Heft 11/2014 (November 2014)

Sonderworkshop zum Europäischen Familienrecht:
Vormundschaftsrecht in Europa
12. und 13. Dezember 2014, Universität Regensburg
Der Workshop steht im Zusammenhang mit Überlegungen zu einer Reform des deutschen Vormundschaftsrechts. Es gehört zu den wenigen Instituten im deutschen Familienrecht, die von den zahlreichen Reformwellen im 4. Buch BGB nahezu vollständig verschont geblieben sind. Im Zentrum der gesetzlichen Regelung steht bis heute der Einzelvormund, der sich aus einer altruistischen Motivation heraus um eine Waise wie um ein eigenes Kind kümmert. Mit der Wirklichkeit hat diese Konzeption freilich nur wenig gemein. Das Vormundschaftswesen ist von der Vormundschaft des Jugendamtes als Amtsvormund geprägt; der mit den Aufgaben der Vormundschaft betraute Mitarbeiter des Jugendamts ist typischerweise für eine große Anzahl von Kindern zuständig, deren Erziehung er delegiert und überwacht.
Da es sich bei der Vormundschaft um ein universell auftretendes Phänomen handelt, kann ein Blick auf ausländische Rechtsordnungen dem Reformprojekt wichtige Impulse
zuführen. Auf Anregung aus dem Bundesjustizministerium haben sich die Veranstalter der Regensburger Symposien für Europäisches Familienrecht deshalb entschlossen, außerhalb des zweijährigen Turnus einen Sonderworkshop zu veranstalten, der ein rechtsvergleichendes Fundament für eine Reform des Vormundschaftsrechts schaffen soll. Ausgewiesene Familienrechtsexperten aus dem europäischen Ausland sollen über die Entwicklung des Vormundschaftsrechts in ihren Rechtsordnungen berichten.
Die Teilnahme an dem Workshop ist kostenlos; für die Teilnahme am gemeinsamen Abendessen wird ein Kostenbeitrag erhoben.
Die Tagungsunterlagen können angefordert werden bei: Prof. Dr. Anatol Dutta, M. Jur. (Oxford), Lehrstuhl für
Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, Universität Regensburg, 93040 Regensburg;
Tel.: +49 941 - 9432281; Fax: +49 941 - 9434980; E-Mail: christa.kraemer-eul@ur.de.
Das Tagungsprogramm ist abrufbar unter http://dutta. uni-regensburg.de/workshop.
 
Rückgewährsanspruch
BGH, Urteil vom 18.7.2014, V ZR 178/13 (+)
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sicherungsnehmers enthaltene Klausel, die den auf Rückgewähr der Grundschuld gerichteten Anspruch des Sicherungsgebers auf die
Löschung des Grundpfandrechts beschränkt, hält der richterlichen Inhaltskontrolle jedenfalls dann nicht stand, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen der Sicherungsgeber im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist (Fortführung von BGH vom 9. Februar 1989 – IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375 ff. [=Rpfleger 1989,295]).
 
Aufgebot einer Briefhypothek
BGH, Beschluss vom 22.5.2014, V ZB 146/13
Für die Glaubhaftmachung, dass der Gläubiger im Sinne von § 1171 BGB unbekannt ist, kommt es bei einer Briefhypothek darauf an, ob die möglichen Erben des letzten bekannten Gläubigers den Brief haben oder Auskunft über den Verbleib des Briefes und seines letzten Inhabers geben können, nicht aber darauf, ob ihr Erbrecht nachgewiesen oder nachweisbar ist.
 
Vergütung des Ergänzungsbetreuers
BGH, Beschluss vom 4.6.2014, XII ZB 625/13
Ein Ergänzungsbetreuer, der wegen einer rechtlichen Verhinderung des Betreuers bestellt worden ist, kann auch dann keine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkreten, punktuellen Maßnahme erschöpft.
 
Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung
BGH, Beschluss vom 26.6.2014, IX ZB 87/13
Bezieht der Schuldner eine Altersrente und ist er daneben zur Aufbesserung der Rente selbständig tätig, können auf seinen Antrag seine Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit als Mehrarbeitsvergütung bis zur Hälfte pfandfrei gestellt werden.
 
Mindestvergütung, Tiefgaragenstellplatz
BGH, Beschluss vom 26.6.2014, V ZB 7/14
Eine Eigentumswohnung und Tiefgaragenstellplätze sind, jedenfalls soweit es sich um eine übliche Zahl von ein bis zwei Stellplätzen handelt, als wirtschaftliche Einheit anzusehen; die dem Zwangsverwalter gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV zustehende Mindestvergütung ist deshalb nur einmal festzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob der Stellplatz im Teileigentum des Schuldners steht oder ob diesem insoweit nur ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist.
 
Kosten der Zwangsvollstreckung nach neuer Kostenentscheidung
BGH, Beschluss vom 9.7.2014, VII ZB 14/14
a) Wird ein vorläufig vollstreckbares Urteil durch einen Prozessvergleich ersetzt, wonach der Schuldner zur Zahlung eines geringeren Betrags verpflichtet ist, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Kosten aus der zuvor auf der Grundlage des Urteils betriebenen Zwangsvollstreckung in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2003 ­ IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503).
b) Wird dem Schuldner im Prozessvergleich Ratenzahlung auf den Vergleichsbetrag gewährt, hat die darin liegende Stundung keine Auswirkungen auf den dem Gläubiger nach diesen Grundsätzen zustehenden Anspruch auf Erstattung der Vollstreckungskosten.
 
Nachweis der Erbfolge
OLG Hamm, Beschluss vom 27.5.2014, I-15 W 144/13
Der Nachweis einer testamentarischen Erbfolge, die durch das Pflichtteilsverlangen eines Miterben bedingt ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt nicht durch die notarielle Urkunde und ggf. ergänzende Vorlage von Belegen oder eine eidesstattliche Versicherung über das Pflichtteilsverlangen, sondern nur durch einen Erbschein geführt werden.
 
Auswahl des Stiftungsträgers durch Testamentsvollstrecker
OLG München, Beschluss vom 28.5.2014, 31 Wx 144/13
Ist der Zweck einer Stiftung hinreichend bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbständigen Stiftung aufgrund letztwilliger Verfügung auch in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten (hier: Testamentsvollstreckerin) die Auswahl des Stiftungsträgers und die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt.
 
Eintragungsfähigkeit eines Vereins
KG, Beschluss vom 23.6.2014, 2 W 66/12
1. Die Eintragungsfähigkeit eines Vereins in das Vereinsregister ist nicht nur nach seiner Zielsetzung , sondern auch danach zu beurteilen, ob sich die Betätigung des Vereins als „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ darstellt und, wenn ja, in welchem Verhältnis der „wirtschaftliche Geschäftsbetrieb“ zur nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins steht.
2. Ergibt sich aus der Satzung, dass der Verein auch die Aufnahme unternehmerischer Tätigkeit beabsichtigt, muss er dem Registergericht durch entsprechende Beschreibung seiner Betätigung die Überzeugung verschaffen, dass die beabsichtigte oder bereits aufgenommene wirtschaftliche Tätigkeit dem ideellen Hauptzweck des Vereins untergeordnet ist.
3. Die Frage nach dem Vorliegen eines Idealvereins ist losgelöst von den steuerrechtlichen Fragen der Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörden zu beantworten.
 
 

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