Heft 3/2015 (März 2015)
Vorschau
Markus Lamberz: Verweisungsgründe des Amtsgerichts Schöneberg nach § 343 Abs. 2 FamFG
Horst Bestelmeyer: Kein Verzicht auf die Eintragung und keine isolierte Löschung des Nacherbenvermerks!
Uwe Harm: Die UN-Behindertenrechtskonvention und das deutsche Betreuungsrecht
Inhalt einer Grunddienstbarkeit
BGH, Beschluss vom 6.11.2014, V ZB 131/13
1. Das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht auf eine Nutzung des dienenden Grundstücks in einzelnen Beziehungen begrenzt, wenn es jegliche Nutzung im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässt.
2. Ein unbeschränktes Nutzungsrecht kann auch dann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist.
3. Ist bei der Buchung eines Rechts im Grundbuch ganz oder teilweise über den nach § 874 BGB zulässigen Umfang hinaus auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen worden, stellt sich die Eintragung des Rechts im Grundbuch selbst aber als inhaltlich zulässig dar, hat das Grundbuchamt von Amts wegen einen Vermerk in das Grundbuch einzutragen, durch den klargestellt wird, welche Teile der Eintragungsbewilligung nicht Inhalt des Grundbuchs geworden sind.
Arbeitslosmeldung durch Betreuer
BSG, Urteil vom 23. 10. 2014, B 11 AL 7/14 R
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei „der Meldung“ ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck– ebenso wie dieser – persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.
Satzungsregelung zum Hauptversammlungsort
BGH, Urteil vom 21.10.2014, II ZR 330/13
1. Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden.
2. Die vom Satzungssitz oder - bei börsennotierten Gesellschaften – von einem deutschen Börsensitz abweichende Bestimmung eines Versammlungsorts in der Satzung muss eine sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe enthalten, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bindet. Eine Satzungsbestimmung, die dem Einberufungsberechtigten die Auswahl unter einer großen Zahl geographisch weit auseinanderliegender Orte überlässt, wird diesen Vorgaben nicht gerecht.
Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe
BGH, Beschluss vom 22.10.2014, XII ZB 125/14
Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.
Vergütung des InsVerw, Zurückbehaltungsrecht
BGH, Beschluss vom 6.11.2014, IX ZB 90/12
Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch den Rechtspfleger kann ein zugunsten der Masse geltend gemachtes, auf einen streitigen Gegenanspruch gestütztes Zurückbehaltungsrecht nicht berücksichtigt werden.
Nachweisanforderungen b. Tod v. GbR-Gesellsch.
OLG München, Beschluss vom 24.10.2014, 34 Wx 176/14
1. Fehlende Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung, wenn für die Eintragung als notwendig erachtete Bewilligungen von Mitgesellschaftern fehlen.
2. Zu den Nachweisanforderungen beim Tod von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die berichtigende Eintragung neuer Gesellschafter im Grundbuch. Weil sich die Rechtsnachfolge in die Gesellschaft grundsätzlich nicht nach den Regeln des Erbrechts, sondern nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags vollzieht, ist zur Grundbuchberichtigung die Vorlage des Gesellschaftsvertrags, wenn auch nicht zwingend in der Form des § 29 GBO, oder jedenfalls ein sonstiger Inhaltsnachweis erforderlich.
Wirksames Testament
OLG Köln, Beschluss vom 6.10.2014, 2 Wx 249/14
1. Die Form eines eigenhändigen Testaments gem. § 2247 BGB wird nicht dadurch gewahrt, dass der Erblasser auf ein mit einer Maschine (Schreibmaschine, Computer, Drucker) geschriebenes Schriftstück Bezug nimmt, da der Erblasser hinsichtlich des Inhalts seiner letztwilligen Verfügung nur auf eigenhändig von ihm geschriebene Schriftstücke oder auf öffentliche Testamente Bezug nehmen kann. Die Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück ist nur dann unschädlich, wenn sie lediglich der näheren Erläuterung testamentarischer Bestimmungen dient, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handelt.
2. Die Enterbung eines Verwandten der ersten drei Ordnungen erstreckt sich in der Regel nicht auf dessen Abkömmlinge; diese treten vielmehr an die Stelle des Ausgeschlossenen gem. § 1924 Abs. 3, § 1925 Abs. 3, § 1926 Abs. 3 BGB, wenn nicht dem Testament im Wege der Auslegung ein anderer Wille des Erblassers zu entnehmen ist.
Gewährung von Taschengeld
OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2014, 1 Ws 406/14
1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Taschengeld nach § 43 NJVollzG erst rückwirkend für den Bezugsmonat, in dem Bedürftigkeit bestand, gewährt wird.
2. Mangels gesetzlicher Regelung liegt es grundsätzlich im Ermessen der Anstalt, bedürftigen Gefangenen auf deren Antrag im Hinblick auf zu erwartendes Taschengeld zu Beginn des Bezugsmonats einen Vorschuss hierauf zu gewähren. Im Hinblick auf die besonderen Anfälligkeiten mittelloser Gefangener für subkulturelle Aktivitäten dürfte sogar eine Verpflichtung hierzu anzunehmen sein.
Ausschluss des Rechtspflegers, Wertermittlung
OLG München, Beschluss vom 21.11.2014, 34 Wx 215/14
1. Der Rechtspfleger ist für die Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen, wenn er zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (Bestätigung von BayObLGZ 1974, 329).
2. Zur Berücksichtigung und Bewertung eines eingeräumten Wiederkaufrechts als Teil der Käuferleistung („negative Bauverpflichtung“).