Heft 12 / 2018 (Dezember 2018)

Abhandlungen

Staatsanwalt Dr. Udo Weiß
Funktionelle Zuständigkeit bei der Vollziehung von Beschlagnahme und Vermögensarrest durch die Staatsanwaltschaft

I. Einleitung

Eines der Ziele des 2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung1 ist die „Stärkung des Instruments der vorläufigen Sicherstellung“:2 Bei dringenden Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder der Einziehung von Wertersatz vorliegen, soll nun gemäß § 111b Abs. 1 Satz 2 bzw. § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO die Beschlagnahme bzw. der Vermögensarrest angeordnet werden. Zuständig für die Anordnung ist gemäß § 111j Abs. 1 Satz 1 StPO grundsätzlich das Gericht, nach Satz 2 bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft, und in bestimmten Fällen sind nach Satz 3 sogar deren Ermittlungspersonen zuständig.

Von der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrests ist deren Vollziehung gemäß § 111c bzw. § 111f StPO zu unterscheiden. Die Zuständigkeit für die Vollziehung ergibt sich aus § 111k Abs. 1 StPO,3 dessen Satz 1 lautet: „Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch die Staatsanwaltschaft vollzogen.“. Die Sätze 2 und 3 erklären auch die durch § 2 JBeitrG bezeichnete Behörde, den Gerichtsvollzieher und die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen für die Vollziehung für zuständig, wodurch jedoch die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 nicht eingeschränkt wird.

Während die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft als Behörde für die Vollziehung eindeutig ist,4 wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass innerhalb der Behörde wegen § 31 Abs. 1 RPflG nur der Rechtspfleger funktionell zuständig sei, nicht der Staatsanwalt.5 Dem soll im Folgenden nachgegangen werden. Dazu ist zunächst die funktionelle Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen (unten II.1.) sowie für die Vollziehung von Beschlagnahme und Arrest im Besonderen (unten II.2) zu betrachten, was zu der Kernfrage führt, ob § 31 Abs. 1 RPflG eine ausschließliche funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Vollziehung begründet (unten II.3.).

II. Zuständigkeit bei der Vollziehung von Beschlagnahme und Vermögensarrest

1.Funktionelle Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen

2.Funktionelle Zuständigkeit für die Vollziehung von Beschlagnahme und Arrest

3.Ausschließliche funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers?

a) Wortlaut

b) Entstehungsgeschichte

c) Sinn und Zweck

d) Zusammenhang

e) Ergebnis

4. Umsetzung im Dienstbetrieb

III. Zusammenfassung

Dipl.-Rechtspfleger Horst Bestelmeyer
Die Entwicklung des Erbrechts seit 2017 – im Anschluss an den Beitrag in Rpfleger 2017, 674 -

1. Digitaler Nachlass

2. Nichtehelichenerbrecht

3. EuErbVO

a) Erhöhungsviertel nach § 1371 Abs. 1 BGB

b)Internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte

c) Vindikationslegat

d)Regelungsgehalt des Art. 13 EuErbVO im Hinblick auf Erbausschlagungen

e)Formblattzwang für Beantragung des Europäischen Nachlasszeugnisses?

f) Europäisches Nachlasszeugnis

g) Bestandsaufnahme und Ausblick

4. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

5. Testamentserrichtung und Testamentswiderruf

6. Testamentsauslegung

7. Gemeinschaftliches Testament

a) Errichtung, Auslegung und Widerruf

b) Wechselbezüglichkeit

c)Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge aufgrund Pflichtteilsklausel

8. Erbvertrag

9. Nacherbfolge

10. Testamentsvollstreckung

11. Pflichtteilsrecht

12. Erbengemeinschaft

13. Nachlasspflegschaft

14. Nachlassgerichtliches Verfahren

15. Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren181

16.Voreintragung der Erbfolge bei Eintragung von Finanzierungsgrundschulden

17. Ableben eines GbR-Gesellschafters

18. Löschung von Rückauflassungsvormerkungen

19. Transmortale Vollmachten

Rechtsprechung

Sachen- und Grundbuchrecht
GBO § 51; BGB § 2113 (Nacherbenvermerk) BGH, Beschluss vom 12.7.2018, V ZB 228/17

Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB; bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. März 2007 – V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 13 [= Rpfleger 2007, 383]).

BGB § 1908i Abs. 2 S. 1, § 1804; GBO §§ 19, 20 (Entgeltlichkeit der Aufgabe eines Nießbrauchrechts) OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.5.2018, 20 W 38/18

Veräußert ein unter Betreuung stehender Miteigentümer ein Grundstück, an dem für ihn ein Nießbrauch besteht und soll im Zuge dieses Verkaufsvorgangs der Nießbrauch gelöscht werden, so hat das Grundbuchamt von einer unzulässigen gemischten Schenkung auszugehen, wenn nicht ein Nachweis der Entgeltlichkeit erbracht wird.

Leitsatz der Redaktion

BGB §§ 883, 889 (Inhalt der Vormerkung) OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.6.2018, 8 W 158/18

1. Die Eintragung einer Vormerkung setzt voraus, dass der Schuldner des zu sichernden Anspruchs als Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen ist (Identitätsgebot).

2. Der Anspruch des Eigentümers auf Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten von ihm später zu benennender Dritter ist daher nicht vormerkungsfähig, solange er noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.

3. Auch ein Erwerbsanspruch des zukünftigen Schuldners/Eigentümers vermag die Vorverlagerung des Vormerkungsschutzes selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn eine sachen- und grundbuchrechtlich durch Erwerbsvormerkung gesicherte Erwerbsaussicht besteht.

BGB § 1097 Hs. 1; VermG § 20 (Erlöschen des Vorkaufsrechts) KG, Beschluss vom 12.6.2018, 1 W 149 + 150/18

Ein Vorkaufsrecht nach § 20 VermG erlischt nicht durch die schenkweise Übertragung des Grundstückseigentums; § 1097 Hs. 1 BGB findet keine Anwendung.

ZPO §§ 866, 867; BGB § 1193 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2; GBO § 53 Abs. 1 (Zwangssicherungshypothek, Fälligkeitsprüfung) OLG München, Beschluss vom 25.6.2018, 34 Wx 144/18

Der Senat hält daran fest, dass im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren notariellen Schuldversprechens das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen hat, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist (Fortsetzung zu OLG München, Beschlüsse vom 23.6.2016 – 34 Wx 189/16 und vom 13.4.2018 – 34 Wx 381/17; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.3.2017 – V ZB 84/16).

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht
BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1, § 1903; FamFG § 280 (Bestellung eines Betreuers; Einwilligungsvorbehalt) BGH, Beschluss vom 11.7.2018, XII ZB 399/17

1. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 – XII ZB 292/17 – FamRZ 2018, 628).

2. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 – XII ZB 625/17 – juris).

3. Ob ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuordnen ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 – XII ZB 141/17 – FamRZ 2018, 625 [= Rpfleger 2018, 326]).

FamFG § 275; GVG § 186 Abs. 1 und 2; BGB § 1897 Abs. 4 (Auswahl des Betreuers) BGH, Beschluss vom 27.6.2018, XII ZB 601/17

1. Das Betreuungsgericht hat im Rahmen der Anhörung des Betroffenen auch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. September 2016 – XII ZB 269/16 – FamRZ 2016, 2093 [= Rpfleger 2017, 90]).

2. Ist dem Betroffenen eine Äußerung zur Betreuerwahl im Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung nicht (mehr) möglich, muss das Gericht prüfen, ob außerhalb der Anhörung erfolgte Äußerungen des Betroffenen herangezogen werden können.

3. Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen konkreten Angehörigen.

BGB § 1897 Abs. 4 und Abs. 6 (Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung) BGH, Beschluss vom 11.7.2018, XII ZB 642/17

Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten.

FamFG § 276 Abs. 1 und 2 (Bestellung eines Verfahrenspflegers) BGH, Beschluss vom 18.7.2018, XII ZB 635/17

Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei möglicher Erstreckung des Aufgabenkreises der Betreuung auf alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen und bei Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 23.August 2017 – XII ZB 611/16 – FamRZ 2017, 1865 und vom 9. Mai 2018 – XII ZB 577/17 – juris [= Rpfleger 2018, 545]).

FamFG § 276 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 (Bestellung eines Verfahrenspflegers) BGH, Beschluss vom 27.6.2018, XII ZB 559/17

Lässt der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig auch dann erforderlich, wenn in der abschließenden Entscheidung eine Betreuerbestellung unterbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 – XII ZB 280/1, FamRZ 2014, 378).

BGB § 1903 Abs. 1, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 (Einwilligungsvorbehalt bei laufendem Verbraucherinsolvenzverfahren) BGH, Beschluss vom 18.7.2018, XII ZB 167/18

a) Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung zum Schutz vor Selbstgefährdung bei einem alkoholkranken Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 317/15, FamRZ 2016, 807).

b) Zur Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts bei laufendem Verbraucherinsolvenzverfahren (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. September 2017 – XII ZB 157/17, FamRZ 2017, 1963 [= Rpfleger 2018, 80]).

FamFG § 295; BGB § 1903 (Verlängerung eines Einwilligungsvorbehalts) BGH, Beschluss vom 20.6.2018, XII ZB 99/18

1. Bei der Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt hat das Gericht hinsichtlich der Betreuung und hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang diese fortzusetzen oder aufzuheben sind.

2. Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft. Ist der Betroffene Unternehmensinhaber, können hierunter auch solche Verhaltensweisen fallen, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und damit die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte und Kreditlinien gefährden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. März 2017 – XII ZB 563/16, juris).

Erb- und Nachlassrecht
BGB §§ 1960, 1961; FamFG § 47 (Anordnung einer Nachlasspflegschaft) OLG München, Beschluss vom 16.8.2018, 31 Wx 145/18

1. Zu den Anforderungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft.

2. Für die Frage, ob der „Erbe unbekannt“ ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, ist vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen. Maßgebend ist daher der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.

3. Die Erteilung einer (General-)Vollmacht durch den Erblasser, die über dessen Tod bis zum Widerruf durch die Erben fortgilt, steht bereits deswegen einem Sicherungsbedürfnis hinsichtlich der Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht entgegen, wenn der wirksam bestellte Nachlasspfleger in Ausübung seines Amtes mittlerweile die Vollmacht wirksam widerrufen hat.

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, 3, Art. 15 Abs. 1, Art. 25 a. F.; BGB §§ 1371, 1925 Abs. 1, § 1931 Abs. 1, 3 (Güterrechtliche Erhöhung des Erbanteils) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.6.2018, I-3 Wx 214/16

Zur güterrechtlichen Erhöhung des Erbanteils der chinesischen Ehefrau des Erblassers um 1/4 auf 3/4 Anteil im Verhältnis zu der ihn als Erbin 2. Ordnung beerbenden Nichte nach in Ansehung eines nicht feststellbaren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts in China und engster gemeinsamer Verbindung des Erblassers und seiner Ehefrau zum Recht der Bundesrepublik Deutschland (vorläufiger Charakter des Aufenthalts in China bei Planung der Beendigung desselben unter Einleitung konkreter Schritte, um den Umzug nach Deutschland in die Wege zu leiten) anzuwendendem deutschen Recht.

BGB § 2087 Abs. 2; FamFG §§ 26, 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, §§ 68, 352e (Auslegung eines handschriftlichen Testaments) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.4.2018, I-3 Wx 181/16

1. Zur Auslegung eines handschriftlichen Testaments, in dem der Erblasser fünf Angehörigen Immobilien zuwendet bei vorgesehenem und zu Lebzeiten des Erblassers erfolgtem Verkauf eines der Grundstücke ohne den in Aussicht genommenen Erwerb eines Ersatzgrundstücks und nicht verteilter beweglicher Habe im Sinne einer Erbeinsetzung nach Quoten zu je 1/5 auf den gesamten Nachlass.

2. Eine Nichtabhilfeentscheidung, die durch eine bloße Verfügung getroffen worden ist, kann genügen, wenn das Nachholen des an sich vorgeschriebenen Beschlusses nur eine überflüssige Förmelei wäre, weil die Verfügung inhaltlich sämtlichen Erfordernissen entspricht, die ein Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss aufweisen muss, und die Entscheidung über die Nichtabhilfe dem Beschwerdeführer bekannt gemacht worden ist.

Handels-, Gesellschafts- und Registerrecht
HGB § 12 Abs. 1 Satz 4; GBO § 35 Abs. 1 Satz 2 (Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister) KG, Beschluss vom 16.7.2018, 22 W 17/18

1. Zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Handelsregister reicht die Vorlage einer öffentlichen Urkunde, die eine Verfügung von Todes wegen enthält, mit der Eröffnungsniederschrift zwar grundsätzlich aus. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn die Verfügung auslegungsbedürftig ist und zur Auslegung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände heranzuziehen sein könnten.

2. Soll einer von mehreren Erben nach der Teilungsanordnung den Kommanditanteil alleine übernehmen, so sind gleichwohl zunächst auch die Miterben in das Handelsregister einzutragen.

GmbHG §§ 4a, 53, 69 Abs. 1 (Sitzverlegung einer aufgelösten Gesellschaft) KG, Beschluss vom 24.4.2018, 22 W 63/17

Die eine Satzungsänderung erfordernde Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH kommt nur dann in Betracht, wenn sie nicht dem Wesen der auf Abwicklung gerichteten Liquidation widerspricht. Davon ist in der Regel auszugehen, weil sie ein Auffinden der Gesellschaft für die Gesellschaftsgläubiger erschwert.

Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungshilfe
ZPO § 114 Abs. 1 Satz 2, § 1078; Richtlinie 2003/8/EG Art. 3, 7, 8, 12 (Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe) BGH, Beschluss vom 3.7.2018, VIII ZR 229/17

a) § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands – hier: dem mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht – stellen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. November 2014 – IV ZR 161/14, WM 2015, 737 Rn. 1; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff.).

b) § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei auch im Falle einer Antragstellung unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/15, a. a. O. Rn. 39 ff.; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 14; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12. November 2014 – IV ZR 161/14, a. a. O. Rn. 1 f.).

GKG § 63 Abs. 2, § 68 Abs. 1, Abs. 3; ZPO § 92 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 1 Nr. 1a; RVG § 49; RVG VV 3100, 3101 Nr. 2 (Streitwertbeschwerde, Werterhöhung) KG, Beschluss vom 24.5.2018, 4 W 17/18

1. Begehrt die Staatskasse mit ihrer Streitwertbeschwerde eine Werterhöhung, ist sie in dem Umfang beschwert, in dem ihr Anspruch gegen den Kostenschuldner durch die erfolgte Streitwertfestsetzung gegenüber der für richtig gehaltenen Festsetzung geschmälert wird. Die Beschwer entfällt nicht, wenn dem Kostenschuldner ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Die Bewilligung führt nicht dazu, dass kein Gebührenanspruch besteht. Der Anspruch der Staatskasse unterliegt lediglich einer Forderungssperre mit der Wirkung einer Stundung, die der Berücksichtigung im Rahmen der Beschwer nicht entgegensteht.

2. Schließen die Parteien einen Vergleich unter vollständiger Erledigung der Klageforderung und einer im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Gegenforderung, ist der Wert der Gegenforderung werterhöhend zu berücksichtigen. Der Streitwert erhöht sich um den Betrag der Gegenforderung bis maximal zum Wert der Klageforderung. Der Vergleichswert erhöht sich dagegen um den vollen Betrag der Gegenforderung.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
ZPO §§ 765, 756, 417, 415 Abs. 1 (Zug-um-Zug-Titel, Feststellungsurteil) BGH, Beschluss vom 4.7.2018, VII ZB 4/17

Hat der Gläubiger, der aus einem Zug-um-Zug-Titel vollstrecken will, im Hinblick auf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab.

ZPO §§ 574, 775 Nr. 4 und Nr. 5, § 776 Satz 2, § 802g (Aufhebung Haftbefehl, Teilleistung) BGH, Beschluss vom 29.3.2018, I ZB 54/17

a) Die Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei der Erbringung von Teilleistungen, sondern allenfalls bei der Bewirkung der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO in Betracht.

b) Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bezahlt.

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
ZVG § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 (Ergebnislosigkeit im zweiten Versteigerungstermin) BGH, Beschluss vom 7.6.2018, V ZB 67/17

Eine Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeben wurde oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch zurückgewiesen worden sind (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360 Rn. 15 [= Rpfleger 2008, 146]).

ZVG §§ 96, 180 ff.; ZPO §§ 318, 321a (Gegenvorstellung, Bindung an die Zuschlagsentscheidung) BGH, Beschluss vom 19.7.2018, V ZB 6/18

1. Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des unteren Gerichts, das Verfahren aufgrund einer Gegenvorstellung fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Gegenvorstellung statthaft, zulässig und in der Sache berechtigt war (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. April 2016 – IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 ff.).

2. Das Beschwerdegericht ist an seine Entscheidung über eine Zuschlagsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO gebunden; es darf sie nicht aufgrund einer Gegenvorstellung nachträglich ändern.

Insolvenzrecht
RPflG § 11 Abs. 2; InsO § 6 Abs. 1 (Befristete Erinnerung) LG Stuttgart, Beschluss vom 27.8.2018, 19 T 51/18

Wird gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers eine nach § 6 Abs. 1 InsO nicht statthafte sofortige Beschwerde eingelegt, ist diese vom Beschwerdegericht nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern als Rechtsbehelf – unter Aufhebung einer etwaigen Vorlageverfügung des Rechtspflegers – an das Amtsgericht zur eigenen abschließenden Entscheidung nach § 11 Abs. 2 RPflG zurückzugeben. Weist der Insolvenzrichter die Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) zurück, hat der Betroffene hiergegen keine weitere Beschwerdemöglichkeit, weil es sich in den Fällen des § 11 Abs. 2 RPflG nicht um einen nach § 6 Abs. 1 InsO beschwerdefähigen Gegenstand handelt.

InsO § 4a Abs. 2 (Stundung, Beiordnung eines Rechtsanwalts) AG Göttingen, Beschluss vom 4.7.2018, 74 IK 194/16

1. Stellt ein Insolvenzgläubiger einen Versagungsantrag gem. §§ 290 ff. InsO, kommt den Stundungsfällen regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gem. § 4a Abs. 2 InsO in Betracht.

2. Zur Ermöglichung einer zügigen Entscheidung kann die Beiordnung auch dann erfolgen, wenn noch kein Schlusstermin bzw. ein den Schlusstermin ersetzendes schriftliches Verfahren angeordnet worden ist.

Kostenrecht
ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 (Verzinsungsbeginn) OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.4.2018, 12 W 253/18

Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand.

RVG §§ 49, 50, 58 Abs. 2; Vorbemerkung 3 Teil 3 Absatz 4 Satz 1 (Anrechnung der Geschäftsgebühr bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe) OLG Bamberg, Beschluss vom 21.3.2018, 2 WF 15/18

1. Bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ist gemäß der Vorbemerkung 3 Absatz 4 der Anlage Teil 3 RVG die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach § 49 RVG anzurechnen.

2. Die Gebührenanrechnung als solche regelt § 58 Abs. 2 RVG nicht. § 58 Abs. 2 RVG betrifft die Tilgung, nicht die Entstehung und die Berechnung der zustehenden Höhe des Vergütungsanspruchs.

GNotKG § 36 Abs. 1, §§ 46, 48 Abs. 1 (Hoffestellungsverfahren, Geschäftswert) OLG Oldenburg, Beschluss vom 5.7.2018, 10 W 16/18

Der Geschäftswert in negativen Hoffeststellungsverfahren ist gem. § 46 GNotKG mit dem Verkehrswert der landwirtschaftlichen Besitzung zu bemessen.

WEG § 50 (Kosten mehrerer Anwälte) LG Hamburg, Beschluss vom 19.4.2018, 322 T 9/18

Die Kosten für die Vertretung mehrerer Rechtsanwälte können geboten und damit festzusetzen sein, wenn bei der Anfechtung eines Beschlusses innerhalb der beklagten Wohnungseigentümer Interessendifferenzen herrschen.

Leitsatz der Redaktion

Gesetzgebungsreport

Berichtszeitraum vom 26.9.2018 – 25.10.2018

BGBl. II

Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 7. September 2018 vom 7. September 2018 , BGB. II 2018 S. 414

Länderreport

Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Neuregelung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Dienstes der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Oktober 2018, GVBl. 2018 S. 545

Gesetz zur Umsetzung des bereichsspezifischen Datenschutzes im Bereich der Justiz (Justizdatenschutz-Anpassungsgesetz – JustDSAnpG) vom 12. Oktober 2018, GVBl. 2018 S. 555

Schrifttumshinweise

Sachen- und Grundbuchrecht

Böhringer, Absicherung der Nutzung von Wohnraum, insbesondere durch Grundbucheintragungen, ZfIR 2018, 650

Böttcher, Die Entwicklung des Grundbuch- und Grundstücksrechts bis Juni 2018, NJW 2018, 2936

Sudhof, Grundbuchberichtigung nach Erbfall? NotBZ 2018, 361

Familien-, Betreuungs- und Vormundschaftsrecht

Bruns, Die Entwicklung des Familienverfahrensrechts seit 2017, NZFam 2018, 873

Holzer, Die Evaluierung der FGG-Reform – Teil1, NotBZ 2018, 365

Roßmann, Die Entwicklung des FamFG seit dem Jahr 2016. Teil 1: VKH, VKV, Verfahren in Ehesachen, Kindschaftssachen, FuR 2018, 518

Weber, Die Entwicklung des Familienrechts seit Mitte 2017. Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht, Kindschaftsrecht, Ehewohnung, Haushaltsgegenstände, Gewaltschutz und vermögensrechtliche Beziehungen nebst Verfahrensrecht, NJW 2018, 3072

Erb- und Nachlassrecht

Ballon, Der Minderjährige und die Fiktion des § 2307 Abs. 2 Satz 2 BGB, ErbR 2018, 560

Große-Wilde, Die Rechtsprechung zum Erbrecht, MDR 2018, 1165

Grosser, Pflichtteilsverzicht bei Abwesenheit eines Beteiligten, EE 2018, 157

Kanzleiter, Deutscher Erbschein für einen Erblasser, der mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung verstorben ist? DNotZ 2018, 724

vonOertzen, Das Rechtsinstitut der vorweggenommenen Erbfolge im Wandel des letzten Vierteljahrhunderts, ZEV 2018, 557

Pruns, Der digitale Nachlass in der Beratungspraxis nach dem Facebook-Urteil des BGH – Teil 1: Die Grundlagen der Rechtsnachfolge in das digitale Vermögen, ErbR 2018, 550

Reimann, Die Wirklichkeit verändert das Erbrecht: Zur Entwicklung des Erbrechts in den letzten 25 Jahren, ZEV 2018, 549

Siebert, Die Entwicklung des Erbrechts im ersten Halbjahr 2018, NJW 2018, 2931

Süß, Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mahnkopf: Folgen für das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten in internationalen Ehen und neue Gestaltungsmöglichkeiten, DNotZ 2018, 742

Handels- und Registerrecht

Heinze, Handelsregisteranmeldungen bei im Anmeldungszeitpunkt nicht vorhandenen Geschäftsleitern – § 378 II FamFG hilft! NZG 2018, 1170

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Viefhues, Verfahrenskostenhilfe – eine Übersicht. Teil 2.2: Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (Einkommen, Vermögen, Berechnung der Raten), FuR 2018, 526

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung

Büttner, Probleme um die Zulässigkeit der isolierten Einholung von Drittauskünften im Rahmen des § 802l ZPO – Teil II, JurBüro 2018, 452

Hoffmann/Danylak, Die Unzulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Vertretung durch Vorsorgevollmacht im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft bei einem prozessunfähigen, nicht betreuten Schuldner – eine Quadratur des Kreises? DGVZ 2018, 199

Knauth, Privilegierte Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aus der Insolvenztabelle, ZInsO 2018, 2185

Knöfel, Die Rolle der Zentralen Behörden bei der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Unterhaltstiteln in der Europäischen Union, IPrax 2018, 487

Insolvenzrecht

Barthen/Staab, Das Pfandrecht des Vermieters und dessen Berücksichtigung in der Mieterinsolvenz, ZInsO 2018, 2225

Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollstreckungsrecht

Burhoff, Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4-7 VV RVG aus den Jahren 2017/2018 – Teil 2, RVGreport 2018, 362

Kostenrecht

Möller, Erstattungsfähigkeit von Kosten für objektiv nicht erforderliche Prozesshandlungen, NJW 2018, 3060

Schneider,H., Der Zeitpunkt der Verzinsungsanordnung im Kostenfestsetzungsverfahren, JurBüro 2018, 449

Schneider,N., Mehrwertvergleiche: Anwaltsvergütung, Gerichtskosten, Kostenerstattung, Prozess- Verfahrenskostenhilfe, ZAP Fach 24 S. 1645

Schneider, N., Verfahrens- und Gegenstandswert bei beschränktem Rechtsmittel, NZFam 2018, 882

Schneider, N., Abrechnung bei Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid, NJW-Spezial 2018, 603

Schneider, N., Keine Terminsgebühr bei Zurückweisung und Verwerfung eines Rechtsmittels ohne mündliche Verhandlung, ErbR 2018, 564

Buchbesprechungen

Musielak/Borth: Familiengerichtliches Verfahren
6. Auflage, 2018. Verlag Franz Vahlen, München. XL, 911 Seiten, Ln. 119,– EUR Uwe Seifert, Richter am Landgericht, Chemnitz
Lackner/Kühl: Strafgesetzbuch: StGB
Verlag C. H. Beck, München. 29. neu bearbeitete Auflage, 2018. LXXV, 1988 S., Leinen 79,00 e. ISBN 978-3-406-70029-3 Albert Spitzer, Vors. Richter am Landgericht, Mediator

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