Heft 07/2014 (Juli 2014)

Vorschau
Volker Jurksch: Einsicht in das elektronisch geführte Handelsregister durch das Grundbuchamt
Walter Böhringer: Protokollierung der Grundbucheinsicht beim Grundbuchamt
Michaela Gäullein: Von den Auswirkungen der Insolvenz auf die Prozesskostenhilfe oder „Wie es Euch gefällt“
 
4. ZVG-Treff
anlässlich des 8. Heilbronner Rechtstags
Montag, den 22. September 2014
Veranstalter:
Bund Deutscher Rechtspfleger,
Landesverband Baden-Württemberg
Gerhard Schmidberger, Heilbronn
 
Aus dem Programm:
Die Auferstehung einer Toten? Die Mietvorauszahlung
nach Abschaffung der §§ 57c, 57d ZVG
(RiLG Dr. Dr. Andrik Abramenko, Idstein)
Und das gibt es auch noch! Vertretungen nach §§ 6, 135 ZVG – Verwaltungen nach §§ 25, 94 ZVG
(Dipl.-Rpfl. Manfred Steffen, FH für Rechtspflege NRW)
Es brennt! VVG und ZVG im Zusammenspiel
(Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld)
Abschlussdiskussion und Verabschiedung
Beginn der Veranstaltung: 9.45 Uhr
Ende der Veranstaltung: ca. 16.00 Uhr
Ort: Festsaal der Staatsanwaltschaft Heilbronn, Rosenbergstraße 8, 74072 Heilbronn
Leitung: Monika Haas, stellv. Landesvorsitzende des BDR, Gerhard Schmidberger
Preise: Mitglieder des BDR: Beitragsfrei. Aktive Rechtspfleger und -innen: 25,– e. Andere 120,– e zzgl. Umsatzsteuer.
Die Getränke (mit zwei Kaffeepausen) während der Tagung sind in der Tagungspauschale enthalten, jedoch nicht das Mittagessen sowie die dazu eingenommenen Getränke.
Hinweis für die bei den Gerichten tätigen Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen: Die Veranstaltung gilt als Fortbildung, für die im Wege der dezentralen Budgetierung der Fortbildungs-
kosten, Zuschüsse gewährt werden können.
Schriftliche Anmeldungen bitte an:
Gerhard Schmidberger, Beethovenstraße 49, 74074 Heilbronn
E-Mail: schmidberger-heilbronn@t-online.de
 
Fehlerhaftes Rangverhältnis im Grundbuch
BGH, Beschluss vom 20.2.2014, V ZB 179/13
Trägt das Grundbuchamt das Rangverhältnis unter mehreren in das Grundbuch einzutragenden Rechten abweichend von einer verfahrensrechtlichen Rangbestimmung ein, hat das nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von § 894 BGB zur Folge. Diese ist jedoch gegeben, wenn die Eintragung unter Verstoß
gegen eine materiell-rechtliche Rangvereinbarung erfolgt.
 
Nachträgliche Feststellung der berufsmäßigen Ergänzungspflegschaft
BGH, Beschluss vom 12.2.2014, XII ZB 46/13 (+)
Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 – XII ZB 354/13 – juris und vom 9. November 2005 – XII ZB 49/01 –
FamRZ 2006, 111 [= Rpfleger 2006, 70]).
 
Teilungsversteigerung trotz Insolvenz
BGH, Beschluss vom 20.3.2014, IX ZB 67/13
Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist.
 
Rücknahme des alten und Stellung eines neuen RSB-Antrages
BGH, Beschluss vom 20.3.2014, IX ZB 17/13
Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: in Höhe von etwa 1.000.000 e) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzver­fahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuld­befreiung unzulässig.
 
Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.3.2014, I-3 Wx 245/13
Als Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers (hier: mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der unbekannten Erben) hat das Nachlassgericht im Falle eines vermögenden (nicht mittellosen) Nachlasses grundsätzlich unter Beachtung  der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles einerseits einen Stundensatz (hier: 75 Euro netto) zu bestimmen und hierbei ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden zu berücksichtigen, wobei die vom Nachlass­pfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand vom Gericht – ggf. mit dem Verlangen weiterer Nachweise – auf ihre Plausibilität  hin zu überprüfen ist.
2. Schaltet der Nachlasspfleger zulässigerweise einen Erben­ermittler ein, so kann dies die Schwierigkeit der abrechnungsfähigen Pflegschaftsgeschäfte, für die es allein darauf ankommt, welchen Stundensatz die Geschäfte im verbliebenen Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen, insgesamt auf das Maß des Durchschnittlichen reduzieren.
3. Der Einwand mangelhafter Führung der Pflegschaftsgeschäfte ist bei der Bewilligung der Vergütung, bei der es sich um eine angemessene Entschädigung für tatsächlich erbrachte Bemühungen handelt, nicht zu berücksichtigen.
 
Beginn der Rechtsmittelfrist
LG Marburg, Beschluss vom 25.11.2013, 7 StVK 166/13 (+)
Bei Zustellung an die Staatsanwaltschaft durch Empfangs-
bekenntnis beginnt die Rechtsmittelfrist mit dem Datum, an dem ein zur Empfangnahme von Zustellungen legitimierter Beamter davon Kenntnis genommen hat; der Eingang des zuzustellenden Schriftstückes bei der Behörde ist nicht maßgeblich.
 
 

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