII ZB 5/08, VersR 2011, 1287 Rn. 19 [= Rpfleger 2011, 220]).
 
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils
BGH, Beschluss vom 10.9.2015, IX ZB 39/13
1. Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn das polnische Gericht, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, gemäß Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs die für diese Partei bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen und als zugestellt behandelt hat.
2. Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn es keine Begründung enthält und sich auch in Verbindung mit anderen vorgelegten Unterlagen nicht zuverlässig feststellen lässt, welchen Sachverhalt (Streitgegenstand) das Urteil betrifft.
 
Beschwerde mehrerer Patentinhaber, mehrere Beschwerdegebühren
BGH, Beschluss vom 18.8.2015, X ZB 3/14
1. Legen mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde ein, hat jeder eine Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum PatKostG Nr. 401 100) zu entrichten.
2. Wird bei einer von mehreren Beteiligten erhobenen Beschwerde nur eine Gebühr gezahlt, ist zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einem der Beschwerdeführer zugeordnet werden kann.
 
Zwangshypothek, Ratenzahlungs- und Verfallklausel
OLG München, Beschluss vom 17.7.2015, 34 Wx 199/15
1. Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek hat das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan bei einer im vorgelegten Titel enthaltenen Ratenzahlungs- und Verfallklausel, auch wenn eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt ist, den Ablauf des Kalendertags als Bedingung für den Vollstreckungsbeginn selbständig zu prüfen.
2. Unstreitige Erfüllung kann und muss das Vollstreckungsorgan berücksichtigen.
 
Berichtigung eines Nacherbenvermerks
OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2015, I-15 W 319/15
Ein Nacherbenvermerk, der die Person des Nacherben und die eines Ersatznacherben bezeichnet, ist nach dem Tode des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls nicht dahin zu berichtigen, dass der Ersatznacherbe an die Stelle des Verstorbenen getreten ist.
 
Eintragung der Pfändung einer Rück­auf­las­sungs­vormerkung im Grundbuch
OLG Rostock, Beschluss vom 21.8.2015,  3 W 173/13
1. Da eine Vormerkung selbst nicht gepfändet werden kann, sondern nur der durch sie gesicherte Anspruch, kommt es für die Wirkung der Pfändung darauf an, ob der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch von der Pfändung betroffen ist.
2. Die Pfändung des Anwartschaftsrechts kann bei der Eigentumsvormerkung erst dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Auflassung in grundbuchrechtlicher Form nachgewiesen ist.
 
Kindertagesstätte als Verein
Brandenbg. OLG, Beschluss vom 23.6.2015, 7 W 23/15
Ein im Wesentlichen durch Eltern getragener Verein, der darauf gerichtet ist, eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben, um hierdurch einen Beitrag zur Erziehung und Förderung der Kinder zu leisten, ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
 
Eintragung einer Rückauflassungsvor­mer­kung, Geschäftswert
OLG München, Beschluss vom 9.7.2015, 34 Wx 136/15
Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden (ggf. befristeten) Rückübertragungsanspruch sichert (sog. Rückauflassungsvormerkung), ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert (Abweichung von OLG Bamberg vom 7.1.2015, 1 W 44/14; Bestätigung von BayObLG vom 21.8.1985, 3 Z 125/85, Leitsatz 1, zu § 20 Abs. 2 KostO).

© Verlag Ernst und Werner Gieseking GmbH, 2024